Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Landeskinderkrankenhaus Linz festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_OB_19651228_51•Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Landeskinderkrankenhaus Linz festgesetzt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Landeskinderkrankenhaus Linz festgesetzt wird
LGBL_OB_19651228_51Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Landeskinderkrankenhaus Linz festgesetzt wirdGazette28.12.1965
der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Landeskinderkrankenhaus Linz festgesetzt wird.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGB1. Nr. 49, und der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965, LGB1. Nr. 34, wird verordnet:
§ 1.
Für das Landeskinderkrankenhaus Linz wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1966 in Kraft.