LGBL_OB_19660613_15•Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Schulzeitgesetz)
LGBL_OB_19660613_15Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Schulzeitgesetz)Gazette13.06.1966
I.HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Geltungsbereich.
(1)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
die öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des § 1
Abs. 1 des O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes,
LGB1. Nr. 38/1965. Von den Bestimmungen dieses
Gesetzes sind die öffentlichen Übungsschulen aus
genommen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke
lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert
sind.
(2)Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen
sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler.
Unberührt davon bleiben die Regelungen über die
Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen
zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(3)Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außer
halb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht
werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes
keine Anwendung.
II.HAUPTSTÜCK.
§ 2. Schuljahr.
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(2)Die Hauptferien beginnen an dem Samstag,
der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf
den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des
nächsten Schuljahres.
(3)Alle Tage des Unterrichts Jahres, die nicht nach
den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind
Schultage.
(4)Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a)die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der
der Allerseelentag und der 15. November;
b)die Werktage vom 24. Dezember bis 6. Jänner
(Weihnachtsferien); der Landesschulrat kann dar
über hinaus durch Verordnung den 23. Dezember
und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen,
wenn es mit Rücksicht auf die Ab- oder Anreise
der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären;
c)der an den Halbjahresabschluß anschließende
Montag und Dienstag;
d)die Werktage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern
(Osterferien);
e)die Werktage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien). (5)Außerdem können aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die die Schule
betreffen oder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichtsjahr zwei Tage und in besonderen Fällen ein
weiterer Tag vom Bezirksschulrat sowie bis zu fünf
weitere Tage vom Landesschulrat durch Verordnung
schulfrei erklärt werden.
(6)In dem Ausmaß, in dem von den Verordnungsermächtigungen des Abs. 4 lit. b und des Abs. 5 kein
Gebrauch gemacht wurde, können durch Verordnung
des Landesschulrates schulfreie Tage den Hauptferien zugeschlagen werden.
(7)Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden
oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Grün
den kann die unumgänglich notwendige Zeit, und zwar bis zu drei Tagen durch Verordnung des Bezirksschulrates, darüber hinaus durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden. Entfallen mehr als drei Schultage, so hat der Landesschulrat durch Verordnung die Einbringung dieser Schultage im zumutbaren Ausmaß anzuordnen; entfallen nicht mehr als drei Schultage, so kann die Einbringung durch Verordnung des Bezirksschulrates angeordnet werden. Die Einbringung der entfallenen Schultage kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage (mit Ausnahme der in Abs. 4 lit. a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezember und der letzten drei Tage der Karwoche) erfolgen. Die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
§ 3. Schultag.
(1)Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmung des
Abs. 4 — möglichst gleichmäßig auf die einzelnen
Schultage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der
Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene
Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten
festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an
einem Schultag bestimmt der Schulleiter. Sollen mehr
als fünf Unterrichtsstunden aufeinander folgen, so ist
die Zustimmung des Bezirksschulrates erforderlich.
(2)Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu
beginnen und darf nicht nach 17 Uhr enden. Mit Zustimmung des Bezirksschulrates kann der Schulleiter
den Beginn des Unterrichts auf frühestens 7 Uhr und
spätestens 8.30 Uhr verlegen sowie ab der fünften
Schulstufe das Ende des Unterrichts spätestens um
18 Uhr festsetzen. Die Zustimmung des Bezirksschulrates darf nur erteilt werden, wenn die Abweichung
von der Bestimmung des ersten Satzes mit Rücksicht
auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Grün
den, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. An Samstagen
darf der Unterricht im Regelfalle nur vier Unterrichtsstunden dauern, er muß jedoch spätestens um
13 Uhr enden.
(3)Der Bezirksschulrat hat unter Bedachtnahme
auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten durch Verordnung zu bestimmen, wie der Unterricht zu führen ist. Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht
an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden.
Bei geteiltem Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ein Zeitraum
von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den
letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unter
richt erteilt, innerhalb dessen die Schüler auch zu
Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen dem
Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf
eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
(4)Bei geteiltem Unterricht sind die Unterrichts
stunden so aufzuteilen, daß im Regelfalle die Zahl
der Unterrichtsstunden am Vormittag größer ist als am Nachmittag und an zwei Schultagen in der Woche der Nachmittag oder ein Schultag in der Woche zur Gänze unterrichtsfrei bleiben.
§ 4. Unterrichtsstunden und Pausen.
(1)Eine Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu
dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen
— insbesondere wenn aus Raummangel an einer
Schule wechselweise am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet wird (Wechselunterricht) — erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner
Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.
(2)Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens zwanzig Minuten vor
zusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert,
können bis zur achten Schulstufe höchstens zwei, in
der neunten Schulstufe höchstens drei Unterrichts
stunden ohne Pause aneinander anschließen; die
Dauer der hierauf folgenden Pausen hat mindestens
zehn Minuten zu betragen.
(3)Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch
tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne
Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern
jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die
Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
(4)Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pausen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.
III. HAUPTSTÜCK. -
öffentliche gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen.
§ 5. Schuljahr.
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Werktag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Ist der erste Werktag im September ein Freitag oder ein Samstag, so beginnt das Schuljahr an dem darauf folgenden Montag. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichts jähr und den Hauptferien. Das Unterrichts jähr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(2). Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Innerhalb des Unterrichts Jahres sind Schultage: a) an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche;
b)an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb
der Lehrgangsdauer liegenden Tage und
c)an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei
volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles
des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Absätzen schulfrei sind. Welche Tage an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten der Schulleiter mit Zustimmung des Landesschulrates zu bestimmen.
(4)Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a)die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der
österreichische Nationalfeiertag sowie der
b)die Werktage vom 24. Dezember bis 6. Jänner
(Weihnachtsferien); der Landesschulrat kann dar
über hinaus durch Verordnung den 23. Dezember
und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen,
wenn es mit Rücksicht auf die Ab- oder Anreise
der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären;
c)die Werktage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern
(Osterferien).
(5)Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden
oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Grün
den kann die Landesregierung die unumgänglich
notwendige Zeit schulfrei erklären. Insbesondere
kann die Landesregierung in Berücksichtigung eines
in einzelnen Berufszweigen zu dieser Zeit er
fahrungsgemäß auftretenden erhöhten Arbeitsanfalles für die Schüler der in Betracht kommenden Berufsrichtung die unmittelbar vor dem 24. Dezember liegenden Werktage, und zwar bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen, schulfrei erklären. Entfallen
mehr als drei Schultage, so hat die Landesregierung
die Einbringung dieser Schultage im zumutbaren
Ausmaß anzuordnen; entfallen nicht mehr als drei
Schultage, so kann die Landesregierung die Einbringung der entfallenen Schultage anordnen. Die Einbringung der entfallenen Schultage kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Abs. 4
schulfrei erklärten Tage (mit Ausnahme der im
Abs. 4 lit. a angeführten Tage und des 24. und 31.
Dezember) erfolgen. Die Hauptferien dürfen jedoch
um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(e) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung gemäß Abs. 5 ist der Landesschulrat zu hören.
§ 6. Schultag.
Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule vom Schulleiter mit Zustimmung des Landesschulrates so festzusetzen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schul-
stufe durch die Tage, die nach § 5 Abs. 4 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
§ 7. Unterrichtsstunden und Pausen.
(1)Die Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu
dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen
erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner
Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.
(2)Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens zwanzig Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes
oder die Stundenplangestaltung erfordert, können
höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause an
einander anschließen; die Dauer der hierauf folgen
den Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
Bei ganztägigem Unterricht ist zwischen dem Vor
mittags- und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause von mindestens fünfzig Minuten vor
zusehen.
(3)Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch
tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne
Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind jedoch den
Schülern Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die
Pause entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
(4)Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden
sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pausen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.
IV. HAUPTSTÜCK. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 8. Schulversuche.
Der Landesschulrat kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf v. H. der Anzahl der Klassen der betreffenden Schulart im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch die in die Vollziehung des Bundes fallenden Angelegenheiten nicht berührt werden.
§ 9-Kundmachung von Verordnungen.
(1)Durchführungsverordnungen, die von Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind nach den
für diese Behörden geltenden Vorschriften kund
zumachen.
(2)Soweit solche Verordnungen aber nur einzelne
Schulen betreffen, sind sie durch Anschlag in diesen Schulen kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Form auf die Kundmachung hinzuweisen.
§ 10. Schlußbestimmungen.
(1)DIESES GESETZ TRITT MIT 15. AUGUST 1966 IN KRAFT.
(2)Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes
treten alle bisherigen Bestimmungen über die Unterrichtszeit an den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten öffentlichen Pflichtschulen, insbesondere die §§ 15 und 53 bis § 62 Abs. 2 der mit Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGB1. Nr. 159, erlassenen Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen, außer Kraft.
(s) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können schon vom Tage der Kundmachung des Gesetzes an erlassen, sie dürfen jedoch nur frühestens mit 15. August 1966 in Kraft gesetzt werden.
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