- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 18. Juli 1966, womit
die Fremdenverkehrsgebiete „Strudengau" und
„Waldhausen im Strudengau" neu geschaffen
werden.
In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1.
Die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinden St. Nikola a. d. Donau und Waldhausen im Strudengau zum Fremdenverkehrsgebiet „Strudengau" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 8/1954, LGB1. Nr. 56/1957, LGB1. Nr. 41/1958 und I.GB1. Nr. 37/1963) wird widerrufen.
§ 2.
(1)DAS GEBIET DER MARKTGEMEINDE ST. NIKOLA A. D.
DONAU WIRD ZUM FREMDENVERKEHRSGEBIET „STRUDEN
GAU" ERKLÄRT.
(2)Das Gebiet der Marktgemeinde Waldhausen
im Strudengau wird zum Fremdenverkehrsgebiet
„Waldhausen im Strudengau" erklärt.
§ 3.
Als Name der neuen Fremdenverkehrsgebiete gelten die im § 2 angeführten Gebietsbezeichnungen.
§ 4.
Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.