- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965 betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs.
In Durchführung des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGB1. Nr. 49, und der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965, LGB1. Nr. 34, wird verordnet:
§ 1. (t) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
(Anm: Tabelle nicht darstellbar)
(2) Das Entbindungspauschale (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen des Landeskrankenhauses Steyr, des Krankenhauses der Stadt Gmunden, des Krankenhauses der Stadt Vöcklabruck sowie in den Landesfrauenkliniken Linz und Wels S 1.400.—. In den übrigen in Abs. 1 angeführten öffentlichen Krankenanstalten ist für Pfleglinge der allgemeinen Gebührenklasse für Entbindungen die Pflegegebühr zu verrechnen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.