- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. April 1963 betreffend die Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Brucellose durch den Weideverkehr (Bang-Weideverordnung).
In Durchführung des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960 wird verordnet:
§ 1.
Auf nachstehend angeführte Weiden dürfen nur Rinder aufgetrieben werden, deren Herkunftsbestände anerkannt bangfrei sind.
Politischer Bezirk Freistadt:
Gemeinde Tragwein:
Landesweidegut Mistelberg-Tragwein;
Gemeinde Rainbach bei Freistadt:
Weide der Weidegenossenschaft Holzmühle.
Politischer Bezirk Gmunden:
sämtliche Gemeinschaftsweiden.
Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems:
sämtliche Gemeinschaftsweiden.
Politischer Bezirk Perg:
Gemeinde Katsdorf:
Weidegebiet Bodendorf.
Politischer Bezirk Schärding:
Gemeinde Brunnenthal:
Weidegut "Auf der Alm".
Politischer Bezirk Steyr:
sämtliche Gemeinschaftsweiden.
Politischer Bezirk Vöcklabruck:
Gemeinde Aurach am Hongar:
Weide der Weidegenossenschaft Hongar;
Gemeinde Neukirchen an der Vöckla:
Weide der Weidegenossenschaft Satteltal;
Gemeinde Straß im Attergau:
Weide der Weidegenossenschaft Kronberg;
Gemeinde Weyregg am Attersee: Krenzinger Alpe.
§ 2.
(1)Der Nachweis der Herkunft der Rinder aus an
erkannt bangfreien Beständen ist zu erbringen durch:
(2)Diese Zeugnisse sind beim Auftrieb dem Weidehalter zu übergeben und von diesem bis zum Abtrieb aufzubewahren.
§ 3.
Der Termin für jeden Weideauftrieb ist unter Angabe des Sammelortes der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
§ 4.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.