Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 17. September 1962 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951,- wird über -Vorschlag des Landesfremdenverkehrsverbandes Oberösterreich nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen, Steyr und Vöcklabruck und der Gemeinden verordnet:
§ 1.
Nachstehende Gebiete, die in besonderem Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:
Das Gebiet der Gemeinde Frankenburg (Fremdenverkehrsgebiet "Frankenburg");
das Gebiet der Gemeinde Geboltskirchen (Fremdenverkehrsgebiet "Geboltskirchen");
das Gebiet der Gemeinde Ottnang (Fremdenverkehrsgebiet "Ottnang");
das Gebiet der Gemeinde Reichraming (Fremdenverkehrsgebiet "Reichraming").
§ 2.
Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiete schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.