LGBL_OB_19671012_59•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957)
LGBL_OB_19671012_59Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957)Gazette12.10.1967
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 1967 betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957).
In Durchführung der §§ 7, 9, 10 und 24 der Hausbesorgerordnung 1957, BGB1. Nr. 154, wird verordnet:
§ 1.
(1) DAS FINTGELT IM SINNE DES § 7 ABS. 1 DER HAUS-
BESORGERONJNUNG 1957 BESTIMMT SICH NACH DEN
§§2 BIS 7 DIESER VERORDNUNG.
(2) Bei Berechnung des Entgeltes für die dem
Hausbesorder obliegenden Dienstleistungen, ausge
nommen die Reinigung der Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis, sind folgende Räume des
Hauses zu berücksichtigen:
a) Wohnräume, das sind Zimmer und Kabinette;
Küchen gelten als Wohnräume, wenn sie minde
stens atht Quadratmeter groß sind;
b) Nebenräume; das sind Küchen, die kleiner als
acht Quadratmeter sind, Badezimmer sowie son
stige zum Wohnungsverband gehörige Räume,
die mindestens zwei Quadratmeter groß sind;
Seite 138
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 24.
Stück. Nr. 58, 59 u. 60.
§ 2.
Als Entgelt für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen sind - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 7 - monatlich folgende Beträge zu bezahlen:
§ 3.
Für die unter § 1 Abs. 2 lit. c fallenden Räume Ist dem Hausbesorger monatlich ein Betrag von S -.60 für den Quadratmeter zu bezahlen.
§ 4.
(1) DEM HAUSBESORGER IST BEI EINER EINMAL
WÖCHENTLICH ERFOLGENDEN REINIGUNG VON KLOSETTEN,
DIE VON MEHREREN MIETERN (BENUTZERN) BENÜTZT WER
DEN, MONATLICH EIN BETRAG VON S 10.- FÜR JEDEN
DAS KLOSETT BENÜTZENDEN MIETER ZU BEZAHLEN.
(2) Wurde über die Reinigung der Klosette, die
von mehreren Mietern (Benutzern) benützt werden,
zwischen dem Eigentümer (Verwalter) des Hauses
und dem Hausbesorger eine Vereinbarung im Sinne
des § 3 Abs. 1 lit. e der Hausbesorgerordnung 1957
getroffen, so bestimmt sich das Entgelt für die mehr
als einmal wöchentlich erfolgende Reinigung der
Klosette nach dieser Vereinbarung.
geltes für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis bestimmt sich nach der Höhe des Entgeltes gemäß §§ 2 bis 5. Es beträgt bei einem Entgelt nach den §§2 bis 5
25 v. H.
von weniger als S 1000.- . dieses Entgeltes,
von mindestens S 1000.- aber nicht mehr
als S 2000.-20 v. H.
dieses Entgeltes,
von mehr als S 2000.-15 v. H.
dieses Entgeltes.
§ 7.
Werden im Hause Hunde gehalten, so erhöht sich das Entgelt nach den §§2 und 3 dieser Verordnung je Hund um S 10.-. Für Blindenhunde ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 8.
Das Sperrgeld für das öffnen des Haustores (§ 9 der Hausbesorgerordnung 1957) wird für die Zeit von 21.00 Uhr bis 24.00 Uhr, in den Monaten Dezember, Jänner und Februar für die Zeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr, mit S 7.- und für die Zeit ab 24.00 Uhr bis zum ortsüblichen Türöffnen mit S 10.- festgesetzt.
§ 9.
Dem Hausbesorger gebührt als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungs-arbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien ein Betrag in der Höhe von 25 v. H. des nach den §§2 bis 5 dieser Verordnung zu ermittelnden Entgeltes.
Dieser Betrag ist kein Bestandteil des Entgeltes, sondern monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leisten.
§ 10.
Das Entgelt nach den §§ 2 bis 7 sowie der Zuschlag nach § 9 sind mit Ende eines jeden Monates vom Hauseigentümer an den Hausbesorger zu bezahlen.
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
(2) Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung
zur Hausbesorgerordnung 1957 vom 11. Dezember
1964, LGB1. Nr. 69, außer Kraft.
§ 5.
In Häusern mit Holzstiegen erhöhen sich die in den §§ 2 bis 4
festgesetzten Beträge um 20 v. H.
§ 6.
Die Höhe des dem Hausbesorger in den Monaten November bis
einschließlich März gebührenden Ent-
Für den Landeshauptmann:
Plasser
Landesrat
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 24.
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