LGBL_OB_19670215_10•Gesetz über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Oö. Jagdabgabegesetz)
LGBL_OB_19670215_10Gesetz über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Oö. Jagdabgabegesetz)Gazette15.02.1967
vom 14. Dezember 1966 über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (O. ö. Jagdabgabegesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1. Abgabengegenstand.
(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine
Jagdabgabe zu entrichten.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landes
abgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948,
BGB1. Nr. 45).
§ 2. Abgabenpflicht und Abgabenschuldner.
(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Aus
übung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten und für
die Ausübung des Jagdrechtes in Gebieten, die als
Jagdanschluß oder als Jagdeinschluß festgestellt,
wurden, ist der Grundeigentümer des Eigenjagdge
bietes verpflichtet. Steht das Eigen Jagdgebiet im ge
meinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.), so sind
alle Miteigentümer zur ungeteilten Hand abgabe
pflichtig.
(2) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Aus
übung des Jagdrechtes in einem genossenschaft
lichen Jagdgebiet ist der Pächter des genossenschaft
lichen Jagdrechtes verpflichtet. Ist eine Jagdgesell
schaft Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes,
so sind alle Jagdgesellschafter zur ungeteilten Hand
abgabepflichtig. Die Jagdgenossenschaft haftet mit
dem Pächter zur ungeteilten Hand für die Entrich-
tung der Jagdabgabe. Ist das genossenschaftliche Jagdrecht nicht
verpachtet, so ist zur Entrichtung der Jagdabgabe die
Jagdgenossenschaft verpflichtet.
§ 3. Ausmaß der Abgabe.
(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v. H. des Jagd
wertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr
(1. April bis 31. März) zu entrichten.
(2) Jagdwert im Sinne des Abs. 1 ist, wenn das
Jagdrecht verpachtet ist, der im Pachtvertrag für das
Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtschilling zusätzlich
des Wertes aller vom Pächter während des Jagd
jahres dem Verpächter zu erbringenden Nebenlei
stungen. Bestehen diese Nebenleistungen nicht in
Geld, so ist ihr Wert nach dem für gleichartige Lei
stungen im Zeitpunkt der Bemessung der Jagdab
gabe ortsüblichen Preis zu berechnen.
(3) Ist das Jagdrecht nicht verpachtet, so ist der
Jagdwert im Sinne des Abs. 1 an Hand des Jagd
wertes der angrenzenden Genossenschafts Jagden,
deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen. Zu
nächst ist die Summe der Jagdwerte dieser Genos
senschaftsjagden durch die Summe der in Hektar
ausgedrückten Grundflächen dieser Genossenschafts
jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektar
wert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdge
bietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entspre
chende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektar
wertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes.
(4) Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht
nicht verpachtet ist, nur eine Genossenschaftsjagd,
deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert
dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 3 auf Grund
des ermittelten durchschnittlichen Hektarwertes
dieser Genossenschaftsjagd zu errechnen. Grenzt an
ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist,
keine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht ver
pachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebietes
im Sinne des Abs. 3 auf Grund des zu ermittelnden
durchschnittlichen Hektarwertes der beiden nächst
gelegenen Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht
verpachtet ist, zu errechnen.
(5) Ist das Jagdrecht in Eigenjagdgebieten nur zum
Teil verpachtet, so ist der Jagdwert hinsichtlich der
verpachteten Teile des Jagdrechtes nach Abs. 2, im
übrigen sinngemäß nach den Abs. 3 und 4 zu er
rechnen.
§ 4. Bemessung und Fälligkeit.
(1)Die Jagdabgabe ist von der beim Amt der o. ö.
Landesregierung eingerichteten Landesgefällsstelle
zu bemessen. Die Bezirksverwaltungsbehörden ha
ben nach Erfordernis bei der Bemessung mitzu
wirken und insbesondere die für die Bemessung er
forderlichen Unterlagen (wie Abschriften der Jagd
pachtverträge und der Versteigerungsniederschrif
ten) der Landesgefällsstelle vorzulegen.
(2)Bemessungsgrundlage ist der am 1. Juni des
Jagdjahres, für das die Bemessung erfolgt, gegebene
Jagdwert. Ändert sich dieser Jagdwert bis zum fol-
Landesgesetzblatl für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 4.
Stück. Nr. 8, 9, 10 u. 11.
Seite 9
genden 31. März um mehr als 5 v. H., so ist die Jagdabgabe für das abgelaufene Jagdjahr nach dem am 31. März gegebenen Jagdwert neu zu bemessen.
(3) Die Jagdabgabe ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
§ 5. Mitteilungspflicht.
(1) Die zur Entrichtung der Jagdabgabe Verpflich
teten haben über schriftliche Aufforderung der Lan-
desgefällsstelle innerhalb einer angemessen fest
zusetzenden, mindestens jedoch dreiwöchigen Frist
alle zur Bemessung der Jagdabgabe erforderlichen
Erklärungen und Auskünfte wahrheitsgemäß zu er
teilen und erforderlichenfalls die für die Bemessung"
der Jagdabgabe notwendigen Unterlagen (Pachtver
träge, Zusatzverträge usw.) zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung kann zur Vereinfachung
des Verfahrens durch Verordnung die Verwendung
bestimmter Formulare für die Abgabe von Erklä
rungen und Auskünften gemäß Abs. 1 anordnen.
§ 6. Strafbestimmungen.
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt
wird, ist als Verwaltungsübertretung mit einer Geld strafe bis zum Zehnfachen des Betrages zu bestrafen, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung
ausgesetzt wurde.
(2) Wer die im § 5 umschriebene Mitteilungspflicht
verletzt, begeht, sofern diese Handlung oder Unter
lassung nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist, eine Ver
waltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Schilling zu bestrafen.
§ 7. Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1967 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGB1. Nr. 23, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19670215_10",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19670215_10",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}