der o. ö. Landesregierung vom 29. März 1965 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen.
In Durchführung des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1. Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1.
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGB1. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 10/1954 und LGB1. Nr. 35/1960 wird wie folgt abgeändert:
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.