Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen wird | Omnilex
LGBL_OB_19651231_57•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen wird
LGBL_OB_19651231_57Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen wirdGazette31.12.1965
eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen wird.
Auf Grund des § 41 Abs. 5 des Statuts für die Stadt Wels, LGB1. Nr. 48/1965, wird auf Antrag der Stadt Weis mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1.
(I) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels (§41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Wels) wird auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen: a) die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929);
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Wels.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.