der o. ö. Landesregierung vom 22. Mai 1967 über die Anlage der Wählerverzeichnisse auf Grund der Gemeindewahlordnung 1967.
In Durchführung des § 14 Abs. 5 der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1.
Nr. 24, wird verordnet:
§ 1.
Für die Wahlen des Gemeinderates in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut hat die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern zu unterbleiben.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.