Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr im Kremstal | Omnilex
LGBL_OB_19680108_1•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr im Kremstal
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr im Kremstal
LGBL_OB_19680108_1Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr im KremstalGazette08.01.1968
der o. ö. Landesregierung vom 6. November 1967 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr im Kremstal.
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 6. November 1967 der Gemeinde Rohr im Kremstal, politischer Bezirk Steyr-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Rohr im Kremstal: Von Rot und Silber mit zweieinhalb Zinnen gespaltener Schild.