LGBL_OB_19680301_7•Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968)
LGBL_OB_19680301_7Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968)Gazette01.03.1968
Gesetz vom 21. Dezember 1967 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968). Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 157/1951 betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten beschlossen:
§ 1.
(1) FÜR BAUTEN, GLEICHGÜLTIG, OB ES SICH UM NEU-,
ZU-, AUF-, UM- ODER EINBAUTEN HANDELT, DURCH DIE
NEUER WOHNRAUM GESCHAFFEN WIRD UND DEREN BAU
FÜHRUNG NACH DEM 1. JÄNNER 1948 - BEI BAUTEN GE
MEINNÜTZIGER BAU-, WOHNUNGS- UND SIEDLUNGSVER
EINIGUNGEN NACH DEM 1. JÄNNER 1946 - BEENDET
WURDE ODER BEENDET WIRD, WIRD EINE ZWANZIGJÄHRIGE
VOLLSTÄNDIGE BEFREIUNG VON DER GRUNDSTEUER EINGE
RÄUMT.
(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt nur, soweit
Wohnungen mit höchstens 150 m2 Nutzfläche ge
schaffen werden, die zur Deckung eines ganzjährig
gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind. Nicht
zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungs
bedarfes bestimmt sind Wohnungen und Baulich
keiten, die nur zur Deckung des Wohnungsbedarfes
während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien
oder eines sonstigen nur zeitweiligen Wohnungsbe
darfes bestimmt sind. Als Nutzfläche gilt die Ge
samtbodenfläche abzüglich der Wandstärken. Auf
das Höchstausmaß sind auch Küchen, Garderoben,
Bäder und sonstige sanitäre Anlagen, Vorzimmer,
Hausgehilfenzimmer und Dielen sowie Nischen an
zurechnen. Stiegenhäuser und Treppen, auch wenn
sie innerhalb der abgeschlossenen Wohnung liegen,
ferner offene Balkone und Terrassen sind bei der Be
rechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Befreiung gilt jedenfalls für Bauten, deren
Bauführung nach den Bestimmungen des Wohnbau-
förderungsgesetzes 1954, BGB1. Nr. 153, oder des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGB1. Nr. 280/1967, gefördert wurde.
(4) Im Sinne des Abs. 1 gilt die Bauführung mit dem Tage der Vollendung der Bauarbeiten, spätestens jedoch mit dem Tage der rechtskräftigen Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung als beendet.
§ 2.
Von der Befreiung sind wiederhergestellte Wohnhäuser ausgenommen, die unter die Befreiungsbestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes vom 6. Oktober 1948, LGB1. Nr. 53, fallen.
§ 3.
(1) Die Befreiung umfaßt bei Neubauten, durch die ausschließlich Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 2
geschaffen wird, die gesamte Baulichkeit, im übrigen jedoch nur die auf die begünstigte Bauführung ent
fallenden Teile. Die Befreiung erstreckt sich auch
auf Waschküchen, Stiegenhäuser, Keller- und Dach
bodenräume, wenn sie zugleich mit der begünstigten
Bauführung errichtet werden.
(2) Die Befreiung gemäß § 1 Abs. 3 umfaßt die ge
förderten Bauten.
(3) Auf die Dauer der Befreiung ist die Berech
nungsgrundlage (der Steuermeßbetrag) in dem Ver
hältnis zu kürzen, in welchem der Wert der begün
stigten Baulichkeit bzw. des begünstigten Teiles der Baulichkeit zum Wert des gesamten Grundstückes
(Grund und Boden einschließlich der Gebäude) steht.
§ 4.
Die Befreiung erlischt, soweit vor Ablauf des Befreiungszeitraumes eine der für die Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 maßgeblichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, und zwar mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieser Tatbestand eingetreten ist. Bei Wiaderzutreffen der Voraussetzungen wird die Befreiung für den Rest des Befreiungszeitraumes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 wieder gewährt.
§ 5.
(1) Stellt der Steuerschuldner den Antrag auf Befreiung spätestens binnen sechs Monaten ab Beendi-Seite 12
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 5.
Stück. Nr. 7.
gung der Bauführung (§ 1 Abs. 4) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde, so beginnt die Befreiung mit 1. Jänner des Kalenderjahres, das der Beendigung der Bauführung folgt.
(2) Bei späterer Antragstellung beginnt die Befreiung mit 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, wobei jedoch der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des der Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres an, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1953, zu1 rechnen ist.
§ 6.
(1) Ob und in welchem Ausmaße eine Befreiung
im Sinne des § 3 dieses Gesetzes gewährt wird, stellt
die zuständige Gemeindebehörde bescheidmäßig
fest. Das Verfahren richtet sich nach den in Grund
steuerangelegenheiten maßgeblichen Verfahrens
vorschriften.
(2) Das Verhältnis gemäß § 3 Abs. 3 ist in einem
Hundertsatz bescheidmäßig festzusetzen. Bei Ände
rungen der Berechnungsgrundlage während des Be
freiungszeitraumes ist das Verhältnis neu festzu
setzen.
(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, jede ein
tretende Veränderung, welche nach den Bestimmun
gen dieses Gesetzes eine Änderung hinsichtlich der
Besteuerung herbeizuführen geeignet ist, binnen
drei Monaten der zuständigen Gemeindebehörde an-
zuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erlischt die
Befreiung oder der Anspruch darauf.
§ 7.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes in der Fassung von 1929.
§ 8.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 4. Dezember
1952, LGB1. Nr. 7/1953, über die zeitliche Befreiung
von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und
Einbauten, die ganz oder überwiegend Wohn
zwecken dienen, in der Fassung des Gesetzes
LGB1. Nr. 8/1955 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen
(Abs. 2) erteilten Befreiungen bleiben in Kraft; die
Erweiterung einer Befreiung auf Grund der Bestim
mungen dieses Gesetzes ist hiedurch nicht ausge
schlossen.
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