LGBL_OB_19670808_44•Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961, LGBl. Nr. 34, abgeändert wird
LGBL_OB_19670808_44Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961, LGBl. Nr. 34, abgeändert wirdGazette08.08.1967
der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1967, womit
die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961,
LGB1. Nr. 34, abgeändert wird.
In Durchführung des § 33 Abs. 17 des O. ö.
Landwirtschaftskammergesetzes, LGB1. Nr. 13/1949, in der Fassung der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovellen LGB1. Nr. 74/1955, LGB1.
Nr. 26/1956, LGB1. Nr. 23/1961 und LGB1. Nr. 39/1967 wird verordnet:
§ 1.
Die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961, LGB1. Nr. 34, wird wie folgt abgeändert:
1.§ 2 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes
voraus,
a) daß physische Personen, unabhängig von
ihrer Staatsangehörigkeit, am Tag der Wahl
ausschreibung Mitglieder der Landwirt
schaftskammer sind, ein Wahlausschlie
ßungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum
Oberösterreichischen Landtag ausschließen
würde, nicht vorhanden ist und daß sie am
geschrieben wird, das 18. Lebensjahr voll
endet haben;
b) daß juristische Personen am Tag der Wahl
ausschreibung Mitglieder der Landwirt
schaftskammer sind."
2.§ 2 Abs. 6 hat zu lauten:
"(e) Wählbar sind gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 bis 5, wenn sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."
' § 5.
(1) Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes wird für
jeden Wahlbezirk am Sitz der Bezirkshaupt
mannschaft eine Bezirkswahlbehörde gebildet;
die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden
mit den politischen Bezirken Linz-Land und
Steyr-Land je einen Wahlbezirk; im übrigen
ist jeder politische Bezirk Wahlbezirk. Die Be
zirkswahlbehörden sind gemäß § 33 Abs. 6 des
Gesetzes bei den Bezirkshauptmannschaften
(beim Magistrat) einzurichten.
(2) Die Bezirkswahlbehörden bestehen aus
dem Bezirkshauptmann (Bürgermeister der
Stadt mit eigenem Statut) als Bezirkswahlleiter
und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhin
derung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter
ein.
(3) Der Bezirkswahlleiter bestellt gemäß § 33
Abs. 6 des Gesetzes seinen Stellvertreter aus
dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der
Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates).
(4) Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden
die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und
ihre Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde
ernannt. Die Ernennung hat spätestens am
Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe An
wendung, daß die Vorschläge spätestens am
zu erstatten sind. Ferner findet § 4 Abs. 6 bis 8
sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Bezirks
wahlbehörden und ihrer Stellvertreter sind
vom Bezirkswahlleiter unverzüglich an der
Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des
Magistrates) zu verlautbaren.
(e) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35.
Tag nach dem Stichtag zu erfolgen."
Seite 72
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 17.
Stück. Nr. 44, 45, 46 u. 47.
4.§ 6 Abs. 9 hat zu lauten:
"(9) Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt der Bezirkswahlbehörde. Die Bezirkswahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) kundzumachen und zu veranlassen, daß sie von der betreffenden Gemeinde an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird."
Abs. 5" ersetzt durch "§ 5 Abs. 4"; im § 8 Abs. 3
wird die Zitierung "§ 5 Abs. 7" ersetzt durch
"§ 5 Abs. 5".
"Anlage der Wählerverzeichnisse.
§ 16.
(1) Die Anlage der Wählerverzeichnisse ob
liegt den Gemeinden.
(2) Die Anlage erfolgt
a) für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit. a
und b auf Grund des mit einem Betriebsblatt
verbundenen Wähleranlageblattes A;
b) für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit. c
auf Grund des Wähleranlageblattes B.
(3) Die Wähleranlageblätter und die Wähler
verzeichnisse sind nach den als Anlagen 1 bis 4
angeschlossenen Mustern herzustellen.
(4) Die Wähleranlageblätter einschließlich der
Betriebsblätter sind nach den am Tag der Wahl
ausschreibung maßgebenden Verhältnissen aus
zufertigen.
(5) Die Gemeinden haben für jeden land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb, der eine Mitglied
schaft zur Landwirtschaftskammer begründet
und seinen Standort im Gemeindegebiet hat,
auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden
Behelfe ein Betriebsblatt anzulegen und es dem
Vordruck entsprechend auszufertigen,
(e) Betriebsblätter, in denen in Z. 2 oder 3 ein Wahlberechtigter
eingetragen ist, der seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in einer
anderen Gemeinde des Landes Oberösterreich hat, sind auszuscheiden
und unverzüglich nachweisbar an diese Gemeinde zu übersenden.
(7) Von Betriebsblättern, in denen in Z. 4 wahlberechtigte Miteigentümer, Mitpächter oder Mitberechtigte eingetragen sind, die ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in einer anderen Gemeinde des Landes Oberösterreich haben, ist für jede in Frage kommende Gemeinde eine Zweitschrift anzufertigen und unverzüglich nachweisbar dieser Gemeinde zu übersenden. Auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Betriebsblatt sind die Namen dieser Wahlberechtigten zu streichen. Neben der Streichung ist ein Vermerk über die Absendung der Zweitschrift an
die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes (Sitz) anzubringen.
(8) Betriebsblätter, in denen in Z. 2 oder 3
ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der sei
nen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) außerhalb
des Landes Oberösterreich hat, verbleiben bei
der Gemeinde, in der sich der Standort des
Betriebes befindet. Hat dieser Wahlberechtigte
jedoch im Land Oberösterreich mehrere Betriebe
und befindet sich der Hauptbetrieb (die Guts
verwaltung) der im Land Oberösterreich lie
genden Betriebe in einer anderen Gemeinde
des Landes, so ist das Betriebsblatt unverzüglich
nachweisbar an diese Gemeinde zu übersenden.
Ist in der Z. 4 des Betriebsblattes ein wahlbe
rechtigter Miteigentümer, Mitpächter oder Mit
berechtigter eingetragen, der seinen ordent
lichen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes
Oberösterreich hat, so gelten die Bestimmun
gen des vorherigen Satzes sinngemäß mit der
Maßgabe, daß gegebenenfalls eine Zweitschrift
des Betriebsblattes an die Gemeinde zu über
senden ist, in der sich der Hauptbetrieb (die
Gutsverwaltung) der im Land Oberösterreich
liegenden Betriebe befindet; für diesen Fall
gilt überdies Abs. 7 letzter Satz sinngemäß.
(9) Die Gemeinden haben zu den Betriebs
blättern (Zweitschriften), in denen in Z. 2, 3
oder 4
a) ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der
seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in der
Gemeinde hat, oder
b) ein Wahlberechtigter ohne ordentlichen
Wohnsitz im Land Oberösterreich eingetra
gen ist, dessen Betrieb seinen Standort in
der Gemeinde hat bzw. sich in der Gemeinde
der Hauptbetrieb (die Gutsverwaltung) aller
im Land Oberösterreich liegender Betriebe
des Wahlberechtigten befindet,
auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe für jeden dieser
Wahlberechtigten ein Wähleranlageblatt A dem Vordruck entsprechend
auszufertigen. Ist der Wahlberechtigte eine physische Person, so
sind in das Wähleranlageblatt A ferner die Familienangehörigen des
Wahlberechtigten, das sind die Ehegatten, Kinder, Kindeskinder,
Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern, sofern
sie im Ausgedinge oder mit dem Wahlberechtigten in Hausgemeinschaft
leben und am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben
wird, das 18. Lebensjahr vollendet haben, vollzählig einzutragen.
(10)Ist eine in der Z. 1 bis 3 des Wähleran
lageblattes A angeführte Person vom Wahlrecht
ausgeschlossen oder ein Familienangehöriger
wegen der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen
Interessenvertretung von Dienstnehmern nicht
wahlberechtigt, so ist dies in der Anmerkungs
spalte des Wähleranlageblattes A einzutragen.
(11)Die Landwirtschaftskrankenkasse für
Oberösterreich, im folgenden kurz Kranken
kasse genannt, ist verpflichtet, für jeden bei ihr
Pflichtversicherten, der nach ihren Aufzeich
nungen eine der Stellung eines Zentralgutsdi-
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rektors, Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters, Forstverwalters oder leitenden Verwalters entsprechende Tätigkeit ausübt oder leitender Angestellter der Landwirtschafts-kammer ist, ein Wähleranlageblatt B anzulegen und dem Vordruck entsprechend auszufertigen. Die Krankenkasse hat die Wähleranlageblätter B spätestens am 17. Tag nach dem Stichtag den Gemeinden zu übermitteln, in denen die im Wähleranlageblatt B Eingetragenen ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Befindet sich dieser außerhalb des Landes Oberösterreich, so ist das Wähleranlageblatt B an die Gemeinde zu übermitteln, innerhalb der sich der Standort des Betriebes des Dienstgebers (Ort der Beschäftigung) des Eingetragenen befindet. Die Gemeinde hat die Wähleranlageblätter B zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Ist der im Wähleranlageblatt B Eingetragene vom Wahlrecht ausgeschlossen, so ist dies in der Anmerkungsspalte festzuhalten, das Wähleranlageblatt B auszuscheiden und gesondert aufzubewahren.
(12) Die Gemeinde hat auf Grund der Wäh
leranlageblätter A und B das Wählerverzeichnis
zu erstellen. In das Wählerverzeichnis sind alle
in den Wähleranlageblättern A und B einge
tragenen physischen Personen, sofern sie wahl
berechtigt sind, sowie die in den Wähleranlage
blättern A eingetragenen juristischen Personen
deutlich lesbar in möglichst alphabetischer
Reihenfolge unter Beifügung der Anschrift auf
zunehmen. Jeder Wahlberechtigte darf nur in
einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(13) Die Gemeinden haben die Wähleranlage
blätter A samt den Betriebsblättern nach dem Wahltag der Landwirtschaftskammer zu über
senden."
7.§ 17 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist der Landwirtschaftskammer gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, sind über ihr Ersuchen Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn sie dieses Verlangen spätestens zehn Tage vor der Auflage des Wählerverzeichnisses bei der Gemeinde gestellt haben."
8.§ 18 Abs. 7 hat zu lauten:
"(7) Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die hierüber nach Durchführung des Parteiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlangen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat."
9.§ 20 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Wird das Gebiet einer. Gemeinde gemäß § 6 Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in dem die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Tag der, Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) bzw. den Standort des Betriebes hatten, in die Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel zu übertragen sind. Die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlsprengel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen der Wahlsprengel zu beurkunden."
10.§ 21 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes üben juristische Personen ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist. Wird das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt, so muß auf der Vollmacht von der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes bestätigt sein, daß gegen ihn ein Wahlausschließungsgrund nicht vorliegt, es sei denn, daß über diesen Umstand bei der Sprengelwahlbehörde keine Zweifel bestehen."
b) die Sjprengelwahlleiter, Beisitzer oder Ver-
traueftspersonen oder ihre Stellvertreter
oder Wahlzeugen oder Hilfspersonal einer
Sprengelwahlbehörde sind;
c) die sich am Wahltag in einer Kranken
oder Kuranstalt in Behandlung befinden;
d) die sich am Wahltag während der Wahlzeit
in Ausübung ihres Dienstes außerhalb ihres
Wahl^prengels aufhalten müssen;
e) die sich am Wahltag in schulischer Ausbil
dung befinden - oder Präsenzdienst leisten
und sich aus diesem Grunde außerhalb ihres
Wahlsprengels aufhalten."
13.§ 34 Absi 5 hat zu lauten:
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dieser Niederschrift an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) kundzumachen."
15.§ 37 hat zu lauten:
"Anfechtung und Einspruch.
§ 37.
(1) Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes kann
die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahl-
sprengeln innerhalb von zwei Wochen nach
Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 35
Abs. 3) von den Zustellungsbevollmächtigten
jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde
angefochten werden. Im Verfahren ist das Par
teiengehör zu wahren. Die Wahl ist von der
Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären,
wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlver
fahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahl
ergebnis beeinflußt werden konnte; wurde eine
Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landes
regierung für den betreffenden Wahlsprengel
binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschrei
ben.
(2) Gemäß § 33 Abs. 13 des Gesetzes kann
der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wähler
gruppe innerhalb von drei Tagen nach Kund
machung gegen die ziffernmäßige Ermittlung
einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten Einspruch erheben, worüber nach Durchführung des Parteiengehörs im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen."
§ 38.
Gemäß § 33 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 37 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung entscheidet."
17.Die Anlagen 1 und 2 werden durch die neuen
Anlagen 1 und 2 ersetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Diwold
Landesrat
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Betriebsblatt zum Wähleranlageblatt A
Anlage 1
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Tag der Ausschreibung der Wahlen: L
1 Grundsteuerpflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb:
mit Grund und Boden von 2 ha oder mehr; *) gärtnerischer oder
Fischerei-Betrieb. *)
Standort:
Seite 76Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 17.
Stück. Nr. 44, 45, 46 u. 47.
Seite 77
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