LGBL_OB_19670831_53•Gesetz über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967)
LGBL_OB_19670831_53Gesetz über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967)Gazette31.08.1967
vom 19. Juni 1967 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (O. ö. Land-und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel 1.
In Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGB1. Nr. 177/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 239/1965 und von Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes, BGB1. Nr. 140/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr. 279/1957, BGB1. Nr. 241/1960, BGB1. Nr. 97/1961, BGB1. Nr. 10/1962, BGB1. Nr. 194/1964 und BGB1. Nr. 238/1965 wird die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft wie folgt geregelt:
Geltungsbereich.
§ 1.
(1) Art. 1 dieses Gesetzes regelt die Berufsaus
bildung der Arbeiter, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 der O. ö. Landarbeitsordnung) beschäftigt sind. Die Berufsausbildung erfolgt frei willig.
(2) Arbeiter im Sinne des Abs. 1 sind
Ausbildungsgebiete.
§ 2. Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
§ 3.
(1) Die vom Geltungsbereich des § 1 erfaßten Ar
beiter sind geprüfte Arbeiter oder ungeprüfte Ar
beiter.
(2) Geprüfter Arbeiter ist, wer
b) auf Grund der bisher in Geltung gestandenen
Übergangsbestimmungen als Gehilfe, Facharbei
ter, Wirtschafter oder Meister anerkannt wurde.
Anwendung der Berufsausbildungsordnungen anderer Bundesländer.
§ 4.
(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund
eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufs
ausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes
eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Ge
hilfe, Facharbeiter, Wirtschafter oder Meister an
erkannt wurde, ist berechtigt, in Oberösterreich diese
Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Ar
beiter im Sinne des § 3 Abs. 2.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund
eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirt
schaftlichen Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte
Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als landwirt
schaftlicher Facharbeiter, als Gehilfe, als Forstfach
arbeiter oder als Forstgartenfacharbeiter sowie der
auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes er
folgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehr
gängen und der Besuch von Fachschulen werden im
Sinne der folgenden Paragraphe anerkannt.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.
Lehre.
§ 5.
(1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Fach
arbeiter, zum Gehilfen in den Sondergebieten der
Landwirtschaft, zum Forstfacharbeiter und zum
Forstgartenfacharbeiter erfolgt durch die dreijährige
Lehre (§§ 95 ff. der O. ö. Landarbeitsordnung).
(2) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb
ausgebildet werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 8 gegeben sind (Heimlehre).
(3) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhält
nis. Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen
Wissens und Könnens im Beruf zu vermitteln und
den Lehrling mit allen in das Fach einschlägigen
Arbeiten vertraut zu machen.
(4) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer
körperlich und geistig geeignet ist und die allge
meine Schulpflicht erfüllt hat.
Pflichten des Lehrlings.
§ 6.
(1) Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Treue und
Gehorsam verpflichtet. Der Lehrling hat den Anord
nungen des Lehrherrn willig und genau nachzukom
men und die ihm übertragenen Arbeiten fleißig und
gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallver
hütungsvorschriften zu beachten, die ihm anvertrau
ten Maschinen und Geräte pfleglich zu behandeln
und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam um
zugehen.
(s) Der Lehrling ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen
Berufsschulunterricht und die Fachkurse regelmäßig und pünktlich
zu besuchen.
§ 7.
(1) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten.
{2) Der Lehrherr ist weiters verpflichtet, den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Geräte und Maschinen in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Pflichten des Lehrherrn im Zusammenhang
mit dem Besuch der Berufsschule und der vorge
schriebenen Fachkurse durch den Lehrling sind im
§ 98 der O. ö. Landarbeitsordnung umschrieben.
Lehrherr, Lehrbetrieb.
§ 8.
(1) Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb von einem
anerkannten Lehrherrn ausgebildet werden.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehr
herr ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Be
ziehung einwandfreier Lebenswandel und jene fach
liche Eignung, die eine zweckentsprechende und aus
reichende Ausbildung gewährleistet. Das Erfordernis
der fachlichen Eignung ist für die Anerkennung als
Lehrherr solange nicht Voraussetzung, als in einem
anerkannten Lehrbetrieb ein mit der Ausbildung
von Lehrlingen beauftragter Dienstnehmer hauptbe
ruflich beschäftigt ist, der die fachliche Eignung be
sitzt, die eine zweckentsprechende und ausreichende
Ausbildung gewährleistet. Für diesen Dienstnehmer
gelten im übrigen die Bestimmungen des ersten
Satzes sinngemäß.
(3) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehr
betrieb ist eine gute wirtschaftliche Führung und
eine fachlich ausreichende sowie den Vorschriften
der §§ 71 und 72 der O. ö. Landarbeitsordnung ent
sprechende Einrichtung des Betriebes.
(4) Zur Anerkennung als Lehrherr oder als Lehr
betrieb sowie zum Widerruf dieser Anerkennung
ist die gemäß § 104 der O. ö. Landarbeitsordnung
eingerichtete Land- und forstwirtschaftliche Lehr
lings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Die An
erkennung kann zur Sicherung der Voraussetzungen
gemäß Abs. 2 und 3 an Bedingungen geknüpft
werden.
(5) Um die Anerkennung als Lehrherr oder als
Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und forst
wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungs
stelle anzusuchen. In der Anerkennung ist auszu
sprechen, für welches oder für welche Ausbildungs
gebiete sie gilt. Die Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat erforder
lichenfalls vor der Entscheidung über ein Ansuchen
um Anerkennung als Lehrbetrieb den Betrieb unter
Beiziehung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
an Ort und Stelle dahin zu überprüfen, ob die Vor
aussetzungen des Abs. 3 gegeben sind. Bei der Aner
kennung als Lehrherr oder als Lehrbetrieb für ein
Sondergebiet der Landwirtschaft oder für das Aus
bildungsgebiet Forstwirtschaft ist auch festzusetzen,
wieviel Lehrlinge gleichzeitig ausgebildet werden
dürfen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen,
daß jeder Lehrling das Lehrziel (§ 5 Abs. 3) erreicht.
(e) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrherrn die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig macht oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
(7) Eine Verurteilung des Lehrherrn wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht be
gangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit ver
stoßenden Vergehens oder einer ebensolchen Über
tretung zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbil
dung von Lehrlingen nach sich.
(8) Bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehr
lings- und Fachausbildungsstelle ist ein Verzeichnis
der anerkannten Lehrherrn und Lehrbetriebe zu
führen und zur Einsicht aufzulegen. Das Verzeichnis
und die sich ergebenden Änderungen sind der
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 20.
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Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich und den Arbeitsämtern bekanntzugeben.
Ausbildungsstufen.
§9.
Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in die
Ausbildung
a) zum landwirtschaftlichen Facharbeiter;
b) zum Meister.
Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter.
§ 10.
(1) DIE AUSBILDUNG ZUM LANDWIRTSCHAFTLICHEN FACH
ARBEITER WIRD DURCH DIE ERFOLGREICHE ABLEGUNG DER
FACHARBEITERPRÜFUNG ABGESCHLOSSEN.
(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer
die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet und die Be
rufsschule oder die gemäß § 21 Abs. 2 vorgeschrie
benen Fachkurse besucht hat.
(3) Auf die Lehrzeit ist auf Antrag eine Lehrzeit
in einem Sondergebiet der Landwirtschaft unter Be-
dachtnahme auf die Verwertbarkeit des während
dieser Lehrzeit Gelernten bis zu zwei Jahren, eine
Lehrzeit im Sondergebiet Fischereiwirtschaft bis zu
einem Jahr, höchstens jedoch in der tatsächlichen
Dauer anzurechnen.
(4) Zur Facharbeiterprüfung ist auch zuzulassen,
a) wer den erfolgreichen Besuch einer mittleren
landwirtschaftlichen Fachschule und eine zwei
jährige nach Erfüllung der allgemeinen Schul
pflicht geleistete praktische Tätigkeit in der Land
wirtschaft oder
b) wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit
in der Landwirtschaft und den Besuch eines
Fachkurses für das Ausbildungsgebiet Landwirt
schaft in der Dauer von mindestens einhundert
zwanzig Unterrichtsstunden
nachweist.
(5)Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter
prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeich
nung "Landwirtschaftlicher Facharbeiter".
Bescheinigung besonderer Fähigkeiten.
§ 11.
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings
und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einem
landwirtschaftlichen Facharbeiter im Facharbeiter
brief besondere Fähigkeiten in den Fachgebieten
Melken, Pflanzenschutz, Saatzucht, Schweinezucht,
Landmaschinenwesen oder landwirtschaftliche La
gerhaltung zu bescheinigen. Voraussetzung ist die
erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung im be
treffenden Fachgebiet. Die Zusatzprüfung kann un
mittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung
oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatz
prüfung ist
a) im Fachgebiet Melken: Der Nachweis einer min
destens einjährigen praktischen Tätigkeit als
Melker und des Besuches eines Fachkurses in der
Gesamtdauer von mindestens vier Wochen;
b) im Fachgebiet Pflanzenschutz: Der Nachweis
einer mindestens dreijährigen praktischen Tätig
keit in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem
Pflanzenschutzmaßnahmen im Feld- und im Obst
bau durchgeführt wurden sowie der Nachweis
des Besuches eines Fachkurses in der Gesamt
dauer von mindestens vierzig Unterrichtsstunden;
c) im Fachgebiet Saatzucht: Der Nachweis einer
mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit in
einem Saatzuchtbetrieb sowie des Besuches eines
Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens
vierzig Unterrichtsstunden;
d) im Fachgebiet Schweinezucht: Der Nachweis einer
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit als
Schweinewärter sowie des Besuches eines Fach
kurses in der Gesamtdauer von mindestens
vierzig Unterrichtsstunden;
e) im Fachgebiet Landmaschinenwesen: Der Besitz
des Führerscheines der Gruppe F und der Nach
weis einer mindestens zweijährigen einschlä
gigen praktischen Tätigkeit sowie des Besuches
eines Fachkurses in der Gesamtdauer von min
destens einhundertzwanzig Unterrichtsstunden;
f)im Fachgebiet landwirtschaftliche Lagerhaltung:
Der Nachweis einer mindestens dreijährigen ein
schlägigen praktischen Tätigkeit sowie des Be
suches eines Fachkurses in der Gesamtdauer
von mindestens einhundertzwanzig Unterrichts
stunden.
(3) Die Landesregierung hat, wenn dies mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft geboten ist, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung zu bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als in den im Abs. 1 bezeichneten Fachgebieten zu bescheinigen sind. In einer solchen Verordnung ist als Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung eine praktische Tätigkeit im Fachgebiet in angemessener Dauer sowie der Besuch von Fachkursen für dieses Fachgebiet festzusetzen.
Ausbildung zum Meister.
§ 12.
(1)Die Ausbildung zum Meister wird durch die
erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung (Land
wirtschaftsmeisterprüfung; Meisterprüfung in einem
Fachgebiet) abgeschlossen.
(2)Zur Landwirtschaftsmeisterprüfung ist zuzu
lassen, wer eine vierjährige Verwendung als land
wirtschaftlicher Facharbeiter zurückgelegt und eine
landwirtschaftliche Fachschule oder einen hinsicht
lich des Unterrichtsstoffes gleichwertigen Lehrgang
(Meisterlehrgang) in der Gesamtdauer von min
destens einhundertsechzig Unterrichtsstunden mit
Erfolg besucht hat. Bei der Meisterprüfung sind die
Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten der
Landwirtschaft nachzuweisen, die zur selbständigen
Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie
zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich
sind. Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.
berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
"Landwirtschaftsmeister".
(3) Zur Meisterprüfung in einem der im § 11 Abs. 1 umschriebenen oder durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 bestimmten Fachgebiet ist zuzulassen, wer die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung im betieffenden Fachgebiet mit Erfolg abgelegt, in der Folge eine vierjährige praktische Verwendung in diesem Fachgebiet zurückgelegt und überdies eine Fachschule für dieses Fachgebiet oder einen hinsichtlich des Unterrichtsstoffes gleichwertigen Lehrgang (Meisterlehrgang) in der Gesamtdauer von mindestens einhundertsechzig Unterrichtsstunden mit Erfolg besucht hat. Bei der Meisterprüfung sind allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten der Landwirtschaft und jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Fachgebietes erforderlich sind. Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des Fachgebietes (zum Beispiel: "Melkermeister", "Pflanzenschutzmeister", "Saatzuchtmeister", "Schweinezuchtmeister", "Meister des Landmaschinenwesens", "Meister der landwirtschaftlichen Lagerhaltung").
Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft.
Sondergebiete.
§ 13. Sondergebiete der Landwirtschaft sind
die ländliche Hauswirtschaft;
der Gartenbau;
der Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft;
der Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;
die Molkerei- und Käsereiwirtschaft;
die Fischereiwirtschaft;
die Geflügelwirtschaft;
die Bienenwirtschaft.
Ausbildungsstufen.
§ 14.
Die Berufsausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft
gliedert sich in die Ausbildung
a) zum Gehilfen;
b) zum Meister.
Ausbildung zum Gehilfen.
§ 15.
(1) Die Ausbildung zum Gehilfen wird durch die
erfolgreiche Ablegung der Gehilfenprüfung abge
schlossen.
(2) Zur Gehilfenprüfung ist zuzulassen, wer die
Lehrzeit im betreffenden Sondergebiet ordnungsge
mäß beendet und die Berufsschule oder die gemäß
§ 21 Abs. 2 vorgeschriebenen Fachkurse, im Sonder
gebiet Fischereiwirtschaft überdies den Fachkurs
gemäß § 21 Abs. 3, besucht hat.
(3)Auf die Lehrzeit ist auf Antrag anzurechnen
a) eine Lehrzeit in der Landwirtschaft auf die Lehr
zeit in den Sondergebieten ländliche Hauswirt
schaft, Geflügelwirtschaft und Bienenwirtschaft
bis zu zwei Jahren, auf die Lehrzeit in den Son
dergebieten Gartenbau, Weinbau einschließlich
Kellereiwirtschaft, Obstbau einschließlich Obst
baumpflege sowie Molkerei- und Käsereiwirt
schaft bis zu einem Jahr, höchstens jedoch in der
tatsächlichen Dauer;
b) eine Lehrzeit im Sondergebiet ländliche Haus
wirtschaft auf die Lehrzeit im Sondergebiet Ge-
flügelwirtschaft bis zu zwei Jahren, auf die Lehr
zeit in den Sondergebieten Gartenbau und Obst
bau einschließlich Obstbaumpflege bis zu einem
Jahr, höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer;
c) eine Lehrzeit im Sondergebiet Gartenbau auf die
Lehrzeit in den Sondergebieten Weinbau ein
schließlich Kellereiwirtschaft und Obstbau ein
schließlich Obstbaumpflege bis zu einem Jahr,
höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer;
d) eine Lehrzeit im Sondergebiet Weinbau ein
schließlich Kellereiwirtschaft auf die Lehrzeit in
den Sondergebieten Gartenbau und Obstbau
einschließlich Obstbaumpflege bis zu einem Jahr,
höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer;
e) eine Lehrzeit im Sondergebiet Obstbau ein
schließlich Obstbaumpflege auf die Lehrzeit im
Sondergebiet Gartenbau bis zu einem Jahr, höch
stens jedoch in der tatsächlichen Dauer;
(4) Die Dauer des Besuches einer Fachschule für
ein Sondergebiet ist zur Gänze auf die Lehrzeit in
diesem Sondergebiet anzurechnen. Eine Lehrzeit im
Blumenbindergewerbe ist auf Antrag auf die Lehr
zeit im Sondergebiet Gartenbau bis zu einem Jahr,
höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer anzu
rechnen.
(5) Zur Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen,
a) wer den erfolgreichen Besuch einer mindestens
zweijährigen Fachschule für das betreffende
Sondergebiet und eine einjährige nach Erfüllung
der allgemeinen Schulpflicht geleistete praktische
Tätigkeit in dem in Betracht kommenden Sonder
gebiet nachweist;
b) wer eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in dem
in Betracht kommenden Sondergebiet und den
erfolgreichen Besuch eines Fachkurses für dieses
Sondergebiet in der Gesamtdauer von mindestens
einhundertzwanzig Unterrichtsstunden nach
weist; dies gilt jedoch nicht für das Sondergebiet
Gartenbau.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.
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Ausbildung zum Meister.
§ 16.
(1) DIE AUSBILDUNG ZUM MEISTER WIRD DURCH DIE
ERFOLGREICHE ABLEGUNG DER MEISTERPRÜFUNG IM SON
DERGEBIET ABGESCHLOSSEN.
(2) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine
vierjährige Gehilfenzeit im betreffenden Sonderge
biet zurückgelegt und eine Fachschule für dieses
Sondergebiet oder einen hinsichtlich des Unterrichts
stoffes gleichwertigen Lehrgang (Meisterlehrgang)
in der Gesamtdauer von mindestens einhundert
sechzig Unterrichtsstunden mit Erfolg besucht hat.
Der erfolgreiche Besuch einer mindestens zwei
jährigen Fachschule für das Sondergebiet ersetzt ein
Jahr der Gehilfenzeit.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der
Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach
ausbildungsstelle durch Verordnung zu bestimmen,
inwieweit die in einem Sondergebiet zurückgelegte
Gehilfenzeit in einem anderen fachlich nahestehen
den Sondergebiet, und zwar höchstens in der tat
sächlichen Dauer und insgesamt nur bis zu drei
Jahren, anzurechnen ist. Hiebei ist darauf Bedacht
zu nehmen, inwieweit Erfahrungen und Kenntnisse
im fachlich nahestehenden Sondergebiet verwertbar
sind.
(4) Bei der Meisterprüfung sind die Kenntnisse und
Fähigkeiten im betreffenden Sondergebiet nachzu
weisen, die zur selbständigen Führung eines ent
sprechenden Betriebes - im Sondergebiet ländliche
Hauswirtschaft: zur eigenverantwortlichen Besor
gung aller Aufgaben dieses Sondergebietes ¦-¦ sowie
zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich
sind.
(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
"Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des
Sondergebietes ("Meister der ländlichen Hauswirt
schaft", "Gärtnermeister", "Weinbaumeister", "Obst
baumeister", "Molkerei- und Käsereimeister",
" Fischereimeister", "Geflügelwirtschaftsmeister",
"Bienenwirtschaftsmeister").
Ausbildungsstufen.
§ 17.
Die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft gliedert sich in die
Ausbildung
a) zum Forstfacharbeiter oder zum Forstgartenfach
arbeiter;
b) zum Meister.
Ausbildung zum Forstfacharbeiter.
§ 18.
(1) Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter wird
durch die erfolgreiche Ablegung der Forstfachar
beiterprüfung abgeschlossen.
(2) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist zuzulassen,
wer die Lehrzeit zur Ausbildung als Forstfachar
beiter ordnungsgemäß beendet und die Berufsschule
(oder die gemäß § 21 Abs. 2 vorgeschriebenen Fachkurse) und
überdies den Fachkurs gemäß § 21 Abs. 4 besucht hat.
(3)Auf die Lehrzeit ist auf Antrag eine Lehrzeit in
der Landwirtschaft oder in fachlich nahestehenden
Berufen unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit
des während dieser Lehrzeit Gelernten bis zu einem
Jahr, höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer,
anzurechnen. Fachlich nahestehende Berufe sind
solche, bei deren Ausübung fachlich ähnliche Ar
beiten verrichtet werden wie in der Forstwirtschaft
(zum Beispiel Tischler, Zimmermann).
(4)Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzu
lassen,
a) wer den erfolgreichen Besuch der ersten Klasse
einer zweijährigen Försterschule oder den erfolg
reichen Besuch eines hinsichtlich des Unterrichts
stoffes der ersten Klasse einer Försterschule
gleichwertigen Fachkurses nachweist;
b) wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit
in der Forstwirtschaft und den Besuch eines forst
wirtschaftlichen Fachkurses in der Gesamtdauer
von mindestens einhundertsechzig Unterrichts
stunden nachweist.
(5)Die erfolgreiche Ablegung der Forstfacharbei
§ 19.
(t) Die Ausbildung zum Forstgartenfacharbeiter, das ist eine forstwirtschaftliche Ausbildung ausschließlich auf dem Gebiete der Forstpflanzenerzeugung einschließlich Bestandsgründung und Jungwuchspflege, wird durch die erfolgreiche Ablegung der Forstgartenfacharbeiterprüfung abgeschlossen.
(2) Hinsichtlich der Zulassung zur Forstgartenfacherbeiterprüfung gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(3) Auf die Lehrzeit ist auf Antrag eine Lehrzeit
zur Ausbildung als Forstfacharbeiter sowie eine
Lehrzeit im Sondergebiet Gartenbau bis zu einem
Jahr, höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer,
anzurechnen. Die erfolgreiche Ablegung der Forst
gartenfacharbeiterprüfung berechtigt zur Führung
der Berufsbezeichnung "Forstgartenfacharbeiter".
Ausbildung zum Meister.
§ 20.
(1)Die Ausbildung zum Meister wird durch die er
folgreiche Ablegung der Meisterprüfung (Holz
meisterprüfung) abgeschlossen.
(2) Zur Holzmeisterprüfung ist zuzulassen, wer
eine vierjährige Verwendung als Forstfacharbeiter
zurückgelegt und eine forstwirtschaftliche Fachschule
oder einen hinsichtlich des Unterrichtsstoffes gleich
wertigen Lehrgang (Meisterlehrgang) in der Gesamt
dauer von; mindestens einhundertsechzig Unter
richtsstunden mit Erfolg besucht hat.
(3) Bei der Holzmeisterprüfung sind neben all
gemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf allen
Gebieten der Forstwirtschaft die Kenntnisse und
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 20.
Stück. Nr. 53 u. 54.
Fähigkeiten auf einem der Teilgebiete "Waldpflege", "Maschinelle Holzb ringung", "Wegebau" oder "Holzausformung auf Zentrallagerplätzen" nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben dieses Teilgebietes sowie zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Holzmeisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Holzmeister".
Berufsschule; Fachkurse.
§ 21.
(1) Während der dreijährigen Lehrzeit (§ 97 Abs. 1
der O. ö. Landarbeitsordnung) ist der Besuch der für
die Erreichung des Lehrziels in Betracht kommenden
land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im
Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht,
soweit diese Schulpflicht nicht bereits erfüllt wurde.
(2) Soweit in den folgenden Absätzen nichts an
deres bestimmt ist, hat der Lehrling in jedem Lehr
jahr, in dem er keine Berufsschule oder keine ein
schlägige Fachschule besucht, einen Fachkurs in der
Gesamtdauer von mindestens einer Woche zu be
suchen.
(3)Im Sondergebiet Fischereiwirtschaft hat der
Lehrling im dritten Lehrjahr einen Fachkurs in einer
einschlägigen Lehranstalt in der Gesamtdauer von
mindestens vier Wochen zu besuchen. Der erfolg
reiche Besuch einer Fachschule für dieses Sonderge
biet ersetzt den Fachkurs.
(4)Im Ausbildungsgebiet Forstwirtschaft hat der
Lehrling im dritten Lehrjahr einen Fachkurs für die
ses Ausbildungsgebiet in der Gesamtdauer von min
destens zwei Wochen zu besuchen. Der erfolgreiche
Besuch einer Fachschule für dieses Ausbildungsge
biet ersetzt den Fachkurs.
Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Zulassung zu
Meisterprüfungen.
§ 22.
(1) Absolventen der Hochschule für Bodenkultur
und Absolventen einer höheren land- und forstwirt
schaftlichen Lehranstalt sind zu den in diesem Gesetz
vorgesehenen Meisterprüfungen zuzulassen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der
Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach
ausbildungsstelle durch Verordnung zu bestimmen,
inwieweit der erfolgreiche Besuch bestimmter ein
schlägiger mittlerer oder höherer Lehranstalten
einen Teil der als Voraussetzung für die Zulassung
zu einer Meisterprüfung nachzuweisenden Verwen
dung als Facharbeiter oder Gehilfe ersetzt. Bei Er
lassung einer solchen Verordnung ist darauf Bedacht
zu nehmen, inwieweit die durch den erfolgreichen
Besuch einer solchen Lehranstalt erworbenen Kennt
nisse und Erfahrungen in dem in Betracht kommen
den Ausbildungsgebiet verwertbar sind.
Nachsicht von Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen.
§ 23.
Die Landesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nachsehen
a) die für die Zulassung zu einer Facharbeiter- oder
zu einer Gehilfenprüfung geforderten Voraus
setzungen, wenn der Nachsichtswerber nach Er
füllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens
sechs Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet
praktisch in einer Weise tätig war, die eine hin
reichende tatsächliche Befähigung als gegeben
erscheinen läßt;
b) die für die Zulassung zu einer Meisterprüfung ge
forderten Voraussetzungen, wenn der Nachsichts
werber nach Erfüllung der allgemeinen Schul
pflicht mindestens neun Jahre in dem betreffen
den Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch
tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Be
fähigung als gegeben erscheinen läßt.
Ausbild ungs- und Prüfungsvorschriften.
Allgemeines.
§ 24.
(1) Die Einrichtung der in diesem Gesetz vorge
sehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung
ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die
Erlassung der Ausbildungs- und der Prüfungsord
nungen obliegen der Land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(2) Bei allen Kursen und Lehrgängen ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß das in Betracht kommende
Ausbildungsziel in zweckentsprechender Weise er
reicht wird. Insbesondere muß ein Fachkurs geeignet
sein, das für die Ablegung der Facharbeiterprüfung,
Gehilfenprüfung oder Zusatzprüfung (§ 11) erforder
liche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der
Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu ver
mitteln. Ein Meisterlehrgang muß den Lehrstoff in
den in Betracht kommenden Fachgegenständen im
gleichen Umfange vermitteln wie die einschlägigen
Fachschulen.
(3) Bei den Maßnahmen nach Abs. 1 ist hinsichtlich
der Fachkurse auch auf die fachlichen Lehrgegen
stände der Berufsschulen entsprechend Bedacht zu
nehmen.
(4) Die Dauer der Kurs- und der Lehrgangsaus
bildung wird auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Fach
arbeiterzeit, Gehilfenzeit) angerechnet.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse
und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet
und abgehalten werden, als gleichwertig anerken
nen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem
hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den ge
mäß Abs. 1 eingerichteten vergleichbaren Kursen
oder Lehrgängen entsprechen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreicii. Jahrgang 1967. 20.
Stück. Nr. 53 u. 54.
Seite 99
Ausbildungsordnungen.
§ 25.
Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 ist für jedes
Ausbildungsgebiet eine Ausbildungsordnung zu erlassen. In jeder
Ausbildungsordnung sind jedenfalls
a) die Bedingungen für die Eignung als Lehrling (in
körperlicher Hinsicht einschließlich der Hin
derungsgründe körperlicher Art; Mindestschul-
kenntnisse) unter Bedachtnahme auf besondere
Anforderungen, die die Berufsausbildung an den
Lehrling stellt, festzusetzen;
b) die Art und die Dauer der zu besuchenden Fach
kurse zu bestimmen und
c) jene Anordnungen zu treffen, die zur Mehrung
und Vertiefung des Fachwissens während der
Ausbildungszeit geboten sind, wie etwa die Ver
pflichtung zur Führung eines Tagebuches durch
den Lehrling.
Prüfungsordnungen.
§ 26.
(1) FÜR JEDE DER IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN
PRÜFUNGEN IST EINE PRÜFUNGSORDNUNG ZU ERLASSEN.
(2) Jede Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme
auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes
insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) die Gegenstände des praktischen, des mündlichen
und des schriftlichen Teiles der Prüfung;
b) die Form und die Art der Anmeldung zur Prüfung;
c) den PrüfungsVorgang und die Bewertung des
Prüfungsergebnisses;
d) den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse.
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen.
§ 27.
(1) DIE IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN PRÜFUNGEN
SIND BEI DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHR
LINGS- UIID FACHAUSBILDUNGSSTELLE ABZUHALTEN.
(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schrift
lich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehr
lings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen.
(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und forst
wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungs
stelle abzuhalten. Der Vorsitzende einer Prüfungs
kommission kann jedoch mit Zustimmung der Land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachaus
bildungsstelle anordnen, daß die Prüfungen zur
Gänze oder zum Teil in einer land- oder forstwirt
schaftlichen Schule oder in anerkannten Lehrbetrie
ben des betreffenden Ausbildungsgebietes abzu
halten sind; dies jedoch nur unter der Voraus
setzung, daß die Schule oder der Lehrbetrieb hiefür zur Verfügung stehen.
PrUfungskommissäre.
§ 28.
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von sechs Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären für die einzelnen Prüfungstypen zu bestellen.
(2)Als Prüfungskommissäre sind Vertreter der
Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden
Berufsgruppe sowie Vertreter des land- und forst
wirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Ver
treter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der Land
wirtschaftskammer für Oberösterreich, die Vertreter
der Dienstnehmer sind auf Vorschlag der Landar-
beiterkammer für Oberösterreich zu bestellen.
(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungs
kommissär ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher
Beziehung einwandfreier Lebenswandel und die
fachliche Eignung.
(4) Die Namen der Prüfungskommissäre sind, zu
sammengefaßt nach den Prüfungstypen, für die sie
bestellt wurden, in der Amtlichen Linzer Zeitung
sowie in den Mitteilungsblättern der Landwirt
schaftskammer für Oberösterreich und der Landar
beiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.
(5) Als Prüfungskommissär oder als Vorsitzender
einer Prüfungskommission ist im Einzelfall ausge
schlossen
a) wer Lehrherr oder Dienstgeber des Prüflings war
oder ist,}
b) wer mit dem Prüfling verheiratet, in auf- oder
absteigender Linie verwandt oder verschwägert,
dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher
verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;
c) wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund
des Prüflings ist oder
d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die ge
eignet sind, seine Unbefangenheit gegenüber
dem Prüfling in Zweifel zu setzen.
(ß) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Abs. 5 hat der Prüfungskommissär bzw. der Vorsitzende einer Prüfungskommission ohne Verzug, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung wahrzunehmen. Wird der Ausschließungsgrund vor dem Zusammentritt der Prüfungskommission offenbar, : o hat der Betroffene hievon unverzüglich der Land-und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Kenntnis zu geben. Ist die Prüfungskommission bereits zusammengetreten, so entscheidet hierüber der Vorsitzende der Prüfungskommission, wenn der Ausschließungsgrund jedoch den Vorsitzenden trifft, die Prüfungskommission. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls für eine Änderung in der Zusammensetzung der Prüfungskommission zu sorgen.
(7) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer ebensolchen Übertretung zieht den Verlust des Amtes als Prüfungskommissär nach sich. Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 tätig geworden, so ist seine Bestellung zum Prüfungskommissär von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
Prüfungskommissionen; Prüfung.
§ 29.
(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach-Seite 100
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 20.
Stück. Nr. 53 u. 54.
eusbildungsstelle aus dem Kreis der für die in Betracht kommenden Prüfungstype bestellten Prüfungskommissäre Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Prüfungskommissär aus dem Kreis der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens als Vorsitzendem sowie aus je zwei oder drei Prüfungskommissären aus dem Kreis der Vertreter der Dienstgeber und aus dem Kreis der Vertreter der Dienst-nehmer (§ 28 Abs. 2). Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet
aie Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung
ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüflinge, die
sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Er
mahnung erforderlichenfalls von der Prüfung aus
schließen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen,
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bei
der Prüfung hat der Prüfling unter Beweis zu stellen,
daß er die geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse
im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.
(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann
ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaft
liche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der
Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner
einzelne Personen zum mündlichen Teil der Prüfung
als Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachliches
Interesse glaubhaft machen und ihre Anwesenheit
die Unbefangenheit des Prüflings nicht beeinträch
tigt. Der Prüfling kann zwei Personen seines Ver
trauens benennen, die als Zuhörer zum mündlichen
Teil der Prüfung zuzulassen sind.
(5) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung ent
scheidet die Prüfungskommission unter Ausschluß
des Prüflings und allenfalls sonstiger Personen
(Abs. 4) über das Ergebnis der Prüfung. Die Leistun
gen der Prüflinge sind mit einer der folgenden Ge
samtnoten zu bewerten: Sehr gut, Gut, Befriedigend,
Genügend, Nicht genügend. Die Prüfung ist mit Er
folg abgelegt, wenn die Gesamtnote mindestens Ge
nügend lautet.
(e) Werden die Leistungen des Prüflings mit der Gesamtnote Nicht genügend bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Falle hat die Prüfungskommission auch darüber zu entscheiden, ob bei Wiederholung der Prüfung die Prüfung zur Gänze oder in welchem Umfange neuerlich abzulegen ist. Ein Prüfungswerber kann zur Wiederholungsprüfung nur zweimal, und zwar frühestens nach je drei Monaten und spätestens nach je zwölf Monaten antreten.
(7) Hat ein Prüfling die Facharbeiterprüfung oder
die Gehilfenprüfung nicht bestanden, so hat die
Prüfungskommission auch zu entscheiden, ob ein
Antrag auf Verlängerung der Lehrzeit (§ 97 Abs. 1
der O. ö. Landarbeitsordnung) gestellt wird.
(8) Das Ergebnis der Prüfung und allenfalls die
Entscheidung gemäß Abs. 6 sind dem Prüfling im
Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen
den Beschluß der Prüfungskommission ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(9) über den Verlauf der Prüfung ist nach den
näheren Anweisungen des Vorsitzenden eine Prü
fungsniederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten des Prüflings und der Beschluß der Prüfungskommission festzuhalten. Die Prüfungsniederschrift ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen. Prüfungszeugnis.
§ 30.
über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die Gesamtnote und die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Beurkundung der Berufsbezeichnung.
§ 31.
(1) Wer nach diesem Gesetz durch eine mit Erfolg
abgelegte Prüfung das Recht zur Führung einer Be
rufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf
Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.
(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fach
ausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der
erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiter
brief, als Gehilfenbrief oder als Meisterbrief zu be
zeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(3) In der Urkunde ist festzustellen, daß die ent
sprechende Ausbildung nach den einschlägigen Be
stimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das
Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennen
den Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters
ist gegebenenfalls festzustellen, daß besondere
Fähigkeiten gemäß § 11 Abs. 1 nachgewiesen wurden.
§ 32.
(1)Zur Vollziehung dieses Gesetzes in erster In
stanz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehr
lings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Gegen
Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehr
lings- und Fachausbildungsstelle steht die Berufung
an die Landesregierung offen.
(2)Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle hat
a) ein Verzeichnis jener Fachschulen zu führen,
deren Besuch nach den Bestimmungen dieses Ge
setzes Voraussetzung für die Zulassung zu einer
Prüfung ist;
b) alljährlich ein Verzeichnis der Kurse und Lehr
gänge gemäß § 24 anzulegen.
(3)Die Verzeichnisse gemäß Abs. 2 und die sich
ergebenden Änderungen sind in der Amtlichen Lin
zer Zeitung und in den Mitteilungsblättern der Land-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.
Seite 101
Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.
(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings
und Fachausbildungsstelle hat für jedes Jahr einen
Berufsausbildungsplan zu erstellen. Im Berufsaus
bildungsplan ist festzulegen, welche Fachkurse und
Lehrgänge (§ 24 Abs. 1) im Laufe des Jahres abge
halten werden und welche sonstigen Ausbildungs
maßnahmen (wie Lehrfahrten) vorgesehen sind. Der
Berufsausbildungsplan ist der Landesregierung zur
Kenntnis zu bringen. Die Land- und forstwirtschaft
liche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über
dies für jedes abgelaufene Jahr der Landesregierung
einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(5) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
hat bis zum 1. September jeden Jahres für das fol
gende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag
über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirt
schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben
zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge
zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmi
gung der Landesregierung; diese Genehmigung ist
rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der
genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallen
den Ausgaben der Land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Ein
nahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land
zu tragen.
Prüfungszeugnisse, Berufsbezeichnungen.
§ 33.
(1)Alle auf Grund der bisherigen einschlägigen
Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über ab
gelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die bis
her durch Prüfungen oder auf Grund der früheren
Übergangsbestimmungen erworbenen Berufsbe
zeichnungen bleiben unberührt.
(2)Den auf Grund der bisherigen Rechtsvor
schriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Wirt
schafter" Berechtigten, ist auf Antrag das Recht zur
Führung der Berufsbezeichnung "Landwirtschafts
meister" zuzuerkennen.
Bestehende Lehrverhältnisse.
§ 34.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
bestehende Lehrverhältnisse in den Ausbildungsge
bieten Landwirtschaft und Sondergebiete der Land
wirtschaft nur Anwendung, wenn Lehrherr und Lehr
ling (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter; Vormund)
übereinkommen, die Lehrzeit auf drei Jahre zu ver
längern. Andernfalls kann der Lehrling seine Aus
bildung nach den bisherigen Vorschriften (Gehilfen
prüfung) beenden.
(2) Ein Übereinkommen nach Abs. 1 ist vom Lehr
herrn der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings
und Fachausbildungsstelle anzuzeigen.
Ergänzungsprüfung.
§ 35.
(1) Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen zur Führung der
Berufsbezeichnung "Landwirt-
schaftsgehilfe" und "Forstwirtschaftsgehilfe" Berechtigten können durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" bzw. "Forstfacharbeiter" erwerben.
(2) Bei der Ergänzungsprüfung sind solche Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, wie sie Voraussetzung für die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung bzw. der Forstfacharbeiterprüfung sind.
Artikel 2.
Ablegung der Meisterprüfung durch selbständig Erwerbstätige.
(1) Die nach Art. 1 vorgesehenen Meisterprüfun
gen können auch von in der Land- und Forstwirt
schaft selbständig Erwerbstätigen abgelegt werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zur
Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
a) Absolventen der Hochschule für Bodenkultur
oder Absolventen einer höheren land- oder forst
wirtschaftlichen Lehranstalt sind oder
b) die im § 12 Abs. 2 und 3, die im § 16 Abs. 2 oder
die im § 20 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzun
gen für die Zulassung zur Meisterprüfung nach
weisen oder
c) nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
wenigstens acht Jahre in dem in Betracht kom
menden Ausbildungsgebiet praktisch in einer
Weise tätig waren, die eine hinreichende tatsäch
liche Befähigung als gegeben erscheinen läßt,
und den Besuch eines einschlägigen Meisterlehr
ganges nachweisen.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
berechtigt zur Führung der in Betracht kommenden
im Art. 1 umschriebenen Berufsbezeichnung.
(4) Im übrigen gelten die einschlägigen Bestim
mungen des Art. 1 sinngemäß.
Artikel 3. Strafbestimmungen.
Wer eine in diesem Gesetz umschriebene Berufsbezeichnung oder eine Berufsbezeichnung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 geführt werden kann, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000.- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Artikel 4. Abgabenrechtliche Bestimmungen.
(1) Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Aus
fertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind
von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und
Gebühren befreit.
(2) Inwieweit Eingaben in den durch Art. 1 geregel
ten Angelegenheiten sowie die Bescheinigung über
den Besuch von Kursen von der Entrichtung der
Stempelgebühren befreit sind, bestimmt § 23 des
Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs
gesetzes, BGB1. Nr. 177/1952, in der Fassung des
Gesetzes BGB1. Nr. 239/1965.
Seite 102
Landesgesetzblatt für Oberösterreidh. Jahrgang 1967. 20.
Stück. Nr. 53 u. 54.
Artikel 5. Inkrafttreten.
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster
reich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, unbeschadet der Übergangs
regelungen des § 33 Abs. 1 und des § 34, die O. ö.
Eerufsausbildungsordnung der Land- und Forstar
beiter, LGB1. Nr. 57/1955, in der Fassung der Novelle LGB1. Nr. 3/1960 außer Kraft.
{
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