- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. April 1963 betreffend die Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tuberkulose durch den Weideverkehr (Weide Verordnung).
In Durchführung des § 2 Abs. 3 und des § 46 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom6. August 1909,RGBl.Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
Auf alle Alpen und Weiden, die sich in Gebieten befinden, die durch Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich auf Grund des § 46 Tierseuchengesetz als Tuberkulosebekämpfungsgebiete erklärt worden sind, dürfen nur Rinder aufgetrieben werden, die aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.
§ 2.
(1)Der Nachweis der Herkunft der Rinder aus an
erkannt tuberkulosefreien Beständen ist zu er
bringen durch:
(2)Diese Zeugnisse sind beim Auftrieb dem Weidehalter zu übergeben und von diesem bis zum Abtrieb aufzubewahren.
§ 3.
Der Termin für jeden Weideauftrieb ist unter Angabe des Sammelortes der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
§ 4.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Abschnitt VIII des Tierseuchengesetzes bestraft.
§ 5.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Weideverordnung, LGBl. Nr. 38/1954, außer Kraft.