Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_OB_19640728_23•Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck festgesetzt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck festgesetzt wird
LGBL_OB_19640728_23Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck festgesetzt wirdGazette28.07.1964
der o. ö. Landesregierung vom 29. Juni 1964, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck festgesetzt wird.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGBl. Nr. 49, wird verordnet:
§ 1.
Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 75 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1964 in Kraft.