Gesetz vom 3. April 1964 über die Aufnahme einer Anleihe durch die Stadtgemeinde Linz.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die Stadtgemeinde Linz ist berechtigt, im Jahre 1964 eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen bis zur Höhe von hundert Millionen Schilling aufzunehmen.
§ 2.
Mit dem Erlös der Anleihe sind Investitionen durchzuführen.
§ 3.
Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Anleihe kann die Stadtgemeinde Linz die Haftung mit ihrem gesamten Vermögen und mit ihren Abgabeneinnahmen übernehmen.