- Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 13. März 1967 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (14. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung). In Durchführung der §§1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:
§ 1.
(1)Die Gemeinde Gosau wird zur Einhebung einer
Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von
S 1.50 pro Übernachtung ermächtigt.
(2)Die Gemeinden Eberschwang und Mettmach werden zur Einhebung
einer Fremden Verkehrs ab
gäbe im Höchstausmaß von S 1.- pro Übernachtung ermächtigt.
(3)Die Gemeinden St. Agatha, Zeil am Pettenfirst und
Vorderweißenbach werden zur Einhebung
einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S 0.80 pro
Übernachtung ermächtigt.
(4)Die den Gemeinden Eggerding, Geinberg und Grieskirdien erteilte
Ermächtigung zur Einhebung
einer Fremdenverkehrsabgabe wird zurückgenommen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.