des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Februar 1963, womit die Marke des behördlichen Waldhammers festgesetzt wird.
In Durchführung des § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 222, wird verordnet:
§ 1.
(1) Für den zur behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhammer wird folgende Marke festgesetzt:
.... (Anm.: Nicht darstellbar)
(2) Beschreibung: Die Marke zeigt eine von einem 1 mm breiten Ring eingeschlossene Kreisfläche mit einem Durchmesser von 30 mm. Die Kreisfläche zeigt das Schriftbild ,BH'; die Buchstaben haben eine Höhe von 15 mm und eine Breite von 8 mm. Die Höhe der Prägung des Ringes und der Buchstaben beträgt 2,5 mm.
§ 2.
Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist verboten (§ 79 Abs. 8 des Gesetzes).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1963 in Kraft.