LGBL_OB_19641223_65•Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Anstellungserfordernisse im Bereiche der Allgemeinen Verwaltung (Landesdienstzweigeverordnung)
LGBL_OB_19641223_65Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Anstellungserfordernisse im Bereiche der Allgemeinen Verwaltung (Landesdienstzweigeverordnung)Gazette23.12.1964
der o. ö. Landesregierung vom 9. November 1964 zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Anstellungserfordernisse im Bereiche der Allgemeinen Verwaltung (Landesdienstzweigeverordnung).
In Durchführung der §§ 6 und 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Novelle BGB1. Nr. 93/1959, und zwar in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, und § 1 der 6. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 18/1961, wird verordnet:
Dienstzweige.
§ 1.
Die Dienstzweige der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung" bestimmt.
Amtstitel.
§ 2.
(1)DER BEAMTE FÜHRT DEN NACH DER DIENSTZWEIGEORDNUNG MIT SEINEM DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN AMTSTITEL.
(2)Während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Provisorischer" zu führen.
§ 3.
Die Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung sind mit dem1 Beisatz "des Landes Oberösterreich" zu führen.
§ 4.
Werden in einem Dienstzweig Dienstposten einer höheren Dienstklasse verliehen, als in der Dienstzweigeordnung vorgesehen ist, so gilt als Amtstitel für diese Dienstposten der für die höchste Dienstklasse des Dienstzweiges vorgesehene Amtstitel.
§ 5.
Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den dauernden Ruhestand kann einem Beamten der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seines Dienstzweiges verliehen werden, sofern nicht der Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung an eine bestimmte Funktion geknüpft oder mit dem Beisatz "Wirklicher" versehen ist.
Anstellungserfordernisse.
§ 6.
(1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten II der Dienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nichts anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.
(2)Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige neben den in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige
nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
(3)Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverh ältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
(4)Beamte, die zu ihrem bisherigen Dienst untauglich geworden sind, können auf einen Dienstposten eines Dienstzweiges derselben Verwendungsgruppe der Dienstzweigeordnung auch dann ernannt werden, wenn sie die für den neuen Dienstzweig vo rgeschriebenen Erfordernisse für die Definitivstellung nicht besitzen; für die Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse ist ein angemessener Aufschub für die Höchstdauer von zwei Jahren zu gewähren.
§ 7.
(1)Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung vorgeschrieben
ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in entsprechender Verwendung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückzulegen.
(2)Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist durch staatsgültige Zeugnisses zu erbringen.
§ 8.
Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung festgesetzten Erfordernisses kann in begründeten Ausnahmefällen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Nachsicht gewährt werden, wenn nicht in besonderen Vorschriften oder in der Dienstzweigeordnung die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen ist. Die Nachsicht kann auch befristet ausgesprochen werden.
Übergangsbestimmungen.
§ 9.
Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel zugekommen ist, der nach der Dienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.
§ 10.
Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im definitiven Dienstverhältnis befinden, sind von der Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse befreit, die in der Dienstzweigeordnung für den Dienstzweig vorgeschrieben sind, der dem bisherigen Dienstzweig des Beamten entspricht.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 11.
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1965 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt, soweit sich aus § 9 nichts anderes ergibt, die Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948, in der geltenden Fassung, soweit sie als landesrechtliche Vorschrift in Geltung steht, außer Kraft.
Anlage
Dienstzweigeordnung
Teil A: Dienstposten der Verwendungsgruppe A.
Abschnitt I.
Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige:
(1)ERFORDERNIS FÜR DIE ANSTELLUNG IST DIE VOLLENDUNG EINES HOCHSCHULSTUDIUMS DER IM ABSCHNITT II BESTIMMTEN RICHTUNGEN. EINE NACHSICHT VON DIESEM ERFORDERNIS IST AUSGESCHLOSSEN.
(2)Das Hochschulstudium ist im Sinne dieser Verordnung als vollendet anzusehen:
vorgesehenen Staatsprüfungen;
(3)Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Re
publik Österreich erworbenen Diplomes für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Handelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.
(4)Sofern im Abschnitt II nicht ausdrücklich die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften vorgeschrieben ist, ist das Studium an der Hochschule für Welthandel auch durch die Erwerbung des
akademischen Grades eines Diplom-Kaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an der Hochschule für Welthandel absolviert hat.
Abschnitt II. Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse. DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis
VIII
IXWirklicher Hofrat
Anmerkung: Diesem Dienstzweig gehören auch die im Agrardienst verwendeten rechtskundigen Beamten an. DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis
Eine Nachsicht vom Erfordernis der VIIIWirklicher HofratBerechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausgeschlossen.
III Agrarbaukommissär
IV
V Agrarbauoberkommissär
VIAgrarbaurat
VIIAgraroberbaurat
VIIIWirklicher Hofrat
Die Vollendung der Studien an einer Technischen Hochschule, der Montanistischen Hochschule oder der Hochschule für Bodenkultur. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren technischen Agrardienst.
IIIWissenschaftlicher Assistent
IV
VWissenschaftlicher Oberassistent
VIWissenschaftlicher Rat
VIIWissenschaftlicher Oberrat
VIII Wirklicher Hofrat
Das an einer philosophischen Fakultät erworbene Doktorat oder die Ablegung der Lehramtsprüfung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst oder für den höheren Bibliotheksdienst.
III
IVLandwirtschaftskommissär
VLandwirtschaftsoberkommissär
VILandwirtschaftsrat
VIIOberlandwirtschaftsrat
VIIIWirklicher Hofrat
Die Vollendung der landwirtschaftlichen Studien an der Hochschule für Bodenkultur. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst.
III
IVWirtschaftskommissär
VWirtschaftsoberkommissär
VIWirtschaftsrat
VIIOberwirtschaftsrat
VIIIWirklicher Hofrat
Die Vollendung der staatswissenschaftlichen Studien oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Wirtschaftsdienstprüfung A.
III
IVKommissär des statistischen Dienstes
VOberkommissär des statistischen Dienstes
VIRat des statistischen Dienstes
VIIOberrat des statistischen Dienstes
VIIIWirklicher Hofrat
Die Vollendung der Hochschulstudien einer der im Abschnitt I aufgezählten Richtungen.
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren statistischen Dienst. Diese Prüfung wird ersetzt durch den Nachweis der Eignung für die Definitivstellung im Dienstzweig höherer Verwaltungsdienst.
III
IVBaukommissär
VBauoberkommissär
VIBaurat
VIIOberbaurat
VIIIWirklicher Hofrat
Die Vollendung der Studien an einer Technischen Hochschule, der Montanistischen Hochschule oder der Hochschule für Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematischnaturwissenschaftliche Fächer.
Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren technischen Dienst.
DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis
III
IV
VApotheker
VIPharmazierat
VII Oberpharmazierat
Die Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit, für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.
Teil B: Dienstposten der Verwendungsgruppe B.
Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige:
(1)Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule bzw. an einer mittleren Lehranstalt.
(2)Als Reifeprüfung im Sinne des Abs. 1 gilt auch eine von dem nach den schulrechtlichen Vorschriften zuständigen Bundesministerium gleichgehaltene Prüfung.
(3)Das Erfordernis für die Anstellung erfüllen auch Offiziere des ehemaligen Bundesheeres, die
aus dem Offiziersanwärterkurs I der ehemaligen Heeresschule oder aus dem Wirtschaftsoffizierskurs
hervorgegangen sind sowie die Absolventen der ehemaligen Kadettenschulen, der Militäroberreal
schulen und der ehemaligen Marineakademie.
(4)Das Erfordernis für die Anstellung wird ferner durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn der Beamte die
im Teil B Abschnitt I Abs. 3 der Dienstzweigeordnung, Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,
(5)Eine Nachsicht von den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen. Abschnitt II. Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse. DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis
I
II
IIIFürsorgerin
IVFürsorgefachinspektor
VFürsorgefachoberinspektor
Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.
DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis
I Diplompfleger 1)
II Diplomschwester 1)
III
IVPflegefachinspektor
VPflegefachoberinspektor
Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961.
I
II
IIIHebamme
IVHebammenfachinspektor
VHebammenfachoberinspektor
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964.
I
II medizinisch-technische (r) Laborant (in)
III
IV
medizinisch-technischer Fachinspektor
Vmedizinisch-technischer Fachoberinspektor
Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961.
I
IIBezirksförster 1)
III
IV
VBezirksoberförster
IWirtschaftsadjunkt
IIWirtschaftskontrollor
IIIWirtschaftsoberkontrollor
IVFachinspektor
VFachoberinspektor
Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen Hauswirtschaftsschule, einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule oder eine mindestens vierjährige Verwendung in einem entsprechenden Dienstzweig der Verwendungsgruppe D oder in gleichzuwertenden Verwendungen (Praxis). Überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Wirtschaftsdienst.
DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis
IFachadjunkt
IIKontrollor
III Oberkontrollor
IVFachinspektor
VFachoberinspektor
Eine mindestens vierjährige Dienstzeit im mittleren statistischen Dienst und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den statistischen Fachdienst.
I
IIRevierförster 1)
III
IV
VOberförster
Die Absolvierung einer Försterschule und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.
IFachadjunkt.
IIKontrollor
IIIOberkontrollor
IVFachinspektor
VFachoberinspektor
Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung in dem für die Verwendung in Betracht kommenden Handwerk oder der einschlägigen Konzessionsprüfung.
IFachadjunktDie erfolgreiche Absolvierung einer Werkmeisterschule an einer technischen und gewerblichen Bundeslehranstalt oder einer gleichwertigen Unterrichtsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Werkmeister, im Bereiche d
es Landes-baudienstes der Prüfung für den technischen Fachdienst.
IIKontrollor
IIIOberkontrollor
IVFachinspektor
VFachoberinspektor
DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis
IFachadjunkt
IIKontrollor
IIIOberkontrollor
IVFachinspektor
VFachoberinspektor
Die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule mechanisch-technischer oder elektrotechnischer Richtung an einer technischen und gewerblichen Bundeslehranstalt oder einer gleichwertigen Unterrichtsveranstaltung.
Teil D: Dienstposten der Verwendungsgruppe D.
Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse.
DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis
IAdjunkt (Kanzleiadjunkt)
IIOffizial (Kanzleioffizial)
III
IVOberoffizial (Kanzleioberoffizial)
Für Beamte, die überwiegend als Stenotypisten verwendet werden, die erfolgreiche Ablegung der Stenotypieprüfung, für die übrigen Beamten des Dienstzweiges die erfolgreiche Ablegung der Allgemeinen Kanzleiprüfung.
Beamte, die die Wirtschaftsunteroffiziersprüfung oder die Kanzleiunteroffiziersprüfung erfolgreich abgelegt haben und Wachebeamte waren, können von der Ablegung der in dem vorhergehenden Absatz genannten Prüfungen befreit werden.
Anmerkung: Die in Klammer angeführten Amtstitel gelten für Beamte des Kanzleidienstes.
ITechnischer Adjunkt
IITechnischer Offizial
III Technischer Oberoffizial
IV
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Dienst.
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