der o. ö. Landesregierung vom 24. Jänner 1966 betreuend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen.
In Durchführung des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1. Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1.
Die V-e?e«kMi»g-der o. ö. Landesregierung üb-sr die Gewährleistung—eines--Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGB1. Nr. 5/1952, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 60/1961 wird wie folgt abgeändert:
„(2) Für jedes unversorgte Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Mindesteinkommensgrenze um den Betrag von S 2.000.—."
§ 2. Das Mindesteinkommen von S 15.000.— wird erstmals für das Kalenderjahr 1965 gewährleistet.