der o. ö. Landesregierung vom 18. Juli 1966 betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenverkehrsgebietes „Prambachkirchen".
In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Gemeinde Prambachkirchen wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet „Bezirk Eferding" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 14. November 1960, LGB1. Nr. 48) ausgeschieden und zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet „Prambachkirchen" erklärt.
§ 2.
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
Die Erklärung zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.