- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 16. März 1964, womit die Fremdenverkehrsgebiete „Kopfing im Innkreis" und „Rainbach im Innkreis" geschaffen werden.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Kopfing im Innkreis und Rainbach im Innkreis zum Fremdenverkehrsgebiet „Rund um den Sauwald" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 19/1959, LGBl. Nr. 16/1962, LGBl. Nr. 26/1962 und LGBl. Nr. 5/1964) wird widerrufen.
§ 2.
(1)Das Gebiet der Gemeinde Kopfing im Innkreis wird zum Fremdenverkehrsgebiet „Kopfing im Innkreis" erklärt.
(2)Das Gebiet der Gemeinde Rainbach im Innkreis wird zum Fremdenverkehrsgebiet „Rainbach im Innkreis" erklärt.
§ 3. Als Name der neuen Fremdenverkehrsgebiete gelten die im § 2 angeführten Gebietsbezeichnungen.
§ 4.
Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.