LGBL_OB_19671003_57•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)
LGBL_OB_19671003_57Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)Gazette03.10.1967
der o. ö. Landesregierung vom 2. Oktober 1967 betreffend die Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (Landes-lehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung).
Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalver-tretungsgesetzes, BGB1. Nr. 133/1967, wird verordnet:
I. HAUPTSTITCK. Errichtung von Dienststellenausschüssen.
§ 1. Dienststellenwahlausschuß.
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus drei Mitgliedern, 301 bis 1000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Bediensteten aus sieben Mitgliedern.
§2. Bildung des Dienststellenwahlausschusses.
(I) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallen
den Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mit
tels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermitt
lungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl
der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch
die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellen
wahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl
ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu be
rechnen.
b) Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im
Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die
Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenaus
schußmitglieder der einzelnen Wählergruppe ent
halten ist.
c) Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des
Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist fest-
zustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen
der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben.
Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.
(s) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen.
§3. Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses. Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses i finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Siizung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Arbeitstage nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses einzuberufen ist.
§4. Wahlzeugen.
Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen
(§16 Abs. 5 des Bundes-Per-sonalvertretungsgesetzes) in den
Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem
Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des
Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und
der Dienststelle des
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Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§5. Ausschreibung der Wahl, Wahlkundmachung.
(1) DER ZENTRALWAHLAUSSCHUß HAT DEN BESCHLUß BE
TREFFEND DIE AUSSCHREIBUNG DER WAHL DES DIENSTSTEL
LENAUSSCHUSSES DEM DIENSTSTELLENWAHLAUSSCHUß UND
DEM ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLENLEITER SO ZEITGERECHT
SCHRIFTLICH MITZUTEILEN, DAß DIE KUNDMACHUNG UNTER
BERÜCKSICHTIGUNG DER SECHSWÖCHIGEN FRIST DES § 20
ABS. 1 DES BUNDES-PERSONALVERTRETUNGSGESETZES ER
FOLGEN KANN. DER DIENSTSTELLENLEITER HAT DIESE AUS
SCHREIBUNG DER WAHL UNVERZÜGLICH NACH DER ZUSTEL
LUNG KUNDZUMACHEN.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens
fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahl
kundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten
hat:
a) den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe be
stimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die
Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am sie
benten Tage vor dem (ersten) Wahltage an die
ser Stelle verlautbart werden;
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienst
stellenausschusses ;
c) den Ort in der Dienststelle, an dem die Wähler
liste (§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung
eingesehen werden können;
d) die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalver-
tretungsgesetzes), während der die Wählerliste
zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden
Bediensteten aufliegt;
e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wäh
lerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist
beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlaus
schusses einzubringen sind und daß verspätet
eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt
bleiben;
f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich
beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlaus
schusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten)
Wahltage eingebracht werden müssen, widrigen
falls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den
Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Be
werber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die
doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des
Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene
Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als
nicht angeführt gelten; schließlich die Mindest
zahl der Unterschriften von Wahlberechtigten
der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag auf
weisen muß;
g) den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvor
schläge ab dem siebenten Tage vor dem (ersten)
Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wähler
liste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten
aufliegen und darüber hinaus im Anschlüsse an diese Kundmachung
angeschlagen werden; h) den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit
einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
§6. Verzeichnis der Bediensteten.
(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem
Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der
Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der
Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten)
Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeich
nis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am
Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle ange
hören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen
Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die
von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind,
sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vor
namen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft
und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag
des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land
zu. enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben
über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung
der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeu
tung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Perso
nalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellen
leiter gesonderte, den für die Zwecke der Personal
vertretung getrennten Dienststellenteilen entspre
chende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei
oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) ge
mäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so
hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalver-
tretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammenge
faßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Ver
zeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammen
gefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) ange
hören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der ein
zelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in
diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten
Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen
Unterlagen zu liefern.
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§7. Wählerliste.
(1)Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand
der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzu stellen, indem er jene Bedienstete ausscheidet, die
c) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertre-
tungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.
(2)Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und
allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienst
stellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
§8. Einwendungen.
(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor
dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2
zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsge-
setzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind
beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschus
ses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwen
dungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Ent
scheidung über Einwendungen dem Bediensteten,
der die Einwendungen erhoben hat, und dem Be
diensteten, auf den sich die Einwendung bezieht,
schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellen
wahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat
er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der
Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung
des Dienststellenwahlausschusses steht dem Be
diensteten, der die Einwendung erhoben hat, und
dem Bediensteten, der durch die Entscheidung be
troffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der
Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist
schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu be
gründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu
richten. Der Dienststellenwahlausschuß hat die Be
rufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß, in
dessen Wirkungsbereich die Dienststelle fällt, vor
zulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig
vor dem (ersten) Wahltage zu entscheiden hat, daß
die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß
noch beachtet werden kann.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt,
offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum
Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
§ 9. Wahlvorschläge.
(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom
Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu be
stätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20
Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes er
forderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die
Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter
bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zfwar in der beantragten
Reihenfolge und unter Angäbe des Familien- und Vornamens sowie des
Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines1
zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu
enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3)Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unter
scheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und
allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu
enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Be
zeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahl
werber zu benennen.
(4)Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvor
schlägen ist unzulässig.
§ 10. Prüfung der Wahlvorschläge.
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die inner
halb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahl
vorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel um
gehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der
Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei
Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unter
schrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wähl
barkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalver-
tretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahl
ausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die
Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb
von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahl
vorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung
von Mängeln zu entscheiden.
(3)Der Dienststellenwahlausschuß darf einem
Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern,
wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) über
reicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften
(§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsge-
setzes) trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber
(§15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertre-
tungsge^etzes) enthält.
(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, inner
halb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahl
vorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag
zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung
oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten
unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahl
vorschlag unterfertigt haben.
(5) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die
Wählbarkeit verliert, nicht mehr jener Dienststelle
angehört, bei der er sich am Tage der Wahlaus
schreibung befunden hat, oder nach Abs. 1 aus dem
Wahlvorschllag gestrichen wurde, so kann die
Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung
eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergän-
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zungsvorschlag muß spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage beim Dienststellenwahlausschuß einlangen.
(1) DIE ZULASSUNG ZUR STIMMABGABE AUF DEM WEGE
DURCH DIE POST GEMÄß § 20 ABS. 7 DES BUNDES-PER-
SONALVERTRETUNGSGESETZES (IM FOLGENDEN "BRIEFWAHL"
GENANNT) MUß BEIM DIENSTSTELLENWAHLAUSSCHUß SO
RECHTZEITIG BEANTRAGT WERDEN, DAß DIE ZUSTELLUNG
ODER AUSHÄNDIGUNG DER IM ABS. 3 GENANNTEN WAHL
BEHELFE SO LANGE VOR DEM (ERSTEN) WAHLTAGE MÖGLICH
IST, DAß SIE DER WAHLBERECHTIGTE ZUR AUSÜBUNG DES
WAHLRECHTES BENÜTZEN KANN. IST DAS VORLIEGEN DER
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BRIEFWAHL OFFENKUNDIG, SO
HAT DER DIENSTSTELLENWAHLAUSSCHUß DIE ZULÄSSIGKEIT
DER BRIEFWAHL AUCH OHNE ANTRAG AUSZUSPRECHEN.
(2) über dje Zulässigkeit der Briefwahl hat der
Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Ar
beitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls
aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung
des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten ge
sichert ist.
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß
der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu über mitteln oder persönlich auszuhändigen:
a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler auf
liegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),
b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und
c) einen bereits freigemachten (frankierten) und mit
der Adresse des Dienststellenwahlausschusses
sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahl
berechtigten versehenen und besonders gekenn
zeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der
Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß
der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt
ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten
mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen.
Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellen
wahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom
Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
§ 12. Wahlvorbereitung.
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind
möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes
vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tages
stunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu
erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkund
machung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten
Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvortretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
§ 13. Wahlzelle.
Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 61 der National-rats-Wahlordnung 1962, BGB1. Nr. 246, sinngemäß.
§ 14. Wahlkuvert.
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
§ 15. Stimmzettel.
(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenaus
schusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimm
zettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier
herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wäh
lergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnun
gen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu
enthalten. Die Wählergruppen sind in alphabetischer
Reihenfolge anzuführen. Der amtliche Stimmzettel
darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses
hergestellt werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentral
wahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlbe
rechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens
50 v. H. dem Dienststellenwahlausschuß zu über
mitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangs
bestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung
ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist
dem übernehmer auszufolgen, die zweite Ausferti
gung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.
(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung
der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurz
bezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienst
stellenwahlausschuß überlassen. In diesem Falle hat
der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß
aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurz
bezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels
entsteht.
§ 16. Gültige Stimmzettel.
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes
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Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
§ 17. Ungültige Stimmzettel.
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Ab
gabe der Stimme verwendet wurde oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der
art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeu
tig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler
wählen wollte, oder
c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet
wurde oder
d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet
wurden oder
e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder
der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig
hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen
wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm
zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel
für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wäh
lergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Un
gültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt,
als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den
amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträch
tigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn
sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2
angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahl
kuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
§ 18. Wahlhandlung.
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
§ 19. Prüfung der Stimmzettel.
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vor
sitzende des Dienststellenwahlausschusses die An
zahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen
Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellen
wahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle
des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel
ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis
in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat
sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu über
zeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel
bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mit
gliedern des Dienststellenwahlausschusses und den
Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
§ 20. Abgabe der Stimmzettel.
(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes
bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimm
zettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler
hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur
eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich
von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen
können, führen und diese für sich abstimmen lassen.
Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle
stets nur von einer Person betreten werden.
(3)über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme
einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der
Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit
Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift
(§ 19) festzuhalten.
§ 21. - Wahlvorgang.
(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlaus
schuß zu treten und seinen Namen zu nennen.
Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahl
ausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert
(§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der
Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle
zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel
auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach
dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das
Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellen
wahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in
die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amt
lichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be
gehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren
amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungs
verzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler
ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler
hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimm
zettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch
Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks
Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste
durch Abstreichen des Namens des Wählers kennt
lich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis
unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wäh
lerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt
ist (§ 11), kann seine Stimme auch vor dem Dienst
stellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimm
abgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und
den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der
Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein
Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben
und dies in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) besonders
zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Ab
stimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Brief
wähler" einzutragen.
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(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde,
Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
§ 22. Briefwahl.
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmab
gabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten
Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch
die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem
vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Um
schlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des
Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen
tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen
lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststel
lenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten
Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege
dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so recht
zeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ab lauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlaus
schusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen
Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.
Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm un-
eröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung ge
mäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23
Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahl
ausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten
Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahl
kuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der
Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§21 Abs. 3)
mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der
Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß
zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende
Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bedienste
ten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahl
ausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21
Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk "Zu spät
eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt"
zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der
Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken.
§ 23. Ermittlung des Wahlergebnisses.
(1)Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des
Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der
gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungs-
gesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären.
Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mit
glieder des Dienststellenwahlausschusses und der
Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2)Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe
hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschus
ses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu
mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die An
zahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstim
mung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im
Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler fest
zustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienst-
stellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienst-stellenwßhlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 24. Ermittlung der Mandate.
(1)Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergrup
pen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl
zu ermitteln.
Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgege
benen gültigen Stimmen werden, nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;
unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter
diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch
ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahl
zahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellen
ausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei
vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses
die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate
zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für
sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wähler
gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat,
so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2)Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung
führenden Feststellungen und Berechnungen sind in
der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) festzuhalten oder
dieser anzuschließen.
§ 25. Zuteilung der Mandate.
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Man
date sind den im Wahlvorschlag angegebenen Be
werbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren
Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,
so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahl
ausschusses binnen einer Woche zu erklären, für
welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den
anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung
zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die frist
gerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen
zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden
Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mit
glieder (§21 Abs. 4 des Bundes-PersonalVertretungs
gesetzes). Scheidet der Ersatzmann aus dem Dienst-
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Stellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle er getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt er wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.
§ 26. Wahlakten.
(1)Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist von den Mit
gliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unter
fertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mit
gliedern des Dienststellenwahlausschusses unter
fertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2)Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkund
machung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis,
Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind
in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart
des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.
(3)Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig gewor
den ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des
Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu
nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenaus
schusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu
bestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
§ 27. Verkündung des Wahlergebnisses.
Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.
§ 28. Wahlanfechtung.
(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(ä) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
II. HAUPT STUCK. Errichtung von Zentralausschüssen.
§ 29. Anwendung der Bestimmungen des I. Hauptstückes. Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsge-setzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstückes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des I. Hauptstückes sinngemäße Anwendung.
§ 30. Wahl des Zentralausschusses.
Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.
§ 31. Zentralwahlausschuß.
Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern. Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihm mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
§ 32. Ausschreibung der Wahl.
(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralaus
schusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen
des Zentralauschußbereiches zugleich mit der Aus
schreibung der Wahl des Dienststellenausschusses
in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser
Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2
hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des
Zentralausschusses, den Hinweis, daß Wahlvor
schläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentral
wahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem
(ersten) Wahltage eingebracht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den
Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Be
werber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die dop
pelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentral
ausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die
diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten,
und die Mindestzahl der Unterschriften von zum
Zentralausschuß Wahlberechtigten, die jeder Wahl
vorschlag aufweisen muß, zu enthalten.
§ 33. Bekanntmachung der Wahlvorschläge.
Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.
§ 34. Abgabe der Stimmzettel.
(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amt
liche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen.
Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine An
wendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellen
wahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle
im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertre-
tungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte
angehört.
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(s) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
(i) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlaus-schusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
(.-,) Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Zen-tralausschuses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuß errichtet ist. Diesem Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
§ 35. Mitteilung des Wahlergebnisses.
(1)Der Vorsitzende des Dienststellenwahlaus
schusses hat die für die Wahl des Zentralausschus
ses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23
Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen
Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen fest
zustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der
Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralwahlaus
schuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlaus
schusses ohne Verzug sowohl telefonisch oder, wenn
dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schrift
lich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teil
wahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahl
ausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentral
wahlausschuß zu erfüllen.
§ 36. Wahlakte.
Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
§ 37. Verständigung der Gewählten.
(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß
Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentral
wahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentral ausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.
III. Hauptstück. Wahl der Vertrauenspersonen.
§ 38. Anwendung der Bestimmungen des I. Hauptstückes. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstückes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des I. Hauptstückes sinngemäße Anwendung.
§ 39. Wahrnehmung der Aufgaben.
(1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß
im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertre-
tungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauens
personen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat,
entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß. Be
steht bei der übergeordneten Dienststelle kein
Dienststellenwahlausschuß, dann hat der Zentral
wahlausschuß diese Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen
kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den
Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlaus
schusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahl
zeugen (§ 4) zu entsenden.
§ 40. Wahlkundmachung.
Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle (vom Zentralwahlausschuß) wahrgenommen werden.
§ 41. Wählerliste.
Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.
§ 42. Amtliche Stimmzettel.
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen.
§ 43. Wahlkuvert.
(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der
Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu
wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß
(Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Be-
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schriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der
Wahlkuverts entsteht.
(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 23 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen. IV. Hauptstück. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 44. Fristen.
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung
festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeit
punkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der An
fang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit
dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung
fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll,
und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der
nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht
kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch
Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Kar
freitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder
Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so
endet die Frist am nächstfolgenden Werktage. Ist
der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein
Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht
eingerechnet.
(0)Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind
die Werktage ohne die Samstage und den Karfrei
tag.
V. Hauptstück. Übergangsbestimmungen.
§ 45. Bestellung der Wahlausschüsse.
(1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der
Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes spätestens 8 Wochen
vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl
der Personalvertretungen (§ 33 des Bundes-Personal-
vertretungsgesetzes) zu bestellen.
(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bedien
steten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist
diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Be
scheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der
anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu ent
halten.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab
dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages
(§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu ent
senden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu
nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustel
lungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe
(§ 9 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im
Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag
zurückgezogen (§10 Abs. 4), so verliert der Ver
treter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.
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