LGBL_OB_19680313_10•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gewährung von Darlehen nach § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (2. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968)
LGBL_OB_19680313_10Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gewährung von Darlehen nach § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (2. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968)Gazette13.03.1968
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 26. Februar 1968 über die Gewährung von Darlehen nach § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (2. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968). In Durchführung des § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGB1. Nr. 280/1967, wird verordnet:
§ 1.
(1) IM SINNE DES § 11 ABS. 5 DES GESETZES TRITT
ANSTELLE DER 10% EIGENMITTEL INSOWEIT EIN DARLEHEN
AUS FÖRDERUNGSMITTELN (EIGENMITTELDARLEHEN), ALS DAS
IN DEN TABELLEN DER ANLAGEN 1 UND 2 UNTER BERÜCK
SICHTIGUNG DES FAMILIENEINKOMMENS UND DER ANZAHL
DER FAMILIENMITGLIEDER FESTGESETZTE ZUMUTBARE AUS
MAß DER EIGENMITTELAUFBRINGUNG ÜBERSCHRITTEN WIRD.
(2) In Fällen besonderer sozialer Härte kann das
zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung entsprechend den gegebenen besonderen sozialen Verhältnissen abweichend von den Tabellen in den An- -lagen 1 und 2 festgesetzt werden. Ein Fall besonderer sozialer Härte liegt dann vor, wenn einer Person zwangsläufig außergewöhnliche Belastungen erwachsen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
§ 2.
Das Darlehen ist unverzinslich und in Halbjahresraten in der Höhe von je 5 v. H. zurückzuzahlen. Die 1. Halbjahresrate ist ein halbes Jahr nach Zuzählung fällig.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage 1
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung bei einem monatlichen
Familieneinkommen
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 Wohnbauförderungsgesetz 1968, ausgenommen Jungfamilien
'Schilling
Bei einembisüberüberüberüberüberüberüberüberüberüberüber
überüberüberüberüber
Familien-150015002000250030003500400045005000550060006500
70007500800085009000
einkommenbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbis
bisbisbisbis
200025003000350040004500500055006000650070007500
800085009000
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung
Schilling
Haushaltsgröße:
1 Person-
2 Personen-
3 Personen-
4 Personen-
5 Personen-
6 Personen-
7 Personen-¦
-5000 10000 15000') ) ) ))')))
_ 5000 10000 15000 20000 25000 30000*)))')
-- 5000 10000 15000 20000 2500030000*)))
-- - 5000 10000 15000 200002500030000*)*)
_____ 5000 1000015000200002500030000*) '
') *)
_______5000100001500020000 25000 30000*)
-________500010000 15000 20000 25000
*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.
Anlage 2
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung bei einem monatlichen Familieneinkommen
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 Wohnbauförderungsgesetz 1968 für Jungfamilien
Schilling
Bei einemüberüberüberüberüberüberüber
Familieneinkommen500055006000650070007500800085009000
bisbisbisbisbisbisbisbis
55006000650070007500800085009000
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung
Haushaltsgröße
Schilling
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen
7 Personen
und mehr
5000
1000015000200002500030000)))
50001000015000200002500030000*)*)
-50001000015000200002500030000')
---500010000150002000025000
-----50001000015000
5000
*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 7.
Stück. Nr. 9, 10 u. 11.
Seite 19
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