Gesetz vom 17. Mai 1963 über die Aufnahme einer Anleihe durch die Stadtgemeinde Linz.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die Stadtgemeinde Linz ist berechtigt, im Jahre 1963 eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen bis zur Höhe von hundert Millionen Schilling aufzunehmen.
§ 2.
Mit dem Erlös der Anleihe sind Investitionen durchzuführen.
§ 3.
Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Anleihe kann die Stadtgemeinde Linz die Haftung mit ihrem gesamten Vermögen und mit ihren Abgabeneinnahmen übernehmen.
§ 4. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 17. Mai 1963 in Kraft.