LGBL_OB_19680301_8•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einhebung von Verwaltungsabgaben für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung)
LGBL_OB_19680301_8Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einhebung von Verwaltungsabgaben für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung)Gazette01.03.1968
der o. ö. Landesregierung vom 26. Februar 1968 betreffend die Einhebung von Verwaltungsabgaben
für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung).
In Durchführung des § 19 Abs. 4 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 16/1954, in der Fassung der O. ö.
Grundverkehrsgesetznovelle 1960, LGB1. Nr. 27, sowie in Durchführung des § 5 Abs. 3 des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGB1. Nr. 30/1966, wird verordnet:
§ 1.
Für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 2.
(1)Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Bezirksgrundverkehrskommission nach dem O. ö. Grundverkehrsgesetz und für Amtshandlungen der Landesgrundverkehrskommission nach dem O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetz ist verpflichtet:
b) der Erwerber eines Rechtes - bei Tausch- und
Gesellschaftsverträgen die Vertragschließenden
zu gleichen Teilen -, wenn der Vertrag über das Rechtsgeschäft keine
Bestimmung über die Tra-
güng der Kosten enthält.
(2)Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen der
Landesgrundverkehrskommis-
sion als Berufungsbehörde nach dem O. ö. Grundverkehrsgesetz
ist der Berufungswerber verpflich
tet. Bei mehreren Berufungswerbern trifft die
Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsab
gabe alle Berufungswerber zu gleichen Teilen. Die
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist als
Berufungswerber von der Entrichtung einer Verwaltungsabgabe befreit.
§ 3.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in
dem Zeitpunkt ein, in dem
das Ansuchen um Genehmigung (die Berufung) bei der
Grundverkehrskommission einlangt.
(2) Ergeht ein Bescheid über das Ansuchen oder die Berufung der
Grundverkehrsbehörde, so ist
die Verwaltungsabgabe mit diesem Bescheid vorzuschreiben.
Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe,
wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen
gesonderten Bescheid der Grundverkehrs
kommission vorzuschreiben.
§ 4.
(1) Die Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer
Bezirksgrundverkehrskommission beträgt
a) für Kaufverträge
bei einer vereinbarten Gegenleistung
bis zu dreißigtausend Schillingsechzig Schilling
bei einer vereinbarten Gegenleistung
bis zu sechzigtausend Schillingeinhundertzwanzig Schilling
Seite 14Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1968.
bei einer vereinbarten Gegenleistung
über sechzigtausend Schilling1 v. T.,
mindestens jedoch einhundertfünfzig Schilling;
b) für Pachtverträgesechzig Schilling;
c) für alle übrigen Rechtsgeschäfteeinhundert Schilling.
(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn
sie einen nicht durch 5 teilbaren Schillingbetrag ergeben, auf den
nächsten durch 5 teilbaren Schilling
betrag nach unten abzurunden.
(3) Bei Rechtsgeschäften, deren Vertragsgegenstand den Wert von eintausend Schilling nicht über
steigt, wird eine Verwaltungsabgabe nicht eingehoben.
§ 5.
(1)Die Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen der
Landesgrundverkehrskommission als Beru
fungsbehörde beträgt
a)für Kaufverträge
1v. T, der vereinbarten Gegenleistung,
mindestens jedocheinhundertfünfzig Schilling;
b) für Pachtverträgesechzig Schilling;
c) für alle übrigen Rechtsgeschäfteeinhundert Schilling.
(2)Die Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen der
Landesgrundverkehrskommission nach dem
O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetz beträgt
a)für Kaufverträge
2v. T. der vereinbarten Gegenleistung,
mindestens jedochzweihundert Schilling;
b) für Pachtverträgeeinhundert Schilling;
c) für alle übrigen Rechtsgeschäfteeinhundertfünfzig Schilling.
(3)§ 4 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 6.
(1) Die Verwaltungsabgaben sind ausschließlich mittels der hiezu von
der Landesregierung aufge
legten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den
Geschäftsstellen der Grundverkehrskommis
sionen während der Amtszeit erhältlich sind.
(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der
Grundverkehrskommission verbleibenden
Geschäftsstücken, oder falls solche nicht in Betracht kommen, auf
amtlichen Vormerken aufzukleben
und sodann durch amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder
einer Stampiglie so zu entwerten,
daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum
Teil auf dem die Marke tragen
den Papier ersichtlich wird.
(3) Die Verwaltungsabgabemarken sind in der vorgeschriebenen Weise zu verwenden, und zwar
gleichgültig, ob die Partei den Abgabenbetrag durch Einzahlung auf das von der Grundverkehrskom
mission bekanntzugebende Konto oder aber persönlich bei der Grundverkehrskommission entrichtet;
in diesem Falle ist die Marke sogleich in Anwesenheit der Partei zu verwenden.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten.
(5) Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommission haben die vorschriftsmäßige Gebarung zu über
wachen.
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Grundverkehrsgesetz-Abgabenverordnung, LGB1. Nr. 60/1955, außer Kraft.
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