- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 5. September 1966 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.
In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1.
Nachstehende Gebiete, die im besonderen Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:
das Gebiet der Gemeinde Oberwang (Fremdenverkehrsgebiet Oberwang);
das Gebiet der Gemeinde St. Agatha (Fremdenverkehrsgebiet St. Agatha);
das Gebiet der Gemeinde Vorderweißenbach (Fremdenverkehrsgebiet Vorderweißenbach);
das Gebiet der Gemeinde Zeil am Pettenfirst (Fremdenverkehrsgebiet Zeil am Pettenfirst).
§ 2.
Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung. § 3"
Die Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.