- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 12. August 1963 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Nachstehende Gebiete, die in besonderem Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:
das Gebiet der Gemeinde Losenstein (Fremdenverkehrsgebiet "Losenstein");
das Gebiet der Gemeinde Pramet (Fremdenverkehrsgebiet "Pramet");
das Gebiet der Gemeinde Waldzell (Fremdenverkehrsgebiet "Waldzell");
das Gebiet der Stadtgemeinde Wels (Fremdenverkehrsgebiet "Wels, die Volksfeststadt im Alpenvorland").
§ 2.
Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiet schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.