der o. ö. Landesregierung vom 22. April 1963, mit der das Pesenbachtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes, LGB1. Nr. 5/1956, in der Fassung der O. ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, wird verordnet:
§ 1.
(1)Das Pesenbachtal ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2)Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.
§ 2.
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.