- Gesetz
vom 19. Juni 1967, mit dem das O. ö.
Landwirtschaftskammergesetz neuerlich abgeändert wird (O. ö.
Landwirtschaftskammergesetznovelle 1967).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das O. ö. Landwirtschaftskammergesetz, LGB1. Nr. 13/1949, in der
Fassung der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovellen LGB1.
Nr. 74/1955, LGB1. Nr. 26/1956 und LGB1. Nr. 23/1961 wird wie
folgt abgeändert:
1.§ 32 Abs. 1 hat zu lauten:
"(I) Wahlberechtigt sind:
a) alle physischen Personen, unabhängig von
ihrer Staatsangehörigkeit, die am Tag der
Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirt
schaftskammer sind, bei denen ein Wahlaus
schließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum
Oberösterreichischen Landtag ausschließen
würde, nicht vorhanden ist, und die am
- Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausge
schrieben wird, das 18. Lebensjahr vollendet
haben;
b) alle juristischen Personen, die am Tag der
Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirt
schaftskammer sind."
2.§ 32 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 lit. a, die
am 1. Jänner des Jahres, in dem
die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben
und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."