"(5) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde."
3.§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von zweitausendfünfhundert Schilling nicht überschreiten dürfen."