Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Zahl der auf jeden Wahlkreis
entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages | Omnilex
LGBL_OB_19630212_10•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Zahl der auf jeden Wahlkreis
entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Zahl der auf jeden Wahlkreis
entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages
LGBL_OB_19630212_10Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Zahl der auf jeden Wahlkreis
entfallenden Mandate für die Wahl des LandtagesGazette12.02.1963
der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1962 betreffend die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGB1. Nr. 26, wird kundgemacht:
§ 1.
Auf Grund des Ergebnisses der ordentlichen Volkszählung vom 21. März 1961 entfällt auf die im § 3 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten:
Wahlkreisnummer: Zahl
Bezeichnung:der Mandate:
1Linz und Umgebung11
2Innviertel8
3Hausruckviertel11
4Traunviertel11
5Mühlviertel7
§ 2.
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden (§ 4 Abs. 5 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961).