- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. August 1967, womit die Tierkörperverwertungsverordnung 1965 neuerlich abgeändert wird.
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGB1. Nr. 117/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet: ¦
§ 1.
Die Tierkörperverwertungsverordnung 1965, LGB1. Nr. 68/1964, in der
Fassung der Verordnung vom 26. September 1966, LGB1. Nr. 31,
wird wie folgt abgeändert:
- Die Z. 1 der Anlage A hat zu lauten: "Gebühren gemäß § 10 Abs. 1:
a) für jedes gemäß § 11 Abs. 1 gemeldete Le
bendtier pro JahrS -.70
b) für jedes in der Gemeinde im abgelaufenen
Jahr geschlachtete und der Vieh- und Fleisch
beschau unterzogene Tier
Rinder über Rinder unter
s
11.- 5.50 1.10 1.10
s
5.50
5.50
2.80
-.50."
3 Monate 3 Monate, und Einhufer Schweine, Schafe und
Ziegen
bis zum 1200. Tier ab dem 1201. Tier ab dem 2001. Tier ab dem 4001.
Tier
-
Die Z. 2 der Anlage A entfällt.
-
Die Z. 3 der Anlage A erhält die Bezeichnung
Z. 2 und hat zu lauten:
"Von der Landeshauptstadt Linz sind von den nach Z. 1 errechneten Gebühren 50 v. H. zu entrichten."
§ 2.
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1967 in Kraft.