LGBL_OB_19680319_12•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Oö. Landarbeitsordnung
LGBL_OB_19680319_12Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Oö. LandarbeitsordnungGazette19.03.1968
(1)Folgende Bestimmungen werden als inzwischen
gegenstandslos geworden und daher als nicht mehr
geltend festgestellt:
a) § 129 Abs. 2 bis 4, § 135 Abs. 1 bis 3 und § 136
der O. ö. Landarbeitsordnung,
b) § 140 der O. ö. Landarbeitsordnung, soweit er
nicht im Art. 4 Abs. 1 berücksichtigt ist,
c) die O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1955,
LGB1. Nr. 58,
d) Art. II der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle
1961, LGB1. Nr. 16.
(2)Der lotete Satz des- § 72 Ab*. 3» der O. ö, Land
arbeitsordnung ist im Hinblick auf die Bestimmung
des § 137 entfallen.
Artikel 4.
(1) Die O. ö. Landarbeitsordnung ist in ihrer ur
sprünglichen Fassung am 25. Februar 1950 in Kraft
getreten.
(2) Die durch die im Art. 2 angeführten Novellen
zur O. ö. Landarbeitsordnung bewirkten Änderun
gen sind zu folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:
Das neuverlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.
Landarbeitsordnung 1968" zu zitieren.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Gleißner
Landeshauptmann
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
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Anlage O. ö. LANDARBEITSORDNUNG 1968.
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der
Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes,
BGB1. Nr. 140/1948, in der Fassung der Bundesge
setze BGB1. Nr. 279/1957, BGB1. Nr. 241/1960,
BGB1. Nr. 97/1961,BGB1. Nr. 10/1962,
BGB1. Nr. 194/1964 und BGB1. Nr. 238/1965 beschlossen:
§ 1.
(1)Die Landarbeitsordnung regelt:
a) das Arbeitsvertragsrecht der land- und forst
wirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);
b) den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit
es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter
und Angestellte handelt.
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Ge
setzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienst
leistungen in Betrieben der Land- und Forstwirt
schaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie
in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufge
nommen sind oder nicht.
(3) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen:
a) Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft
des Dienstgebers oder für Mitglieder des
Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste
für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
des Dienstgebers leisten und nicht unter das
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGB1. Nr. 235/1962, fallen; (BGB1. Nr, 235/J962,
§ 26 Abs. 1)
b) Gelegenheitsarbeiter.
(4)Land- und forstwirtschaftliche Angestellte
sind Personen, die in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer
oder kaufmännischer Dienste oder für Kanzleiar
beiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis
ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch
nimmt.
§ 2.
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGB1. Nr. 139/1948 sowie der Bestimmung des § 2 des Landarbeitsgesetzes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.
§ 3.
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 die fa
milieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die Bestimmungen der §§ 13, 71 und 72 sowie die Bestimmungen des Abschnittes 6 (Arbeitsaufsicht) sinngemäß Anwendung. Die die Lehre betreffenden Bestimmungen des Abschnittes 7 (Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen) gelten auch für familieneigene Arbeitskräfte, soweit sie unter Abs. 2 lit b und c fallen.
(LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 1)
§ 4.
(1)Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
die Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaft
lichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes,
Bezirkes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffent
lichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für
diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften
für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen
Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.
(2)Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes finden
auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft
keine Anwendung:
a) die §§ 6 bis 27 und 30 bis 39 des Abschnittes 2
(Dienstvertrag);
b) Abschnitt 3 (Kollektivverträge);
c) die §§65 bis 70 des Abschnittes 4 (Arbeitsschutz);
d) Abschnitt 5 (Arbeitsordnung);
e) Abschnitt 7 (Berufliche Ausbildung-, Lehrlings
wesen) ;
f) Abschnitt 10 (Schutz der Koalitionsfreiheit) und
g)Abschnitt 11 (Streitigkeiten).
(LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 2)
§ 5.
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im
Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und
forstwirtschaftlichen Produktion und ihrer Neben
betriebe, soweit diese in der Hauptsache die Ver
arbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand
haben (Art. V lit. a des Kundmachungspatentes zur
Gewerbeordnung), ferner die land- und forstwirt
schaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und
Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In
diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaft
lichen Produktion insbesondere: der Ackerbau, die
Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, die
Harz- und Torfgewinnung und Köhlerei, die Jagd,
Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Vieh
haltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-
und Gartenbau, die Baumpflege und die Baum
schulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die
Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,
Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf
eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht
auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die
Errichtung und die Instandhaltung von Gärten ein
schließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumaus
schmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen
und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeug-
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nissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, d. h. in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3)Nebenbetriebe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind
dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirt schaftskörper darstellen.
(4)Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
gelten auch die Betriebe der land- und forstwirt
schaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen
schaften, sofern sie gemäß Art. IV des Kund
machungspatentes zur Gewerbeordnung von den
Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen
sind, ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften
im Sinne der Flurverfassungsgesetze.
§ 6.
(1)Der Abschluß des Dienstvertrages ist mit
den im Abs. 2 angeführten Ausnahmen an keine
bestimmte Form gebunden.
(2)Der Schriftform bedürfen zu ihrer Gültigkeit:
a) die Jahresdienstverträge,
b) jene Dienstverträge, nach denen das Entgelt
ganz oder teilweise aus Deputaten, Landnutzung,
Viehhaltung oder Gespanndiensten besteht;
dies gilt nicht, wenn neben dem Barlohn nur
Kost und Wohnung oder eine dieser Leistungen
gebührt.
(s) Der schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen Vertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen. Wenn der Dienstnehmer gemäß § 28 des Gebührengesetzes 1957, BGB1. Nr. 267, zur Gebührenentrichtung herangezogen wird, ist er berechtigt, vom Dienstgeber Ersatz zu fordern. (BGB1. Nr. 267/1957, Art. IV)
(4) Wer aufgefordert wird, sich zum Abschluß eines Dienstvertrages bei einem Dienstgeber vorzustellen, hat diesem gegenüber Anspruch auf Ersatz der damit im Zusammenhang entstehenden notwendigen Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, und zwar auch dann, wenn ein Dienstvertrag nicht abgeschlossen wird. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 1)
Dienstschein.
§ 7.
Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die aus dem Vertrag sich ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über den Dienstschein werden durch Verordnung erlassen. Inhalt des Dienstvertrages.
§ 8.
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Bekleidung, Schuhe, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzuseheb. . Dauer des Dienstvertrages.
§ 9.
(1)Der iDienstvertrag kann abgeschlossen werden:
a) auf bestimmte Zeit,
b) auf unbestimmte Zeit.
(2)Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet
mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag ab
geschlossen worden ist.
(3)Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der
Dienstnehmer weiter beschäftigt, so entsteht ein
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum
Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die
bisherigen Bedingungen weiter.
Probedienstverhältnis.
§ 10.
(1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf
die Dauer eines Monates eingegangen werden; es
kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jeder
zeit gelöst werden.
(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienst
verhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis
mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
Dienstantritt.
§ 11.
(1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur verein
barten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer
zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.
(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst
nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den
Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn
Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung
des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund
den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den
Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum
Dienst zu, so finden die Vorschriften über ungerecht
fertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses
Anwendung.
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers.
§ 12.
(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten
mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm
zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die
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Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich gegenüber dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern anständig und gesittet zu benehmen.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienst-nehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schütze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienst-nehmers Sorge zu tragen.
Gemeinsame Pflichten.
§ 13.
Dienstgeber und Dienstnehmer sollen einander mit Achtung, gegenseitigem Verständnis und gutem Willen begegnen. Entgelt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 14.
(1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner
Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt.
Mangels einer solchen ist ein den Umständen ange
messenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung
des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente
Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine
Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung ist
nur im Umfange des § 293 Abs. 3 der Exekutions
ordnung zulässig.
(s) Hat ein Dienstnehmer für den Fall, daß er während einer bestimmten Zeitdauer im Dienstverhältnis steht, Anspruch auf eine Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung, ausgenommen eine Ernteprämie, so gebührt ihm diese Entlohnung auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Zeitdauer, für die diese Entlohnung gewährt wird, beginnt oder ohne sein Verschulden endet, und zwar in dem Ausmaß, das dem Verhältnis zwischen der Zeitdauer, für die diese Entlohnung gebührt, und der Dauer des Dienstverhältnisses entspricht. (LGBl. Nr. 2/1965, Z. 2)
(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren. Geldlohn.
§ 15.
(1) Die Geldbezüge sind der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen; mangels einer Vereinbarung sind nach Tagen bemessene Geldbezüge wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.
(2) Bei Jahresdienstverträgen der landwirtschaftlichen Dienstnehmer ist mangels einer Vereinbarung der Jahreslohn auf die Jahreszeiten so zu verteilen, daß, auf die Wintermonate (1. November bis 30. April) 40 v. H., auf die Sommermonate (1. Mai bis 31. Oktober) 60 v. H. des Jahreslohnes entfallen; dieser Abrechnungsschlüssel ist insbesondere bei vorzeitiger Auflösung eines Jahresdienstvertrages anzuwenden. Die Lohnabrechnung des Jahresarbeitsverdienstes und der Mehrarbeitsvergütung hat schriftlich zu erfolgen.
Geding(Akkord)lohn.
§ 16.
Gedinglöhne (Akkordlöhne) werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig.
Naturalbezüge.
Deputate.
§ 17.
(1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Na
turalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier
Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu ge
währen und nach metrischem Maß und Gewicht zu
bemessen. Die Deputate sind, sofern nichts anderes
vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und
Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung er
fordern, in der Regel monatlich im vorhinein zu ent
richten. Die Deputate können im Einvernehmen mit
dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.
(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbei
terfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten
und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen
sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des
Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf
der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Ver
hältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten;
können die Deputate nicht in natura geleistet wer
den, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert
zu vergüten.
Kost.
§ 18.
Die vereinbarte Kost muß gesund, ausreichend und dem
örtlichen Gebrauch angepaßt sein.
Wohnung.
§ 19.
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen zugewiesen werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden
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nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von 2 Wochen 1 Jahr 5 Jahren
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienst-
nehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen
die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten
und verschließbar sein. Für die Beheizung und orts
übliche Beleuchtung hat der Dienstgeber auf eigene
Rechnung Sorge zu tragen. Wenn vom Dienstnehmer
Einrichtungsgegenstände im ortsüblichen Umfang
mitgebracht werden, ist der zur geschützten Unter
bringung erforderliche Raum zur Verfügung zu
stellen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind ge
eignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren
Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl
und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Fehlen geeignete Landarbeiterwohnungen, so
ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspek
tion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbe
hörde dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw.
die Verbesserung der vorhandenen Wohnungen
aufzutragen.
Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 20.
(1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt
führen, haben die Wohnung mit Beendigung des
Dienstverhältnisses zu räumen.
(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt sind ver
pflichtet, längstens binnen zwei Monaten ihre bisher
innegehabte Wohnung zu räumen. Stirbt der Dienst
nehmer, so haben die hinterbliebenen Familienange
hörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebten, die Wohnung binnen zwei Monaten zu
räumen.
(3) Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten
einen Aufschub der zwangsweisen Räumung um
höchstens drei Monate bewilligen, wenn er sonst
der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre und
wenn es sich um die Freimachung einer Wohnung
für den nachfolgenden Dienstnehmer bzw. dessen
Familie handelt. Den Hinterbliebenen von Gefal
lenen oder Vermißten, von Opfern politischer Ver
folgung oder tödlich verunglückten Angehörigen
des Betriebes kann unter den gleichen Voraussetzun
gen ein weiterer Aufschub bewilligt werden.
(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Beendi
gung des Dienstverhältnisses erst dann durch
Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung
verhalten werden, wenn sie diese laut ärztlichem
Zeugnis ohne Gefährdung ihrer Gesundheit ver
lassen können.
Landnutzung und Viehhaltung.
§21.
(1) Werden als Teil des Naturallohnes Land
nutzung und Viehhaltung gewährt, so richten sich
Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbe
züge nach der Vereinbarung oder mangels einer
solchen nach dem Ortsgebrauch.
(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrund
stücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis
§ 22.
(1) Wird ein Dienstnehmer nach mindestens zweiwöchiger Dienstdauer durch Krankheit oder nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die folgenden Bestimmungen:
a) Dienstnehmer, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben
und denen neben Barlohn freie Station (Kost und Wohnung) zusteht,
die freie Station durch
5Wochen
6Wochen
11 Wochen
16 Wochen;
den Barlohn durch
1 Woche
2 Wochen
3 Wochen
4 Wochen
nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Wochen 1 Jahr 5
Jahren 10 Jahren
den Barlohn durch
allfällige Naturalbezüge durch
1 Woche
2 Wochen
3 Wochen
4 Wochen
5Wochen
6Wochen
11 Wochen
16 Wochen.
(2) Der Anspruch auf freie Station gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2
lit. a erlischt, wenn die Hausgemeinschaft auf Verlangen des
Dienstnehmers ohne wichtigen Grund aufgelöst wird. Als wichtiger
Grund gilt, wenn der Dienstgeber dem erkrankten Dienstnehmer eine
angemessene Pflege oder eine der ärztlichen Verordnung entsprechende
Kost oder eine mit Rücksicht auf die Erkrankung entsprechende
Wohnung nicht gewährt. Erfolgt die Auflösung auf Verlangen des
Dienstnehmers aus einem wichtigen Grund oder auf Verlangen des
Dienstgebers aus was immer für einem Grund, so ist der Anspruch des
Dienstnehmers auf freie Station nach den für die Sozialversicherung
geltenden Bewertungsgrundsätzen in Geld abzulösen. Zeiten des
Aufenthaltes
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des Dienstnehmers in einer Kranken- oder Pflegeanstalt werden in die Zeit, während der freie Station gebührt, eingerechnet, jedoch bleibt dem Dienstnehmer der Anspruch bei Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung aus der Kranken- oder Pflegeanstalt durch mindestens drei Wochen auch dann gewahrt, wenn durch die Einrechnung der Anspruch auf freie Station verbraucht ist.
(3)Der Anspruch auf Landnutzung und Vieh haltung gemäß § 21 wird durch eine Dienstverhin
derung im Sinne des Abs. 1 nicht berührt.
(4)Der Anspruch auf Naturalbezüge gemäß Abs. 1
Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b gebührt ledigen Dienstneh-
mern insoweit nicht, als sie durch die Unterbringung
in einer Kranken- oder Pflegeanstalt Ersatz für die
Naturalbezüge finden; doch lebt der Anspruch bei
Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung
aus der Kranken- oder Pflegeanstalt wieder auf; dei
Fortbezug der Naturalbezüge wird in diesem Falle
durch mindestens drei Wochen gewährt, auch wenn
durch Einrechnung der Zeit des Aufenthaltes des
Dienstnehmers in einer Kranken- oder Pflegeanstalt
der Anspruch auf Fortbezug schon verbraucht wäre.
Ledigen Dienstnehmern, die für den Unterhalt
Dritter auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder
für schulpflichtige oder erwerbsunfähige Geschwister
zu sorgen und diesen Personen regelmäßige Zuwen
dungen aus den Naturalbezügen gemacht haben,
gebühren die Naturalbezüge im gleichen Ausmaß
wie verheirateten Dienstnehmern.
(5)Wenn innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienst
verhinderung wegen Krankheit eintritt, so gebühren
die Ansprüche gemäß Abs. 1, soweit die Gesamt
dauer der Verhinderungen die im Abs. 1 bezeich
neten Zeiträume übersteigt, nur mehr für die Hälfte
dieser Zeiträume.
(e) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des behandelnden Arztes über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er auf die Dauer der Säumnis die Ansprüche gemäß Abs. 1.
(7) Wegen einer durch Krankheit oder Unglücks
fall verursachten Dienstverhinderung darf der
Dienstnehmer nicht entlassen werden, es sei denn,
daß die Verhinderung die Zeit, für die Ansprüche
gemäß Abs. 1 bestehen, um zwei Wochen übersteigt.
(8) Wird der Dienstnehmer während der Dienst
verhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche
gemäß Abs. 1 während der dort bestimmten Zeit
räume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis
früher endet.
(9) Die Ansprüche des Dienstnehmers gemäß Abs. 1
erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnis
ses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die
es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren
Kündigung aufgelöst wird.
(10)Durch Kollektivvertrag können von den Be
stimmungen der Abs. 1 bis 5 abweichende Verein
barungen getroffen werden.
§ 23.
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch
auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienst
verhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer einer
Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person
betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert ist.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind
insbesondere:
a) schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen
Familienangehörigen,
b) Begräbnis des Ehegatten, der Kinder, Eltern,
Schwiegereltern oder Geschwister,
c) eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,
d) Aufsuchen des Arztes,
e) Vorladung vor Behörden oder Gerichte,
f) Wohnungswechsel,
g) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mit
glied öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 24.
(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit ab
geschlossen wurden, enden mit Ablauf der verein
barten Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden
durch Kündigung.
(3) Bei Jahresdienstverträgen gilt das Dienstver
hältnis als auf ein weiteres Jahr verlängert, falls
keiner der beiden Vertragsteile spätestens zwei
Monate vor Ablauf des Vertrags Jahres erklärt, das
Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.
(4)Die einvernehmliche Lösung des Dienstver
hältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
Kündigungsfristen.
§ 25.
(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit
eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig
zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so er
höht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungs
frist auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf drei
Monate.
KUndigungsbeschränkung für den Dienstgeber.
§ 26.
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der Frühjahrsanbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers rechtfertigen (§ 33), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
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Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer.
§ 27.
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer, außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 32), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und der Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Kündigungsschutz.
§ 28.
Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt (entlassen) und ist die Kündigung (Entlassung) offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die Kündigung (Entlassung) bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung (Entlassung) rechtsunwirksam.
§ 29.
(1)In Betrieben, in denen Betriebsräte (Ver
trauensmänner) bestellt sind, hat der Betriebsin
haber vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den
Betriebsrat zu verständigen; bei Entlassungen kann
die Verständigung auch nachträglich binnen drei
Tagen erfolgen.
(2) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Frist von
acht Tagen nach erfolgter Verständigung dazu Stel
lung nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme, so gilt
dies als Zustimmung.
(3) Der Betriebsinhaber darf die Kündigung vor
Ablauf der im Abs. 2 festgesetzten Frist bei sonstiger
Kechtsunwirksamkeit nicht aussprechen. Wenn der
Betriebsinhaber trotz des Widerspruches des Be
triebsrates nach Ablauf der im Abs. 2 festgelegten
Frist kündigt, kann der Betriebsrat auf Verlangen
des gekündigten Dienstnehmers die Kündigung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolg
ter Verständigung des Betriebsrates über die trotz
dessen Widerspruches ausgesprochene Kündigung
bei Gericht anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß
der Grund zur Kündigung des Dienstnehmers
a) in seiner Tätigkeit in der Berufsvertretung,
b) in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des
Betriebsrates,
c) in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Be
triebsrat oder
d) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvor
standes
gelegen ist.
(4)Der Betriebsrat kann innerhalb der im Abs. 3
festgesetzten Frist von zwei Wochen die Kündigung
eines Dienstnehmers, der bereits sechs Monate im
Betrieb beschäftigt ist, auf dessen Verlangen auch
dann anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß die
Kündigung für den Dienstnehmer eine soziale Härte
bedeutet und in den Betriebsverhältnissen nicht begründet ist.
(5) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den in den Abs. 3 und 4 angeführten Gründen innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der in Abs. 3 festgesetzten Frist von zwei Wochen selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung nicht entspricht.
(e) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) zu errichten sind, diese Betriebsvertretungen aber nicht bestehen, steht das Recht der Anfechtung der Kündigung bei Gericht aus den in den Abs. 3 und 4 angeführten Gründen dem betreffenden Dienstnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung zu.
(7) Gibt das Gericht der Anfechtung (Abs. 3 bis 6) statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
(s) Im Falle der Entlassung kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet, auf Unwirksamerklärung der Entlassung klagen, wenn der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber die Frage erfolglos beraten worden ist, ob die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung (Abs. 3, 4 und 5) ausgesprochen wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates gemäß Satz 1 muß dem Gericht schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Der Klage ist stattzugeben, wenn das Gericht feststellt, daß ein Tatbestand des Abs. 3 oder 4 vorliegt.
(9) Die Klage des Dienstnehmers auf Unwirksamkeitserklärung der Entlassung ohne Vorlage der im Abs. 8 erwähnten Bescheinigung ist dann zuzulassen, wenn der Dienstnehmer glaubhaft macht, daß seine Entlassung nur zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung ausgesprochen v/urde und daß der Betriebsrat seinem Verlangen auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 8 nicht nachgekommen ist.
Abfertigung.
§ 30.
(1) Dienstnehmer, welche ununterbrochen durch
eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben
Dienstgeber oder in demselben Betrieb in Verwen
dung stehen, erhalten bei Kündigung durch den
Dienstgeber, bei unverschuldeter Entlassung und bei
berechtigtem vorzeitigen Austritt eine Abfertigung.
Die Abfertigung beträgt nach drei vollendeten
Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgeltes und erhöht
sich für j jedes weitere vollendete Dienst]ahr um
2 v. H. Nach Vollendung des zwanzigsten Dienst
jahres erihöht sich die Abfertigung für jedes weitere
vollendete Dienstjahr um 3 v. H. bis zum Höchstaus
maß einfcs Jahresentgeltes. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 3)
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die
Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung
der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewer
tung die für die Zwecke der Sozialversicherung fest
gesetzten Bewertungssätze.
(3) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des
Dienstnehmers gelöst, so gebührt den Erben, zu
deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer ge-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
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setzlich verpflichtet war, die Abfertigung nach den Bestimmungen des Abs. 1. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 4) (4) Die Abfertigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 20 v. H. des Jahresentgeltes, so wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses nur der Teil der Abfertigung fällig, der 20 v. H. des Jahresentgeltes entspricht. Wenigstens die Hälfte des übrigen Teiles der Abfertigung ist spätestens nach drei, der Rest spätestens nach weiteren drei Monaten zu leisten. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 5)
Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes.
§ 31.
(1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung
oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens
dreimonatiger Beschäftigungsdauer zum Aufsuchen
eines neuen Dienstplatzes auf Verlangen eine freie
Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.
(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte
Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei vier
zehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei
einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werk
tage, bei einer solchen von zwei Monaten vier
Werktage und bei einer zwei Monate übersteigen
den Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage
können auch aufeinanderfolgend genommen werden.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstnehmers.
§ 32.
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte
Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann
aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn
a) der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner Dienst
leistung unfähig wird oder diese ohne Schaden
für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fort
setzen kann;
b) der Dienstgeber das dem Dienstnehmer ge
bührende Entgelt schmälert oder vorenthält;
wenn die verabreichte Kost oder die zugewiesene
Unterkunft ungesund oder unzureichend ist oder
sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen vom
Dienstgeber nicht eingehalten werden;
c) der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine Ver
letzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrver
letzungen gegen den Dienstnehmer oder dessen
Familienangehörige zuschulden kommen läßt
oder sich weigert, ihn oder dessen Familienan
gehörige gegen solche Handlungen eines Fa
milienangehörigen des Dienstgebers oder eines
Mitbeschäftigten zu schützen;
d) dem Dienstnehmer unvorhergesehene Verän
derungen in seinen Familienverhältnissen die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne erheb
lichen Schaden unmöglich machen;
e) der Dienstgeber den ihm zum Schütze des Lebens,
der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dienst-
nehmers gesetzlich obliegenden Pflichten nicht
nachkommt;
§ 33.
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte
Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann
gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer
a) sich eines Verbrechens überhaupt oder einer
anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht
oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig
macht;
b) sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der
Arbeitszeit dem Trunke ergibt;
c) ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während
einer den Umständen nach erheblichen Zeit die
Dienstleistung unterläßt;
d) trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvor
sichtig umgeht;
e) sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlich
keit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den
Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienange
hörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden
kommen läßt;
f) Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familien
angehöriger oder in deren Gewahrsam befind
liche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob
fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahr
lässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Scha
den entstanden ist;
g) die Arbeit beharrlich verweigert.
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 34.
(1) Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne
wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn
ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des
Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet
weitergehenden Schadenersatzes, seine vertrags
mäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeit
raum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnis
ses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder
durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienst
geber hätte verstreichen müssen. Soweit das Entgelt
Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wert in Geld zu
vergüten, wenn und insoweit die Naturalleistung
nicht möglich ist. Der Dienstnehmer muß sich auf das
Entgelt aufrechnen lassen, was er infolge des Unter
bleibens der Dienstleistung erspart oder durch an
derweitige Verwendung erworben oder zu erwerben
absichtlich versäumt hat., •¦¦
(2) Soweit der im Abs. 1 genannte Zeitraum drei
Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das
ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug
sofort, für den restlichen, über drei Monate hinaus
gehenden Zeitraum zur vereinbarten oder gesetz
lichen Zeit fordern.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
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§ 35.
(1) WENN DER DIENSTNEHMER OHNE WICHTIGEN GRUND
VORZEITIG AUSTRITT ODER WENN IHN EIN VERSCHULDEN AN
DER ENTLASSUNG TRIFFT, STEHT DEM DIENSTGEBER DER AN
SPRUCH AUF ERSATZ DES IHM DADURCH VERURSACHTEN
SCHADENS ZU.
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Ent
gelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer
ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Ent
geltes zu.
§ 36.
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
§ 37.
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 34 und 35 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden. Dienstzeugnis.
§ 38.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer auf Ver
langen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und
die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragun
gen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle er
schwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeug
nisses trägt der Dienstgeber.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer
des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein
solches auf seine Kosten auszustellen (Interims
zeugnis).
(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der
Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind dem
Dienstnehmer auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Arbeitsbuch.
§ 39.
(1) Jeder Dienstnehmer muß mit einem Arbeits
buch versehen sein.
(2) Das Arbeitsbuch hat Raum für eine genaue
Personsbeschreibung, Eintragungen über Name und
Wohnort des Dienstgebers, Datum des Eintrittes
und Austrittes des Dienstnehmers, Art der Beschäf
tigung sowie Unterschrift des Dienstgebers und Be
glaubigung durch die Gemeinde zu enthalten.
(3) Das Arbeitsbuch ist von der Landarbeiterkam
mer aufzulegen und von dieser zur Ausstellung an
die Gemeinden auszugeben; es gilt als öffentliche
Urkunde.
(4) Das Arbeitsbuch hat so gestaltet zu sein, daß
es auch für die Zwecke der Arbeitsämter verwendet
werden kann.
(s) Das Arbeitsbuch ist dem Dienstgeber für die Dauer der Dienstzeit zur Aufbewahrung auszuhändigen. Nach erfolgter Kündigung ist es dem Dienstnehmer wieder auszufolgen.
(e) Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsbuch werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
Allgemeines.
§ 40.
(1)Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes
sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivver
tragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einer
seits unji der Dienstnehmer andererseits (§§ 41
und 43) (schriftlich abgeschlossen werden und die
gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entsprin
genden Rechte und Pflichten oder Rechtsbeziehungen
zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln.
(2)Vereinbarungen, die zwischen einzelnen
Dienstgebern und gesetzlichen Betriebsvertretungen
in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren
Regelung im Kollektivvertrag der Betriebsverein
barung vorbehalten ist, gelten als Teil des Kollek
tivvertrages.
(3)Die | Bestimmungen in Kollektivverträgen kön
nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen
Dienstgepern und Dienstnehmern regeln, durch
Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufge
hoben nctch beschränkt werden. Sondervereinbarun
gen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht aus
schließt, nur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer
günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die
im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Kollektivvertragsfähigkeit.
§ 41.
(1)Kollektivvertragsfähig sind
tungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber,
die voneinander unabhängig sind (Landarbeiter
kammer und Landwirtschaftskammer);
Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der
Dienstgeber,
a) diej sich nach ihren Statuten zur Aufgabe
stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb
ihrps Geltungsbereiches zu regeln,
b) deten Wirkungskreis sich über einen
größeren fachlichen und räumlichen Bereich
erstreckt,
c) denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und
des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich
eine maßgebliche Bedeutung zukommt und
d) die voneinander unabhängig sind.
(2)Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1 Z. 2
wird nach Anhörung der in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Ober
einigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung
der Obereinigungskommission ist in der Amtlichen
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Linzer Zeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 52) zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
(s) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von amtswegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 42.
Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt (§ 41) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
§ 43.
Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des Abschnittes 3 unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 41) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.
Kollektivvertragsangehörigkeit.
§ 44.
Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht
etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und
persönlichen Geltungsbereiches
Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages
Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten
Körperschaften waren oder später werden,
in Z. 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.
Hinterlegung und Kundmachung.
§ 45.
(1)Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen
nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertrags
parteien der Dienstnehmer, im Falle des § 40 Abs. 2
durch die gesetzliche Betriebsvertretung, in drei
gleichlautenden Ausfertigungen, die von den ver
tragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigt
sein müssen, bei der Obereinigungskommission zu
hinterlegen.
(2)Die Obereinigungskommission hat den Ab
schluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen
nach der Hinterlegung durch Einschaltung in die
Amtliche Linzer Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat den Tag
des Abschlusses des Kollektivvertrages zu enthalten.
(3)Die Kosten der Kundmachung sind von den
Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen und im voraus zu erlegen.
(4) Die Obereinigungskommission hat eine Aus
fertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem
Hinterleger mit einer Bestätigung der durchge
führten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausferti
gung ist dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundma
chung vorzulegen. Die dritte Ausfertigung ist dem
Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.
(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Abschrift
des Kollektivvertrages zu übermitteln
a) dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
in Wien,
b) dem österreichischen Statistischen Zentralamt
in Wien,
c) den Einigungskommissionen des Bundeslandes,
d) den nach dem Geltungsbereich des Kollektivver
trages in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und
der Dienstgeber, sofern diese nicht selbst Kollek
tivvertragsparteien sind.
(«) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und den Einigungskommissionen übermittelten Kollektivverträge können von jedermann eingesehen werden.
§ 46.
Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 45) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Rechtswirkungen.
§ 47.
(1) Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht
selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn
enthält, mit der ordnungsgemäßen Kundmachung
wirksam. Die Wirksamkeit beginnt im letzteren
Fall mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages
gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen
Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, als Be
standteile der Dienstverträge, die zwischen den
kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und
Dienstnehmern abgeschlossen werden und bleiben
auch nach Ablauf des Kollektivvertrages solange
in Geltung, als für diese Dienstverhältnisse nicht
ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den
betroffenen Dienstnehmern nicht ein neuer Dienst
vertrag abgeschlossen wird.
(3) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages
treten auch für nichtkollektivvertragsangehörige
Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen
Dienstgebers ein.
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(4) Die gemäß Abs. 3 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
§ 48.
Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen. Geltungsdauer.
§ 49.
(1) Enthält ein Kollektivvertrag keine Bestimmun
gen über die Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf
eines Jahres jederzeit auf drei Monate zum Letzten
eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kün
digung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber
der anderen vertragschließenden Partei mittels ein
geschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die
Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, der
Obereinigungskommission binnen einer Woche nach
Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Kol
lektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollek
tivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu er
statten.
(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 41
Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt,
so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung ab
geschlossenen Kollektivverträge mit dem Tag, an
dem die gemäß § 41 Abs. 3 ergangene Entscheidung
der Obereinigungskommission in der Amtlichen
Linzer Zeitung verlautbart wird. Im Falle des § 42
erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertre
tung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mit
glieder der Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem
der von der Berufsvereinigung abgeschlossene Kol
lektivvertrag in Wirksamkeit tritt.
(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die
Obereinigungskommission im Kataster der Kollek
tivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskom
mission, die den Abschluß des Kollektivvertrages
kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivver-
tragsparteien das Erlöschen des Kollektivvertrages
binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige
(Abs. 2) bzw. nach dem im Abs. 3 bezeichneten Tag
in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Die
Bestimmungen des § 45 Abs. 4 und 5 finden entspre
chend Anwendung.
Satzung.
§ 50.
(1) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 41 Abs. 1) kann durch Beschluß der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, daß ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches für solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfaßten im wesentlichen gleichartig
und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind. Die in den Beschluß aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§§ 41 und 43) gestellt wird. (s) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungs-umfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4)Der Beschluß der Obereinigungskommission
ist endgültig. Der Beschluß ist in der Amtlichen
Linzer Zeitung kundzumachen.
(5)Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(e) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung Anwendung. Rechtswirkung der Satzung.
§ 51.
(1)Die Bestimmungen der in Rechtskraft erwach
senen und gehörig kundgemachten Satzung gelten
innerhalb ihres örtlichen, fachlichen und persön
lichen Geltungsbereiches von dem in der Satzung
festgesetzten Wirksamkeitsbeginn an als Bestandteil
jedes Dienstvertrages, der zwischen einem Dienst
geber und einem Dienstnehmer abgeschlossen ist
oder während der Geltungsdauer der Satzung abge
schlossen wird.
(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn
nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung mit dem
Tag, an dem die Rechtskraft des Beschlusses auf
Festsetzung der Satzung kundgemacht (§ 50 Abs. 4)
wurde.
(3) Die Bestimmungen der Satzung können durch
Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufge
hoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarun
gen sind, sofern sie die Satzung nicht ausschließt,
nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günsti
ger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der
Satzung nicht geregelt sind.
(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Gel
tungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft.
Einigungskommissionen.
§ 52.
(1)Für jeden Landes- bzw. Kreisgerichtssprengel
wird eirie Einigungskommission errichtet; die Eini-
gungskoinmissionen haben ihren Sitz in Linz, Ried
im Innkireis, Steyr und Wels; die Landesregierung
kann nach Bedarf durch Verordnung
a) weitere Einigungskommissionen errichten und
deren Standorte und Sprengel bestimmen,
b) die Anzahl der Einigungskommissionen, even
tuell bis auf eine, einschränken.
(LGBl. Nr. 2/1965, Z. 7)
(2)Die Einigungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mit
gliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vor
sitzende und sein Stellvertreter werden von der
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
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Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung (Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt. Wird das Vorschlagsrecht binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht ausgeübt, so entscheidet die Landesregierung selbständig. Niemand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmännern) können Dienstgeber und Dienstnehmer bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.
(3) Die Einigungskommission ist verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe
der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens
je ein Mitglied (Ersatzmann) zugegen ist. Sind die
Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben
in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mit
glieder (Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind,
kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit ein
facher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme als Letzter ab.
(4) Gegenstandslos. (BGB1. Nr. 92/1959, Abschn. I
Art. 1)
§ 53.
(1)Die Einigungskommissionen haben einen Aus
gleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Ent
scheidung zu fällen,
a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber und
der gesetzlichen Betriebsvertretung Streitig
keiten über die Erlassung oder Abänderung der
Arbeitsordnung ergeben und
b) in den Fällen, in denen den Einigungskommis
sionen auf Grund der Bestimmungen über die
Betriebsvertretung (§ 128) die Entscheidung von
Streitigkeiten übertragen ist.
(2)Die Entscheidungen der Einigungskommis
sionen sind endgültig.
Obereinigungskommission.
§ 54.
(1) Beim Amt der o. ö. Landesregierung wird eine
Obereinigungskommission errichtet. Sie besteht aus
dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und acht
Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der
Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von
der Landesregierung aus dem Stande der rechtskun
digen Beamten des Amtes der Landesregierung be
stellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmän
ner) gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 sinn
gemäß.
(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an
keine Weisung gebunden.
(3) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
§ 55.
(1)Der Obereinigungskommission obliegt:
a) bei Verhandlungen über den Abschluß oder die
Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwir
ken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der
beteiligten Vertragsparteien oder von einer Be
hörde gestellt wird;
b) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,
die Abänderung oder über die Auslegung eines
Kollektivvertrages auf Antrag einer der am
Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde
Einigungsverhandlungen einzuleiten und unter
den Voraussetzungen des § 131 einen Schieds
spruch zu fällen;
c) die Registrierung und Kundmachung der hinter
legten Kollektivverträge sowie deren Verlän
gerungen und Abänderungen;
d) die Registrierung und Kundmachung des Er
löschens von Kollektivverträgen;
e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abände
rung oder Aufhebung von Satzungen sowie die
Registrierung und Kundmachung solcher Be
schlüsse;
(2)Die Obereinigungskommission hat in Ange
legenheiten des Abs. 1 lit. a und b zwischen den
Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit
hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann
fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schrift
liche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schieds
spruch unterwerfen.
(3)Schriftliche Vereinbarungen und Schieds
sprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge
(§ 40).
(4) Gegenstandslos. (BGB1. Nr. 92/1959, Abschn. I
Art. 1)
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts
führung der Obereinigungskommission und der
Einigungskommissionen, über die Entschädigung
der Mitglieder (Ersatzmänner) sowie über die Ahn
dung von Pflichtverletzungen der Beisitzer werden
durch eine von der Landesregierung im Verord-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1958. 8.
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nungswege zu erlassende Geschäftsordnung gegeben.
Arbeitszeit.
§ 56.
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit in der Landwirt
schaft darf, abgesehen von den im § 58 enthaltenen
Ausnahmen, im Jahresdurchschnitt für die mit dem
Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienst-
nehmer mit freier Station vierundfünfzig Stunden,
für alle anderen Dienstnehmer achtundvierzig Stun
den nicht überschreiten.
(2) Für die Dienstnehmer, die nicht in Hausgemein
schaft mit dem Dienstgeber bei freier Station leben,
darf die Normalarbeitszeit während der Anbau-
und Erntezeit vierundfünfzig Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.
(3) In der Anbau- und Erntezeit, das ist durch
höchstens sechsundzwanzig Wochen, beträgt die
wöchentliche Arbeitszeit für die in der Hausgemein
schaft mit dem Dienstgeber lebenden Dienstnehmer
mit freier Station sechzig Stunden und für alle an
deren Dienstnehmer durch zwanzig Wochen vier
undfünfzig Stunden, sofern nicht durch Kollektiv
vertrag oder mangels eines solchen durch die Eini
gungskommission etwas anderes bestimmt wird.
(4)Durch Kollektivvertrag oder mangels eines
solchen durch die Einigungskommission ist für die
arbeitsschwache Zeit die Arbeitszeit so zu verkür
zen, daß der Jahresdurchschnitt von vierundfünfzig
bzw. achtundvierzig Stunden pro Woche gewahrt
bleibt.
§ 57.
(1) Die mit der Viehpflege, Melkung oder mit
regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäf
tigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten auch über
die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstunden
entlohnung zu verrichten. Diese Arbeiten werden
regelmäßig durch den Lohn abgegolten. Den Dienst-
nehmern gebührt jedoch eine entsprechende Freizeit
nach Vereinbarung, mindestens aber drei freie
Werktage im Monat. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 8)
(2) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu
den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienst-
nehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.
§ 58.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf achtundvierzig Stunden nicht
überschreiten
a) in der Forstwirtschaft und in den forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieben,
b) in den land- und forstwirtschaftlichen Genossen
schaftsbetrieben und
c) in den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, in
denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer be
schäftigt sind.
Überstundenarbeit.
§ 59.
(1) An einem Wochentag dürfen von einem Dienst
nehmer ; höchstens zwei Überstunden verlangt
werden.
(2) Die Leistung von Überstunden über die nor
male Arbeitszeit darf nicht verweigert werden,
wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende
Wetterschläge oder sonstige Elementarereignisse,
ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Ver
derben der Produkte sowie Gefährdung des Wald
bestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit drin
gend notwendig machen.
Mindestruhezeit.
§ 60.
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeits
reichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von
mindestens zehn Stunden innerhalb vierundzwanzig
Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit
zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den
im § 59 angeführten Gründen verkürzt werden. Die
Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend
längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage
ihren Ausgleich zu finden.
§ 61.
Dem Öienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens zwei Stunden täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
Sonn- und Feiertagsruhe.
§ 62.
(0 Die Sonntage sowie die Feiertage gemäß dem Feiertagsruhegesetz
1957, BGB1. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sind
gesetzliche Ruhetage. (BGB}. Nr. 153/1957, Art. 4)
(2) Als: gesetzliche Ruhetage im Sinne dieses Ge
setzes gölten außerdem: 6. Jänner, 29. Juni und
S. Dezemjber.
(3) Die Sonn- und Feiertagsruhe beginnt in der
Regel um 19 Uhr des Vortages und endet um 5 Uhr
des folgenden Werktages.
(4)Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare
Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu be
stimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feier
tagen ohne besondere Vergütung zu leisten, doch
gebührt diesen Dienstnehmern in jedem Monat min
destens ein freier Sonntag oder gesetzlicher Feiertag.
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(5) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
(e) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit.
§ 63.
(1) Die Leistung von Überstunden über die nor
male Arbeitszeit wird besonders vergütet (Uber-
stundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung
nicht durch Freizeit innerhalb der folgenden zwei
Wochen ausgeglichen werden kann.
(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere
Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als
der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld- sondern
auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für
die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für
Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Be
wertungssätze. Für Arbeiten bei Nachtzeit und an
Sonntagen wird ein Aufschlag von 100 v. H. zum
Stundenlohn gewährt.
(3) Für Feiertage, die gemäß § 62 Abs. 1 und 2 als
Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8
Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet,
so gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im § 62
Abs. 4 verzeichneten zählen, außer dem regel
mäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit ent
fallende Entgelt.
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine abweichende
Regelung erfolgen.
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft.
§ 64.
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
Urlaub.
§ 65.
(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienst
jahr ein ununterbrochener Urlaub von zwölf Werk
tagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf achtzehn
Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unter
brechung fünf Jahre, und auf vierundzwanzig Werk
tage, wenn es fünfzehn Jahre gedauert hat.
(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr
entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen
Dienstzeit von neun Monaten.
(3)Die außerhalb des Feiertagsruhegesetzes in
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eingehal
tenen gebotenen und lässigen Feiertage werden
jenen Dienstnehmern, die an diesen Feiertagen tat
sächlich keine Arbeit leisten, bis zu einem Drittel
des Urlaubsausmaßes auf den Urlaubsanspruch angerechnet.
(4)Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind die
Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils sechzig Tage aufweisen, zusammenzu
rechnen.
(5)Zeiten, während deren Personen, die dem
Opferfürsorgegesetz, BGB1. Nr. 183/1947, unterlie
gen, nachweisbar aus politischen Gründen in Haft
waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer
anzurechnen.
(e) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.
(7) Invalide im Sinne des § 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGB1. Nr. 21, in der Fassung der Invalideneinstellungsgesetznovelle 1958, BGB1. Nr. 55, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. gemindert ist, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen. Der Dienstnehmer hat den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub bei Beginn des Dienstverhältnisses, wenn der Anspruch während des Dienstverhältnisses eingetreten ist, dann ohne unnötigen Aufschub, dem Dienstgeber bekanntzugeben. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 9) Erkrankung während des Urlaubes.
§ 65 a.
Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer während seines Urlaubes, so werden die auf Werktage fallenden Krankheitstage auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam zutreffen:
Dienstnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahr
lässig verursacht worden sein;
keine dem Erholungszweck des Urlaubes zu
widerlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden
sein;
länger als drei Tage währende Arbeitsunfähig
keit bewirkt haben;
Maßgabe der Bestimmungen des § 65 b von der
Erkrankung (vom Unglücksfall) Mitteilung zu
machen und die erforderlichen Nachweise zu er
bringen.
(LGB1. Nr. 2/1965, Z. 10)
§ 65 b.
(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienst
geber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüg
lich Mitteilung zu machen. Kann der Dienstnehmer
aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind,
diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt
sie als rechtzeitig abgegeben, wenn sie unmittelbar
nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt
wird.
(2) Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienst
nehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärzt-
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liches Zeugnis oder eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung der Krankenkasse hat Angaben über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten. (LGBl. Nr. 2/1965, Z. 10)
§ 65 c.
(t) Der Dienstnehmer hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten.
(2) Das auf die nicht anrechenbare Zeit des Ur
laubes entfallende Urlaubsentgelt ist mit dem auf
Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmun
gen bei Krankheit oder Unfall gebührenden Entgelt
zu verrechnen und gegebenenfalls vom Dienstneh
mer zurückzuerstatten.
(3) Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im laufen
den Urlaubsjahr zu verbrauchen. § 66 ist sinngemäß
anzuwenden.
(LGBl. Nr. 2/1965, Z. 10)
§ 65 d.
Bei Erkrankung (Unglücksfall) des Dienstnehmers im Ausland finden die Bestimmungen des § 65 a nur Anwendung, wenn eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde. An Stelle des im § 65 b Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses bzw. der Bestätigung der Krankenkasse ist eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre Behandlung beizubringen. (LGBl. Nr. 2/1965, Z. 10)
§ 65 e.
Arglistige Beschaffung oder mißbräuchliche Verwendung einer Bescheinigung nach § 65 b oder § 65 d berechtigen den Dienstgeber
zur Entlassung (§ 33).
(LGBl. Nr. 2/1965, Z. 10)
Urlaubsantritt.
§ 66.
(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Ein
vernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem
Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfor
dernisse des Betriebes und die Erholungsmöglich
keit des Dienstnehmers zu bestimmen.
(2) Der Urlaub kann auch auf einzelne Tage ver
teilt werden, wobei jedoch dem Dienstnehmer in
jedem Dienstjahr ein zusammenhängender Urlaub
von mindestens einer Arbeitswoche gewahrt bleiben
muß.
Urlaubsentgelt. § 67.
(1) Während des Urlaubes behält der Dienstneh
mer seinen Anspruch auf das Entgelt {§ 8 Abs. 2).
(2) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienst
nehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch,
so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Abfindung.
§ 68.
(1) Wenn das Dienstverhältnis im ersten Dienst
jahr vor Erwerb des Urlaubsanspruches gelöst wird,
gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung der An
wartschaft auf Urlaub.
(2) Wehn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des
erworbenen Urlaubsanspruches gelöst wird, gebührt
dem Diepstnehmer eine Abfindung des Urlaubsan
spruches.
(3) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub
(Abs. 1) beträgt für jede Woche seit Beginn des
Dienst Jahres ein Zweiundfünf zigstel des auf zwei
Wochen entfallenden Entgeltes (§ 8 Abs. 2).
(4) Die Abfindung des Urlaubsanspruches (Abs. 2)
beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres,
in dem der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde,
ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes, das
dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er in dem
betreffenden Dienstjahr den Urlaub verbraucht
hätte.
Verlust des Anspruches auf Abfindung.
§ 69.
Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, hat er keinen Anspruch auf Abfindung gemäß § 68.
Pfändungsschutz.
§ 70.
Das Urlaubsentgelt und die Abfindung sind der Exekution entzogen, soweit diese nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers.
§ 71.
Der Di^nstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebsein-richtungeh und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schütze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des pienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnelitmer eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle.
§ 72.
(1) Alle Maschinen (Kraft- und Arbeitsmaschinen,
Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge usw.) müssen mit den
erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen sein und unter Anwendung
der notwendigen Schutzvorkehrungen verwendet werden. Alle
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bewegten Teile, die geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich, sofern die Gefahrenquellen nicht schon durch die Konstruktion ausgeschaltet sind, abzusperren, zu verdecken, zu verkleiden und mit Abstellvorrichtungen auszurüsten. Außerdem sind die erforderlichen Schutzvorkehrungen, wie durch Berührungsschutz bei elektrischen Einrichtungen, durch Sicherungsmaßnahmen bei der Waldarbeit, Betriebsvorschriften und Beaufsichtigung, Beschriftungen und Warnungstafeln, zu treffen. Die landwirtschaftlichen Gerätschaften müssen sich in einem derartigen Zustand befinden„ daß sie bei Gebrauch, Transport und Verwahrung keinen Schaden verursachen können. Arbeitsstätten, sowohl innerhalb des Betriebes als auch im Freien, und bauliche Einrichtungen sind derart herzustellen, instandzuhalten und zu benutzen, daß an ihnen jederzeit ohne Gefahr gearbeitet werden kann. Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes müssen ausreichend belichtet sein. Betriebsmittel, wie Fuhrwerke, Tiere, Sprengmittel und gesundheitsschädliche Stoffe, müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, daß Verletzungen und Krankheiten verhütet werden.
(2) Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften
müssen streng eingehalten werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der Landwirtschaftskammer und der
Landarbeiterkammer sowie der Landesstelle der
land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherung
im Verordnungswege die näheren Bestimmungen
über den Dienstnehmerschutz zu treffen.
Schutz der Frauen.
§ 73.
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied
des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen
werden.
(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden,
wenn außerordentliche Umstände, wie drohende
Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung
der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren
für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.
§ 74.
Den weiblichen Dienstnehmern, die einen eigenen Haushalt führen, ist für die Verrichtung der häuslichen Arbeiten und zur Pflege ihrer Kinder eine angemessene freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren. Sie erhalten zu diesem Zweck jeden Monat, in dem sie voll beschäftigt sind, einen freien Tag. Die tägliche Arbeitspause wird für sie um eine Stunde verlängert. Sie sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen befreit. Der Vortag vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist ihnen freizugeben; allein die bei der Viehwartung und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.
§ 75.
(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Sechswochenfrist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Sechswochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund
eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die
Entbindung zu einem früheren oder späteren als
dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt
oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1
dürfen werdende Mütter, die mit dem Dienstgeber
in Hausgemeinschaft leben, in der Sechswochenfrist
mit leichten häuslichen Arbeiten beschäftigt werden,
solange sie damit einverstanden sind.
(4) Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt
werden, wenn nach dem Zeugnis eines Amtsarztes
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei
Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(5) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre
Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hie-
von Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie
verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem
Beginn der Sechswochenfrist (Abs. 1) den Dienst
geber auf den Beginn derselben aufmerksam zu
machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie
über das Bestehen der Schwangerschaft und den
Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine
ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(6) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis
über das Bestehen der Schwangerschaft und über
den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der
vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber
zu tragen.
(LGB1. Nr. 34/1958)
§ 75 a.
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren
körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be
schäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges
oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -gerate
für ihren Organismus während der Schwangerschaft
oder für das werdende Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbe
sondere anzusehen:
a) Arbeiten, bei denen schwere Lasten ohne mecha
nische Mittel von Hand gehoben, bewegt oder
befördert werden;
b) Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufser
krankung im Sinne der einschlägigen Vor
schriften des Allgemeinen Sozialversicherungs
gesetzes - ASVG. gegeben ist;
c) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter schäd
lichen Einwirkungen von gesundheitsgefähr
lichen Stoffen, Strahlen, Gasen oder Dämpfen
ausgesetzt sind;
d) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter
schädlichen Einwirkungen von außergewöhn
licher Hitze, Kälte oder Nässe oder außerge
wöhnlicher Staubentwicklung ausgesetzt sind;
e) die Bedienung von Geräten und Maschinen aller
Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung
verbunden ist;
f) die Beschäftigung mit Akkord- oder Prämienar
beit, wenn die damit verbundene durchschnitt
liche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden
Mutter übersteigt.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
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(3)Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten
beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf
ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren
ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein
Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.
(5) Gegen Bescheide der Land- und Forstwirt
schaftsinspektion gemäß Abs. 4 steht die Berufung
an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen den
Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein
ordentliches Rechtsmittel unzulässig.
(LGB1. Nr. 34/1958)
§ 75 b.
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von
sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäf
tigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich
diese Frist auf acht Wochen und für Mütter nach
Frühgeburten auf zwölf Wochen. (LGB1. Nr. 21/1962)
(2) über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus
ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit
nach ihrer Entbindung so lange verboten, wie sie
nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeug
nis arbeitsunfähig sind.
(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von
zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den
im § 75 a Abs. 2 lit. a, b und c genannten Arbeiten
beschäftigt werden.
(4) über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus
kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion für
Dienstnehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines
Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Ent
bindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienst
geber die Maßnahmen auftragen, die zum Schütze
der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.
(5) Wird dem Auftrag nach Abs. 4 nicht entspro
chen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die
Erlassung der erforderlichen Verfügung zu bean
tragen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 4 bleibt unbe
rührt.
(LGB1. Nr. 34/1958)
§ 75 c.
(1)Die Ausnahmebestimmungen des § 73 Abs. 2
über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf
werdende und stillende Mütter keine Anwendung.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an
Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen
Ruhetagen (§ 62 Abs. 1 und 2) nicht beschäftigt
werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu
Überstundenarbeit (§ 59) nicht herangezogen wer
den. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich
ist unzulässig.
(LGB1. Nr. 34/1958)
§ 75 d.
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, an
Tagen, an denen sie mehr als viereinhalb Stunden arbeiten, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.
(2) Für Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienst
geber in Hausgemeinschaft leben, sind Ausmaß und
Verteilung der Stillzeiten einvernehmlich zu be
stimmen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,
so gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein
Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf
nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in
gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertrag
lichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen an
gerechnet werden.
(4) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann,
wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzelfal
les erfordern, dem Dienstgeber im Rahmen der
Abs. 1 und 3 eine bestimmte Verteilung der Still
zeiten auftragen. Die Vorschriften des § 75 b Abs. 5
sind sinngemäß anzuwenden.
(LGB1. Nr. 34/1958)
§ 75 e.
(1)Dienstnehmerinnen können während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht
gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber
die Schwangerschaft bzw. die Entbindung nicht be
kannt ist.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,
wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. der
Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Aus
spruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung
binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung,
dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Eine schrift
liche Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der
Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der
Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die
Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft
bzw. ihrer Entbindung innerhalb der vorstehenden
Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine ärztliche
Bestätigung die Schwangerschaft oder die Ver
mutung der Schwangerschaft nachzuweisen bzw.
die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann
die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr
zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwanger
schaft bzw. die Entbindung nicht innerhalb der Fünf-
tagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe
als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach
Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienst
verhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen
Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung über
dies eine Bescheinigung einer Einigungskommission
beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die
Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt
wurde.
(LGB1. Nr. 34/1958)
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
Stück. Nr. 12.
§ 75 f.
Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 33 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden. (LGBl. Nr. 34/1958)
§ 75 g.
(1) Macht die Anwendung der Vorschriften des
§ 75 Abs. 3, des § 75 a und des § 75 b Abs. 3 bis 5
eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erfor
derlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein
Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleich
kommt, den sie während der letzten dreizehn
Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Ände
rung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von drei
zehn Wochen Zeiten, während deren die Dienst
nehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender
Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so
verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen
um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Be
rechnung des Durchschnittsverdienstes außer Be
tracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn
sich durch die Änderung der Beschäftigung der
Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit
ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des
Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die
für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Be
schäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit
Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durch
schnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen nur
für die Zeit weiterzugewähren, während der solche
Arbeiten im Betrieb verrichtet werden; für die
übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das
die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwanger
schaft erhalten hätte.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 75 Abs. 4
nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehme
rinnen, für die auf Grund der Vorschriften des
§ 75 a oder § 75 b Abs. 3 bis 5 keine Beschäftigungs
möglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf
ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden ist.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht
für Zeiten, während deren Wochengeld oder Kran
kengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs
gesetz- ASVG. bezogen werden kann; ein An
spruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum
Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
(LGBl. Nr. 34/1958)
§ 75 h.
(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im
Anschluß an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein
Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenz
urlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Ent
bindung zu gewähren; das gleiche gilt, wenn an
schließend an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein
Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienst
nehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der
Dienstleistung verhindert war.
(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGB1. Nr. 1/1954, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines
Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein
Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden
ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des
Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht.
Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsaus-
niaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze
Werktage aufzurunden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so
erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungs
schutz nach den §§ 75 e und 75 f bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.
(LGBL Nr. 34/1958; LGBl. Nr. 16/1961, Art. I Z. 3)
§ 75 i.
Für die Durchführung der im § 75 a Abs. 4, § 75 b Abs. 4 und 5 und § 75 d Abs. 4 der Land-und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gelten die Vorschriften des Abschnittes 6 (Arbeitsaufsicht). (LGBl. Nr. 34/1958)
§ 75 j.
Bestimmungen in Kollektivverträgen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als die Bestimmungen der §§ 75 bis 75 i gewähren, werden durch diese Vorschriften nicht berührt. (LGBl. Nr. 34/1958) Schutz der Jugendlichen.
§ 76.
(1) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bis
zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr ist auf
deren Gesundheit und körperliche Entwicklung be
sonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist ihnen die
Möglichkeit der weiteren Ausbildung durch den Be
such von land- und forstwirtschaftlichen Fortbil
dungsschulen (Kursen) zu geben.
(2) Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten
Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit und zur Über
stundenarbeit nicht und zu Arbeiten an Sonn- und
Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen
herangezogen werden.
(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen
bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr darf im
Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden und
während der Anbau- und Erntezeit vierundfünfzig
Stunden nicht überschreiten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi Jahrgang 1958. 8.
Stück. Nr. 12.
Seite 39
(4) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis zum
Ende des Kalenderjahres, in dem sie das achtzehnte
Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein zu
sammenhängender Urlaub von vierundzwanzig
Werktagen, wobei eine Einrechnung der eingehal
tenen gebotenen und lässigen Feiertage bis zu acht
Werktagen stattfindet, soweit von ihnen an diesen
Feiertagen tatsächlich keine Arbeit geleistet wird.
(5) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von
Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen
bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von
Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer
untersagt werden.
§ 77.
(1)In allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
dauernd mehr als zehn beschäftigten Dienstnehmern
einschließlich der Lehrlinge ist zur Regelung der be
trieblichen Arbeitsbedingungen in Betrieben vom
Betriebsinhaber eine Arbeitsordnung zu erlassen,
die an gut sichtbarer und für alle Dienstnehmer zu
gänglicher Stelle im Betrieb anzuschlagen ist; sie ist
sämtlichen Dienstnehmern bei ihrem Eintritt be
kanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist von ihnen zu
bestätigen.
(2)Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht
zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
vereinbart worden ist, vom Betriebsinhaber nur mit
Zustimmung des Betriebsrates (der Vertrauensmän
ner) erlassen oder abgeändert werden.
§ 78.
Die Arbeitsordnung hat den Zeitpunkt ihres Wirksamkeitsbeginnes und
insbesondere Bestimmungen hinsichtlich folgender Arbeitsbedingungen
zu enthalten über
sowie die Art der Verwendung der Frauen,
Jugendlichen und Lehrlinge;
Lehrlinge vorgeschriebenen Berufsfortbildung;
zeit und über Dauer und Lage der Arbeits
pausen;
den Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit;
die Zeit der Abrechnung und Auszahlung des
Arbeitsentgeltes und Ausfolgung der Na
turalien;
sichtspersonen;
Erkrankung oder eines Unglücksfalles;
schrieben sind;
strafen, die bei Übertretung der Arbeitsord
nung verhängt werden;
das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst werden
kann;
§ 79.
(1) Die Arbeitsordnung ist acht Tage vor ihrem
beabsichtigten Anschlag im Betrieb in zwei Gleich
schriften der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
"vorzulegen. Das gleiche gilt im Falle einer Änderung
der Arbeitsordnung. Die Land- und Forstwirtschafts
inspektion hat, wenn am Inhalt der Arbeitsordnung
nichts zu beanstanden ist, eine Gleichschrift mit dem
Vermerk über die Einsichtnahme dem Betriebsin
haber zurückzustellen.
(2) Im' Falle einer Beanstandung kann die Land-
und Forlstwirtschaftsinspektion eine entsprechende
Änderung der Arbeitsordnung verlangen. Wird
ihrem Yerlan9en innerhalb einer gestellten Frist
nicht entsprochen, so kann sie die Anzeige an die
Einigungskommission erstatten, welche endgültig
entscheidet.
(3) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung sind
für ihren Geltungsbereich als Mindestbedingungen
rechtsverbindlich. Sie können durch Dienstvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(4) Die Geltung der Arbeitsordnung wird durch
den Übergang des Betriebes auf einen anderen Be
triebsinhaber in ihrer Rechtswirkung nicht berührt.
Allgemeines.
§ 80.
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes
der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Be
trieben der Land- und Forstwirtschaft ist eine Land-
und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung
finden, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte
beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirt
schaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung
dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
§ 81.
(1) Die! Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat
durch fortlaufende Betriebskontrollen die Einhal
tung der zum Schütze der land- und forstwirtschaft
lichen Dienstnehmer erlassenen Gesetze, Verord
nungen und Verfügungen zu überwachen, insbeson
dere bezüglich des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit, der Verwendung der Dienstnehmer,
der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, der
Arbeitsordnung, der Lohnzahlung, der Beschäftigung
der Jugendlichen, der Ausbildung der Lehrlinge und
der Kinderarbeit. Insbesondere hat sie die in den
Betrieben verwendeten landwirtschaftlichen Ma
schinen und alle baulichen Anlagen auf die vorge
schriebenen Schutzmaßnahmen und auf den bau
lichen Zustand hin zu überprüfen.
(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesundheits
fürsorge und der Unfallverhütung ist das Einver
nehmen mit den zuständigen landwirtschaftlichen
Sozialversicherungsträgern herzustellen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1968. 8.
Stück. Nr. 12.
(3) Hinsichtlich Mitwirkung der Land- und Forst
wirtschaftsinspektion bei Erlaß oder Änderung der
Arbeitsordnungen wird auf die Bestimmungen des
§ 79 verwiesen.
(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschafts
inspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume, Ar
beitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitge
stellten Wohnungen und Unterkünfte sowie die
Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw. jederzeit
zu betreten und zu besichtigen. Dem Betriebsin
haber steht es frei, der Besichtigung beizuwohnen.
Auf Verlangen ist er hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, sind diese den Besichtigungen beizuziehen.
§ 82.
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind ferner
befugt,
die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über
Umstände zu befragen, die ihren Wirkungs
bereich berühren;
nehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzel
verträge, der Lehrverträge und Lohnlisten sowie
der Urlaubslisten und der Arbeitsordnung zu
verlangen.
§ 83.
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschafts
inspektion haben die Dienstgeber bei Erfüllung
ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch
Rat zu unterstützen. Sie haben die Dienstgeber und
die Dienstnehmer bei sich bietender Gelegenheit
über die Notwendigkeit und den Gebrauch von
Schutzvorkehrungen bei Maschinen und Geräten
und über die Bedeutung von Maßnahmen der Ge
sundheitspflege und der Unfallverhütung und von
Maßnahmen zum Schütze der Sittlichkeit in Be
trieben zu belehren; sie haben schließlich eine ver
mittelnde Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben
und sollen bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung
des Einvernehmens beitragen. Hiebei haben sie sich
der Mitarbeit der Organe der im Betrieb errichteten
Betriebsvertretung zu bedienen.
(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenom
mene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vor
schriften über den Dienstnehmerschutz der Land-
und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu
bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision
des Betriebes zu beantragen.
(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirt
schaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits-
(Hilfs)storfes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer
gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in dem
unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und
deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu be
fugte Anstalt zu veranlassen. Ferner hat die Land-
und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer
Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltes Trink
wasser oder im Betriebe an die Dienstnehmer ver
abreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden,
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde An
zeige zu erstatten.
(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 3 erster Satz hat der Betriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.
§ 84.
(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschafts
inspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum
Schütze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Be-
triebsinhaber oder dessen Beauftragten den Auftrag
zu erteilen, unverzüglich den den geltenden Vor
schriften und behördlichen Verfügungen entspre
chenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auf
trag nicht entsprochen wird, hat die Land- und Forst
wirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die
Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der
Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann
auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes ge
stellt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine An
wendung auf Betriebe des Bundes, der Bundeslän
der, der Bezirke und Gemeinden. Wird in solchen
Betrieben eine Übertretung einer Vorschrift zum
Schütze der Dienstnehmer festgestellt, so hat die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion der vorge
setzten Dienststelle Anzeige zu erstatten.
(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen
zum Schütze des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, hat
sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zu
ständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung
der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei
denn, daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der
Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu
schaffen, entspricht.
(4) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
anläßlich einer Besichtigung (§ 81) feststellt, daß der
Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert,
hat sie an Stelle der sonst zuständigen Bezirksver
waltungsbehörde die erforderliche Verfügung
schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen,
als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre.
Eine Abschrift des Bescheides ist der Bezirksverwal
tungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzu
stellen. Gegen diese Verfügung kann binnen zwei
Wochen nach erfolgter Zustellung bei der Bezirks
verwaltungsbehörde Vorstellung erhoben werden.
Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, binnen zwei
Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ver
fahren gemäß Abs. 5 einzuleiten, in welchem die
Verfügung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
die Stelle der Anzeige bzw. des Antrages einnimmt.
(5) über alle Anzeigen und Anträge der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksver
waltungsbehörde binnen zwei Wochen das Ver
fahren einzuleiten. Gelangt die Bezirksverwaltungs
behörde bei den Erhebungen zu der Ansicht, daß das
Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere
Strafe als von der Land- und Forstwirtschaftsinspek
tion beantragt wurde, zu verhängen bzw. eine an-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
Stück. Nr. 12.
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dere Maßnahme als beantragt zu treffen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Bescheides der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.
§ 85.
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist
begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Ar
beitsschutzes in der Land- und Forstwirtschaft. Die
Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, vor Erlas
sung von Entscheidungen und Verfügungen, die für
den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmern von Bedeutung sind, eine Äußerung
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzu
holen. Diese kann von den Verwaltungsbehörden
zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über
zu verfügende Maßnahmen zum Schutz der land-
und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herange
zogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert
solche Gutachten und Vorschläge erstatten.
(2) Wird in einer den Schutz der land- und forst
wirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Ange
legenheit durch die Verwaltungsbehörde das Er
mittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem
Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an
der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermitt
lungsverfahren stattfindet, zu laden.
§ 86.
(1) In den Fällen des § 84 Abs. 5 und des § 85 steht
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den
Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde
erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid
dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung
nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von
Entscheidungen und Verfügungen (§ 85) nicht gehört
worden ist.
(2) Zur Entscheidung über eine Berufung der Land-
und Forstwirtschaftsinspektion ist die kollegiale
Landesregierung zuständig.
§ 87.
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsin
spektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Aus
übung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts
und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegen
heit zu bewahren. An diese Verschwiegenheits
pflicht, deren Erfüllung die Organe der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion im Amtseid zu geloben
haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im
Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhält
nisses gebunden.
(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschafts
inspektion dürfen die ihnen aus ihrer Stellung be
kanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheim
nisse weder für sich noch für andere verwerten.
§ 88.
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat alljährlich über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen der Landesregierung einen Bericht zu erstatten, den
diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen hat.
§ 89.
Gegenstandslos. (BGBl. Nr. 92/1959, Abschn. I Art. 1) Rechtshilfe.
§ 90.
Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben gemäß § 91 des Landarbeitsgesetzes die Land-und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung.
§ 91.
(1) Die Träger der Sozialversicherung haben die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion in ihrer Wirk
samkeit zu unterstützen. Sie sind daher verpflichtet,
die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Un
fällen größeren Ausmaßes unverzüglich zu benach
richtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Kranken
geschichten und anderen Unterlagen zu gewähren.
Die Träger der Krankenversicherung sind verpflich
tet, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von
den Ergebnissen und Untersuchungen, die sie über
Berufserkrankungen anstellen, zu verständigen.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in
Angelegenheiten der Unfallverhütung auf ständige
Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden
Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.
(3) An Betriebsbesichtigungen der Land- und Forst
wirtschaftsinspektion haben sich die Träger der So
zialversicherung über Verlangen der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion nach Tunlichkeit durch
Entsendung von fachkundigen Organen zu beteili
gen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen
Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den
Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung können bei
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Vor
nahme von Betriebsbesichtigungen beantragen,
wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnah
men im Interesse eines wirksamen Gesundheits
schutzes j und der Unfallverhütung notwendig er
scheinen.: Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die
Land- ur^d Forstwirtschaftsinspektion Organe des
antragstdllenden Trägers der Sozialversicherung
beizuziehen.
§ 92.
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 91 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 87 Abs. 1 und 2).
Organisation.
§ 93.
(t) Im Amt der o. ö. Landesregierung wird eine Land- und
Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet,
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
Stück. Nr. 12.
die organisatorisch der Agrai- und Forstrechts-Ab-teilung
angegliedert, wird.
(2)Als Voraussetzung für eine Anstellung als Or
gan der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist an
zusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbe
scholtenheit, vollendetes dreißigstes Lebensjahr und
entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrun
gen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.
Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Be
günstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwen
dung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
Allgemeine Vorschriften.
§ 94.
(1) Die berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft, für die Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.
(ä) Die Ausbildung umfaßt
(3) Die berufliche Ausbildung ist, soweit nicht
dieser Abschnitt Bestimmungen hierüber enthält, in
der O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsaus
bildungsordnung geregelt.
(4) Hinsichtlich der Lehrlinge finden die Bestim
mungen der übrigen Abschnitte dieses Gesetzes nur
Anwendung, soweit nicht Sonderregelungen auf dem
Gebiete des Lehrlingswesens gelten.
(LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)
Lehrvertrag.
§ 95.
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrherrn und
Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu
regeln.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Der
Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre zwischen dem
Lehrherrn einerseits und dem Lehrling andererseits
abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist
der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetz
lichen Vertreter (Vormund) abzuschließen. In diesem
Falle bedarf der Abschluß des Lehrvertrages gemäß
§ 98 a des Landarbeitsgesetzes in der Fassung der
Landarbeitsgesetz-Novelle 1965, BGB1. Nr. 238, nicht
der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.
(3) Der Lehrvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den
Namen und den Wohnort des Lehrherrn;
b) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort
des Lehrlings und, wenn der Lehrling minderjäh
rig ist, den Namen, das Geburtsdatum und den
Wohnort seines gesetzlichen Vertreters (Vor
mund) ;
c) das Datum des Vertragsabschlusses, die Dauer
der Lehrzeit und die Dauer des Lehrverhält
nisses ;
d) das Ausbildungsgebiet;
e) die wesentlichen Pflichten des Lehrherrn und des
Lehrlings;
f) Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung
sowie allfällige Naturalleistungen.
(4)Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der
Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaft
liche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Der ab
geschlossene Lehrvertrag ist vom Lehrherrn in vier
Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen,
die den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraus
setzungen vorliegen, zu genehmigen und nach Ab
lauf der Probezeit in die Lehrlingsstammrolle einzu
tragen hat (Aufdingung). Je eine Ausfertigung des
genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrherrn, dem
Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist,
seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) - und der
Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermit
teln; eine Ausfertigung des Lehrvertrages verbleibt
bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings
und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vor, so hat die Land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungs
stelle die Genehmigung zu versagen.
(5)Im Falle der Heimlehre (§ 5 Abs. 2 der O. ö.
Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs
ordnung 1967) bedarf es keines schriftlichen Lehr
vertrages ; der Lehrherr ist lediglich verpflichtet, den
Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und forst
wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungs
stelle und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die Bestim
mungen des Abs. 4 gelten sinngemäß. Die Lehr
anzeige muß folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den
Namen und den Wohnort des Lehrherrn;
§ 96.
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und in den Mitteilungsblättern der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)
Lehrzeit.
§ 97.
(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungsge
bieten drei Jahre. Die Lehrzeit kann auf Antrag der
Prüfungskommission durch die Land- und forstwirt
schaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle um
höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die
Lehrabschlußprüfung (Facharbeiterprüfung, Gehil
fenprüfung) nicht bestanden wurde.
(2) Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses
gelten als Probezeit. Die Probezeit ist in die Lehrzeit
einzurechnen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968.
Stück. Nr. 12.
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(s) Bei einem Wechsel der Lehrstelle nach erfolgter Aufdingung wird der bereits zurückgelegte Teil der Lehrzeit in die Gesamtlehrzeit eingerechnet. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Ausbildungsgebieten oder in mehreren Ausbildungszweigen eines Ausbildungsgebietes ist nicht zulässig.
(4) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen. Das Lehrzeugnis hat jedenfalls den Namen des Lehrherrn, die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings, den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses sowie das Ausbildungsgebiet zu enthalten. Endet das Lehrverhältnis durch den Tod des Lehrherrn, so ist das Lehrzeugnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. (LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)
Besuch der Berufsschule und der Fachkurse.
§ 98.
Der Lehrherr ist verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schul- bzw. Kursbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schul- bzw. Kursleitung zu ermöglichen. (LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)
Lehrlingsentschädigung.
§ 99.
(1)Dem Lehrling gebührt eine vom Lehrherrn
zu leistende Lehrlingsentschädigung, wobei auf ge
währte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht
zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, so
fern nicht eine kollektivvertragliche Regelung be
steht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehr
lings- und Fachausbildungsstelle unter Bedacht-
nahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeits
leistung eines Lehrlings und unter Berücksichtigung
des im betreffenden Ausbildungsgebiet üblichen
Facharbeiter- bzw. Gehilfenlohnes durch Verord
nung festzusetzen.
(2)Wird der Lehrling in die Haus- und Familien
gemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen, so hat
der Lehrherr für Kost und Wohnung zu sorgen.
(LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)
Enden des Lehrverhältnisses.
§ 100.
(1) Das Lehrverhältnis endet
a) mit Ablauf der Lehrzeit (§ 97 Abs. 1);
b) mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings;
c) mit dem Eintritt der Unmöglichkeit auf Seiten
des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegan
genen Verpflichtungen zu erfüllen;
d) durch Auflösung (§ 101);
e) durch Kündigung (§ 102);
f) bei Auflösung des Lehrbetriebes oder Widerruf
der Anerkennung als Lehrbetrieb;
g) wenn der Lehrherr die Berechtigung zur Lehr
lingsausbildung verliert.
(2) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle zu löschen. (LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3) Auflösung des Lehrverhältnisses.
§ 101.
(1) Während der Probezeit (§ 97 Abs. 2) kann das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrherrn als auch vom
Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist, von
seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) •- jeder
zeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
(2) Im übrigen kann das Lehrverhältnis vor Ablauf
der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst wer
den; solche wichtige Gründe sind insbesondere ge
geben
a)auf Seite des Lehrherrn
Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich
ist;
Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren
Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn
des Vertrauens des Lehrherrn unwürdig er
scheinen läßt;
befugt verlassen hat oder beharrlich seine
Pflichten vernachlässigt;
Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
nate in Haft gehalten wird;
b)auf Seite des Lehrlings oder seines gesetzlichen
Vertreters (Vormund)
nicht erfüllt;
seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben
kann;
lichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu
verleiten sucht, den Lehrling mißhandelt oder
es unterläßt, ihn vor Mißhandlungen durch
Familienangehörige oder Mitbeschäftigte zu
schützen;
mungen des § 76 (Schutz der Jugendlichen)
verletzt.
(3)Die Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ab
lauf der Probezeit bedarf der Zustimmung der Land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbil-
dungsst^lle. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
ein wichtiger Grund (Abs. 2) gegeben ist.
(LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)
Kündigung.
§ 102.
Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen
Vertreter (Vormund) vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden,
wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus
stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern
wegen eingetretener Veränderung
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1968. 8.
Stück. Nr. 12.
der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. \ Z. 3)
Behaltspflicht.
§ 103.
Der Lehrherr ist auf Verlangen verpflichtet, den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung der Lehrzeit zu behalten (Behaltspflicht). Die Bestimmungen des § 33 über die Entlassung werden hie-durch nicht berührt.
(LGBL Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
§ 104.
(1) BEI DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER FÜR OBERÖSTER
REICH IST DIE "LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LEHR
LINGS- UND FACHAUSBILDUNGSSTELLE1' EINZURICHTEN. DER
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHRLINGS- UND FACH
AUSBILDUNGSSTELLE OBLIEGEN AUßER DEN IHR SONST NACH
DIESEM GESETZ ODER NACH DER O. Ö. LAND- UND FORST
WIRTSCHAFTLICHEN BERUFSAUSBILDUNGSORDNUNG ÜBER
TRAGENEN AUFGABEN NACH MAßGABE DER GESETZLICHEN
VORSCHRIFTEN DIE AUSARBEITUNG VON LEHRBEDINGUN
GEN UND DIE FÜHRUNG DER LEHRLINGSSTAMMROLLEN.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings
und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter
der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuß ge
hören der Präsident der Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich, der Präsident der Landarbeiterkam
mer für Oberösterreich sowie drei Vertreter der
Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer
an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei
Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landar
beiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von
sechs Jahren in den Ausschuß zu entsenden. Auf
eine angemessene Vertretung der wichtigsten Aus
bildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist
hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiter
kammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer
Verhinderung je einen Vertreter zu bestellen. Die
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die
Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den
Fall der Verhinderung der von ihnen in den Aus
schuß zu entsendenden Vertreter der Dienstgeber
bzw. der Dienstnehmer je drei Ersatzmänner zu be
stellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwechselnd
der Präsident der Landwirtschaftskammer für Ober
österreich und der Präsident der Landarbeiterkam
mer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreter. Der
Ausschuß ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch
mindestens zweimal einzuberufen.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Prä
sident der Landwirtschaftskammer für Oberöster
reich und der Präsident der Landarbeiterkammer für
Oberösterreich bzw. deren Vertreter und wenigstens
je zwei Vertreter (Ersatzmänner) der Dienstgeber
und der Dienstnehmer anwesend sind. Von den Ver-
tretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer ist jeweils nur die
gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist. oine Gruppe in der Überzahl, so
hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. (LGBL Nr. 54/1967,
Art. 1 Z. 3)
Geschäftsordnung.
§ 105.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts
führung des Ausschusses sind in einer Geschäftsord
nung zu regeln, die der Ausschuß zu beschließen hat.
(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß
der bei der Landwirtschaftskammer für Oberöster
reich verantwortlich mit der Besorgung der Auf
gaben einer Geschäftsstelle der Land- und forstwirt
schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
betraute Bedienstete den Sitzungen des Ausschusses
mit beratender Stimme beigezogen werden kann.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen
gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ord
nungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Aus
schusses nicht gewährleistet.
(LGBL Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)
Verordnungen; verfahrensrechtliche Bestimmungen.
§ 106.
(1) Verordnungen der Land- und forstwirtschaft
lichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle be
dürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zu
stimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den
gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnun
gen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings
und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen
Linzer Zeitung kundzumachen.
(2) über Berufungen gegen Bescheide der Land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbil
dungsstelle entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung ist gegenüber der Land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachaus
bildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwal
tungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950.
(LGBL Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)
Der Abschnitt "8. Berufsausbildung" (§ 107) entfällt. (LGBL Nr.
54/1967, Art. 1 Z. 4)
§ 108.
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung der Dienstnehmer eingerichtet.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich Jahrgang 1958. 8.
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(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des
Abs, 1 sind die bäuerlichen Betriebe, sofern sie
dauernd nicht mehr als zwanzig Dienstnehmer ohne
Einrechnimg der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3
Abs. 2) beschäftigen.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Ge
setzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebs
inhaber selbst sowie ihre im Familienverbande
lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitar
beiten, mit dem Dienstnehmer in der Regel in Haus
gemeinschaft leben und bei der Führung des Be
triebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt
wird.
§ 109. Die Organe der Betriebsvertretung sind:
(2) Stimmberechtigt ist jeder Dienstnehmer, der
wahlberechtigt ist.
(3) Die Betriebsversammlung ist. mindestens ein
mal im Jahr vom Betriebsrat, (von den Vertrauens
männern) einzuberufen; sie ist ferner einzuberufen,
wenn mehr als die Hälfte der Dienstnehmer oder die
Hälfte der Betriebsratsmitglieder (mindestens zwei)
die Einberufung verlangen. Im Falle der Funktions
unfähigkeit des Betriebsrates (der Vertrauensmän
ner) ist die Betriebsversammlung von dem an Le
bensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstneh
mer einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt
der Obmann des Betriebsrates oder sein Stellvertre
ter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebs
rates führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung
der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte
Dienstnehmer oder der von ihm bestellte stimmbe
rechtigte Vertreter; in diesem Fall sind die zustän
digen gesetzlichen Interessenvertretungen und Be
rufsvereinigungen der Dienstnehmer unter Bekannt
gabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer
in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Betriebsinhaber kann auf Einladung der
Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen.
Aufgaben der Betriebsversammlung.
§ Hl.
(1)Der Betriebsversammlung obliegt insbesondere:
(der Vertrauensmänner),
Bestellung des Wahlvorstandes,
Beschlußfassung über die Einhebung einer Be
triebsratsumlage und deren Höhe,
triebsrates (der Vertrauensmänner); der Beschluß
bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zwei
drittelmehrheit.
(2) Zur i Beschlußfassung in der Betriebsversamm
lung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der im Betrieb beschäftigten stimmberechtigten
Dienstnehmer erforderlich; die Beschlüsse werden,
soweit ini folgenden nichts anderes bestimmt wird,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt.
(3) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig,
so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Betriebs
versammlung einzuberufen, die für die gleiche Ta
gesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe
senden stimmberechtigten Dienstnehmer beschluß
fähig ist. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen
des Abs. 1 Z. 3 und 4.
Bildung von Sektionen.
§ 112.
In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind (§113 Abs. 4), bilden die Arbeiter und Angestellten je eine Sektion. Die Sektion ist berufen, über Angelegenheiten, die nur die Interessen einer Dienstnehmer-gruppe berühren, zu beraten und Beschluß zu fassen.
Der Betriebsrat.
§ 113.
(1)In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens
zwanzig Dienstnehmer beschäftigt sind, ist ein Be
triebsrat zu wählen; dies gilt auch dann, wenn
mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammen
gefaßt sind.
(2)Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit
zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei, in Be
trieben mit einundfünfzig bis hundert Dienstneh
mern aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr
als hundert Dienstnehmern erhöht sich für je weitere
hundert Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um
eines, in Betrieben mit mehr als tausend Dienstneh
mern für je weitere fünfhundert Dienstnehmer um
eines. Bruchteile von hundert bzw. von fünfhundert
werden für voll gerechnet.
(3)In einem Betrieb, in dem nach Abs. 4 nicht ge
trennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestell
ten zu wählen sind, muß, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, jede dieser Gruppen im Be
triebsrat durch mindestens ein Betriebsratsmitglied
vertreten sein, wenn ihr mindestens fünf dauernd
beschäftigte Dienstnehmer angehören; auf jede
Gruppe, der mindestens zwanzig Dienstnehmer an
gehören, müssen jedoch mindestens drei Betriebs
ratsmitglieder entfallen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
Stück. Nr. 12.
(4) In einem Betrieb, der mehr als fünfzig Dienst-
nehmer umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der Ar
beiter und der Angestellten zu wählen, wenn jeder
dieser Gruppen mindestens zwanzig dauernd be
schäftigte Dienstnehmer angehören. In diesem Fall
richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl (Abs. 2)
der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein
Ersatzmann zu wählen, der im Fall der Verhinde
rung des Mitgliedes oder des Erlöschens der Funk
tion des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.
(e) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl des Betriebsrates ist die Anzahl der am Tag der Ausschreibung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(7) Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefaßt, so ist für jeden einzelnen Betrieb ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) zu bestellen.
Berufung der Mitglieder des Betriebsrates.
§ 114.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf
die Dauer von drei Jahren durch unmittelbare und
geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhält
niswahlrechtes berufen. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1
Z.5)
(2) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des
Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und
der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Ausschrei
bung der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben, am Tag der Wahlausschreibung und am
Wahltag im Betrieb beschäftigt sind und, abge
sehen von der Staatsbürgerschaft, die Voraussetzun
gen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Kör
perschaften erfüllen.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienst
nehmer des Betriebes, sofern sie die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Ausschrei
bung der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben und am Tag der Wahl mindestens
sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Wählbar
sind jedoch nicht Familienangehörige des Betriebs
inhabers; als solche gelten die im § 3 Abs. 2 aufge
zählten Personen. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 11)
(4) In Betriebsräte von mindestens vier Mitglie
dern sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte
von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Arbeiter und Angestellten wählbar, doch müssen
mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder
Dienstnehmer des Betriebes sein. Vorstandsmitglie
der und Angestellte der bezeichneten Berufsver
einigungen können gleichzeitig nur einem Betriebs
rat angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben sowie in Saison
betrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch
nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(a) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt werden.
(7) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand und im Falle der Durchführung getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten je einen Wahlvorstand zu bestellen, der aus drei wahlberechtigten Dienstnehmern besteht.
(s) Werden in der Betriebsversammlung getrennte Sektionen der Arbeiter und der Angestellten gemäß § 112 gebildet, so bestellt jede Sektion ihren Wahlvorstand.
(9)Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Wahl
vorstand die zur Durchführung der Wahl erforder
lichen Verzeichnisse der Dienstnehmer des Betrie
bes rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(10)Die vollzogene Wahl ist dem Betriebsinhaber,
der nach dem Standort des Betriebsortes zuständigen Einigungskommission, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und den zuständigen Berufs vereinigungen der Dienstnehmer anzuzeigen.
Geschäftsführung des Betriebsrates.
§ 115.
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte mit ein
facher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen
einen Obmann und einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Ob
mann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter
einzuberufen.
(s) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw., wenn er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes (Stellvertreters).
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind (§ 113 Abs. 4), haben die Befugnisse nach § 118 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 und 10 und Abs. 2 beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.
Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates.
§ 116.
(1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist.
(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Betriebsrates,
Ersatzmännern unter die Hälfte der festge
setzten Zahl sinkt,
den Rücktritt und
des Betriebsrates beschließt.
(3)Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt,
wenn Umstände eintreten oder bekannt werden,
welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn ein
Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion zu
rücktritt.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
Stück. Nr. 12.
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Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates.
§ H7.
(1)Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes berufen,
a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Interessen der Dienstnehmer
im Betrieb wahrzunehmen, zu fördern und zu
vertreten und
b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes
mitzuwirken.
(2)Die Führung und Verwaltung des Betriebes
steht dem Betriebsinhaber oder dem von ihm hiezu
Beauftragten zu.
§ 118.
(1) In Wahrnehmung der Interessen der Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu:
den Kollektivverträge und sonstigen dienst
rechtlichen Vereinbarungen zu überwachen und
unter Mitwirkung der zuständigen freien Be
rufsvereinigungen mit dem Betriebsinhaber,
der zur Beiziehung seiner zuständigen Interes
senvertretung berechtigt ist, Ergänzungen zu
den Bestimmungen der Kollektivverträge zu
vereinbaren, deren Regelung in den Kollektiv
verträgen der Betriebsvereinbarung vorbe
halten ist.
schnittverdienste können, soweit sie nicht durch
Kollektivverträge geregelt sind, nur mit Zu
stimmung des Betriebsrates festgesetzt werden.
Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch
Kollektivvertrag nicht vereinbart werden kön
nen, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates
festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsin
haber und dem Dienstnehmer keine Einigung
zustande kommt.
zwischen kollektivvertragsfähigen Körper
schaften (§ 41 Abs. 1) der Dienstgeber und der
Dienstnehmer vereinbart wurden, nur mit Zu
stimmung des Betriebsrates erlassen und abge
ändert werden.
Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb,
wenn sich dies aber als untunlich erweist, spä
testens gleichzeitig mit der Anmeldung zur So
zialversicherung vom Betriebsinhaber mitzu
teilen.
auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zu
stimmung des Betriebsrates, wenn mit dem
Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechte
rung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedin
gungen verbunden ist; im Streitfall entscheidet
die Einigungskommission (§ 128 lit. c).
der Vorschriften über Arbeitsschutz, Lehrlings
und Mutterschutz sowie über Sozialversiche
rung; nötigenfalls ist die zuständige Aufsichts
behörde anzurufen.
und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige
zur Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften
gesetzlich berufene Organe sind Mitglieder des
Betriebsrates beizuziehen. Der Betriebsinhaber
oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Be
triebsrat von allen beabsichtigten derartigen
Besichtigungen rechtzeitig zu verständigen.
(Gehaltslisten) und die dazu gehörigen Unter
lagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und
die Ausgabe der Naturalbezüge zu überwachen.
hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu
erfolgen.
Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen
unter Beachtung der geltenden gesetzlichen
Vorschriften Unterstützungseinrichtungen, Ein
richtungen zur Abgabe von Lebensmitteln und
anderen Bedarfsgegenständen und sonstige
Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und aus
schließlich zu verwalten. Bestehen solche Wohl
fahrtseinrichtungen des Betriebes, so nimmt
der Betriebsrat an der Verwaltung dieser Ein
richtungen teil.
verwalten.
der Disziplin in den Betrieben mitzuwirken.
Disziplinarmaßnahmen können, falls die Ar
beitsordnung solche vorsieht, nur im Einver
nehmen mit dem Betriebsrat verhängt werden.
(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken, stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu:
Anregungen zu geben und Vorschläge zu er
statten mit dem Ziel, zum allgemeinen wirtschaft
lichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und
der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und
Leistungssteigerung des Betriebes zu fördern.
ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebs
rates verpflichtet, allmonatlich mit dem Betriebs
rat gemeinsame Beratungen über allgemeine
Grundsätze der Betriebsführung und Verbes
serung an Betriebseinrichtungen abzuhalten.
und 2 hat in Betrieben, in denen dauernd min
destens fünfzig Dienstnehmer beschäftigt sind,
a) der Betriebsinhaber auf Antrag des Betriebs
rates diesem alljährlich eine Abschrift der
Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr ein
schließlich eines Gewinn- und Verlustaus
weises spätestens einen Monat nach Vorlage
an die Steuerbehörde zu übermitteln und dem
Betriebsrat auf Verlangen die zur Erläu
terung der Bilanz und des Gewinn- und Ver
lustausweises erforderlichen Aufklärungen
zu geben;
b) der Betriebsinhaber dem Betriebsrat Auf
schluß zu geben über die wirtschaftliche Lage
des Betriebes, über die Art und den Umfang
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
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der Erzeugung, den Auftragsbestand, den Absatz sowie über geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes; c) der Betriebsrat das Recht, bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investi-tions-, Absatz- und anderen Plänen) durch Erstattung von Anregungen und Vorschlägen mitzuwirken. (») Die Tätigkeit des Betriebsrates hat sich tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Der Betriebsrat ist nicht befugt, durch selbständige Anordnung in die Führung und den Gang des Betriebes einzugreifen.
Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Betriebsrates.
§ 119.
(t) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Der Betriebsinhaber darf die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.
(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt,
das, soweit nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist.
(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur
Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Frei
zeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitglie
dern des Betriebsrates eine Entschädigung aus dem
Betriebsratsfonds.
(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben
mit mehr als zweihundert Dienstnehmern ein, in Be
trieben mit mehr als eintausend Dienstnehmern zwei
und in Betrieben mit mehr als fünftausend Dienst- |
nehmern drei Mitglieder des Betriebsrates von ihrer
Dienstleistung, zu der sie auf Grund des Dienstver
hältnisses verpflichtet sind, unter Fortzahlung des
Entgeltes freizustellen.
§ 120.
Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beachten.
§ 121.
(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt werden. Die Einigungskommission kann der Kündigung nur zustimmen, wenn
b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im
Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten;
c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des
Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten be
harrlich verletzt und dem Dienstgeber die Wei
terbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdiszi
plin nicht zugemutet werden kann.
(2)Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit im
Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, nur nach vor
heriger Zustimmung der Einigungskommission ent
lassen werden. Die Einigungskommission kann der
Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsrats
mitglied
a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebs
inhaber durch Vorweisung falscher oder ge
fälschter Personaldokumente oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines
anderen gleichzeitig verpflichtenden Dienstver
hältnisses in einen Irrtum versetzt hat;
b) der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos
verwarnt wurde;
c) im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit
ohne Wissen des Betriebsinhabers von dritten
Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt;
d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder
ohne Einwilligung des Betriebsinhabers ein der
Verwendung im Betrieb abträgliches Nebenge
schäft betreibt;
e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung schudig
macht;
(3)In den Fällen des Abs. 2 lit. e und f kann die
Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nach
trägliche Einholung der Zustimmung der Einigungs
kommission ausgesprochen werden. Stimmt die
Einigungskommission der Entlassung nicht zu, weil
keiner der im Abs. 2 lit. e und f angeführten Gründe
vorlag, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
Vertrauensmänner.
§ 122.
(1) IN BETRIEBEN, IN DENEN DAUERND MINDESTENS FÜNF
ABER WENIGER ALS ZWANZIG DIENSTNEHMER BESCHÄFTIGT
WERDEN, DIE DAS ACHTZEHNTE LEBENSJAHR VOLLENDET
HABEN, SIND VERTRAUENSMÄNNER ZU BESTELLEN. IN BE
TRIEBEN MIT FÜNF BIS NEUN DIENSTNEHMERN IST EIN
VERTRAUENSMANN, IN BETRIEBEN MIT ZEHN BIS NEUN
ZEHN DIENSTNEHMERN SIND ZWEI VERTRAUENSMÄNNER
ZU BESTELLEN, VON DENEN EIN VERTRAUENSMANN DER
DIENSTNEHMERGRUPPE DER ARBEITER ODER ANGESTELL
TEN ANGEHÖREN MUß, WENN DIESE MINDESTENS FÜNF
PERSONEN UMFAßT.
(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversamm
lung (§§ 110 und 111) finden auf Betriebe, in denen
Vertrauensmänner zu bestellen sind, sinngemäß
Anwendung.
(3) Hinsichtlich.der Dauer der Tätigkeit, der Auf
gaben und Befugnisse sowie der persönlichen Rechte
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
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Seite 49
und Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen des § 29, des § 114 Abs. 2, 3, 5 bis 7, 9 und 10, des § 116 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3, des § 117 Abs. 1 lit. a, des § 118 Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 erster Satz sowie Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, des § 119 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie der §§ 120 und 121 sinngemäß Anwendung. Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare und geheime Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 6) Zentralbetriebsrat.
§ 123.
(1) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe um
faßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom
Unternehmen zentral verwaltet werden, ist in den
Unternehmungen zur Behandlung und Beschlußfas
sung gemeinsamer Angelegenheiten ein Zentralbe
triebsrat zu errichten.
(2) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unterneh
mungen mit bis eintausend Dienstnehmern aus vier
Mitgliedern. In Unternehmungen mit mehr als ein
tausend Dienstnehmern erhöht sich für je weitere
fünfhundert Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder
um eines, in Unternehmungen mit mehr als fünf
tausend Dienstnehmern für je weitere eintausend
Dienstnehmer um eines. Bruchteile von fünfhundert
und eintausend werden für voll gerechnet.
(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden
von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unter
nehmen bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner)
aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhält
niswahlrechtes gewählt.
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
der Arbeiter und der Angestellten errichtet sind,
muß jede der beiden Dienstnehmergruppen im Zen
tralbetriebsrat vertreten sein.
(5) Die Befugnisse nach § 118 Abs. 2 stehen in
Unternehmungen der im Abs. 1 bezeichneten Art
dem Zentralbetriebsrat zu.
Schutz der Rechte der Dienstnehmer.
§ 124.
Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Betriebsversammlung, ihres Rechtes zur Wahl des Betriebsrates (der Vertrauensmänner) sowie in der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes nicht beschränkt und aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.
Pflichten des Betriebsinhabers.
§ 125.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen, Beleuchtung und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren er zur ordnungsmäßigen Führung seiner Aufgaben bedarf, auf seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und instandzuhalten.
Betriebsratsumlage.
§ 126.
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung
von Wohlfahrtseinrichtungen kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden, die höchstens V2 v. H. des Bruttoarbeitsverdienstes betragen darf.
(ä) Die Einhebung der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung.
(3) Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber vom Lohn (Entgelt) einzubehalten und bei jeder Lohn-auszahlüng an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Betriebsratsfonds.
§ 127.
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie
sonstige gemäß § 126 Abs. 1 zweckbestimmte Ver
mögenschaften bilden einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds (Betriebsratsfonds).
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt
dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Betriebs
ratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates oder
dessen Stellvertreter; in Betrieben, in denen ge
trennte Betriebsräte der Arbeiter und der Ange
stellten zu wählen sind, obliegt die Verwaltung des
Betriebsratsfonds beiden Betriebsräten gemeinsam;
gesetzliche Vertreter des Betriebsratsfonds sind in
diesem Falle die Obmänner (Stellvertreter) beider
Betriebsräte.
(3)Die Revision der Gebarung des Betriebsrats
fonds obliegt der Landarbeiterkammer.
Entscheidung von Streitigkeiten.
§ 128.
Außer in den Fällen des § 121 sind die Einigungskommissionen
berufen, einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine
Entscheidung zu fällen
a) über Streitigkeiten aus der Bestellung und der
Geschäftsführung der Organe der Betriebsver
tretung sowie über das Erlöschen ihres Amtes;
b) wenn über die Festsetzung des dem einzelnen
Dienstnehmer oder für die einzelne Arbeit ge
bührenden Akkord- oder Gedinglohnes, der kol
lektiv nicht vereinbart werden kann, eine Eini
gung nicht zustande kommt (§ 118 Abs. 1 Z. 3);
c) wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat
ein Streit über die Versetzung von Dienstneh
mern entsteht (§ 118 Abs. 1 Z. 6);
d) über Streitigkeiten aus der Einhebung oder Ver
wendung der Betriebsratsumlage.
§ 129.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahl und
die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Betriebsrates
(der Vertrauensmänner, des Zentralbetriebsrates),
über die Geschäftsführung sowie über den Betriebs
retsfonds und seine Revision werden durch eine
landwirtschaftliche Betriebswahlordnung und eine
landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung ge
regelt, die im Verordnungswege durch die Landes
regierung erlassen werden.
(2) Gegenstandslos.
(3) Gegenstandslos.
(4) Gegenstandslos.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
Stück. Nr. 12.
§ 130.
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
§ 131.
(1) UNBESCHADET DER ZUSTÄNDIGKEIT DER ARBEITSGE
RICHTE NACH DEN §§1 UND. 2 DES ARBEITSGERICHTSGE
SETZES, BGB1. NR. 170/1946, UND, SOWEIT ARBEITSGE
RICHTE NICHT BESTEHEN, DER ORDENTLICHEN GERICHTE, SIND
DIE EINIGUNGSKOMMISSIONEN BERUFEN, RECHTSSTREITIG
KEITEN AUS DEN DURCH DIESES GESETZ GEREGELTEN
DIENSTVERHÄLTNISSEN BEIZULEGEN, FALLS BEIDE STREIT
TEILE ERKLÄREN, SICH DEM SCHIEDSSPRUCH DER EINI
GUNGSKOMMISSION ZU UNTERWERFEN.
(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 be
zeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Ge
richt geltend gemacht, so ist während der Dauer der
Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungs
stelle (Einigungskommission) unzulässig.
(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an
und erklären beide Vertragsteile vor der Schlich
tungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schieds spruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, so hat die Schlichtungsstelle das Verfahren einzuleiten.
(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist
die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise als durch
Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
(5)Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitan
hängigkeit zu; dies gilt im Falle des Abs. 4 jedoch
nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zu
ständigen Gericht binnen vierzehn Tagen nach Be
endigung des Schlichtungsverfahrens geltend ge
macht worden ist.
(e) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schlichtungsstelle (Einigungskommission) sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
§ 132.
(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 39
Abs. 1, der §§ 56 bis 63, 71 bis 76, 79, 81 bis84 und 98,
des § 103 Abs. 1 und 2, des § 114 Abs. 9 und der
§§ 120 und 130 sind von den Bezirksverwaltungsbe
hörden zu bestrafen. Sofern in anderen Gesetzen
keine strengeren Strafen vorgesehen sind, sind für
die angeführten Übertretungen Geldstrafen bis zu
eintausend Schilling oder Arrest bis zu vier Wochen
zu verhängen. Bei besonders erschwerenden Um
ständen können auch beide Strafen nebeneinander
verhängt werden. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 7)
(2) Wer vorsätzlich die Organe der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres
Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Auf
gaben vereitelt, wird, wenn das Verhalten nicht
einer strengeren Strafe unterliegt, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Schilling oder mit Arrest- bis zu vier Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Die nach diesem Gesetz eingebrachten Strafgelder fließen dem Land zu und sind zur Förderung der Seßhaftmachung land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.
§ 133.
Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder eines Trägers der Sozialversicherung, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteils verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von den Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft (§§ 87 und 92).'
§ 134.
(1)Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen,
können durch Dienstvertrag nur insoweit aufge
hoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz
ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.
(2)Haben jugendliche Dienstnehmer nach Beendi
gung des Dienstverhältnisses ohne Mitwirkung
einer kollektivvertragsfähigen oder der gesetzlichen
Interessenvertretung auf Rechte, die ihnen auf
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen,
verzichtet oder über solche Rechte einen Ver
gleich abgeschlossen, so können sie innerhalb von
zwei Wochen nach Beendigung des Dienstverhält
nisses ihre Erklärung rechtswirksam widerrufen.
(LGBl. Nr. 2/1965, Z. 12)
§ 135.
(1) Gegenstandslos.
(2) Gegenstandslos.
(3) Gegenstandslos.
(4) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bis
herigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben,
bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so
lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine
Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abge
ändert oder aufgehoben werden.
§ 136.
Gegenstandslos.
§ 137.
(1) Die von den Berufsgenossenschaften für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bleiben, soweit nicht einzelne ihrer Bestimmungen durch § 138 lit. j aufge-Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.
Stück. Nr. 12.
Seite 51
hoben werden, solange in Wirksamkeit, als sie nicht durch Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz gemäß § 72 Abs. 3 ersetzt werden.
(2) Soweit nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (Abs. 1) den landwirtschaftlichen, Berufsgenossenschaften das Recht zur Bewilligung von Ausnahmen oder sonstige Befugnisse zustehen, gehen diese auf die Land- und Forstwirtschaftsinspektion über.
§ 138.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle damit im Widerspruch stehenden reichsrechtlichen Vorschriften außer Wirksamkeit; insbesondere werden nachfolgende Vorschriften, insoweit sie für die Land- und Forstwirtschaft in Wirksamkeit gesetzt worden sind, aufgehoben:
a) Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit
(AOG.) vom 20. Jänner 1934, DRGB1. I S. 45, in
der Fassung des Gesetzes vom 30. November
1934, DRGB1. I S. 1193, samt den hiezu erlassenen
Durchführungs- und Einführungsverordnungen;
b) Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen
Verwaltungen und Betrieben (AOGÖ.) vom
lassenen Durchführungs- und Einführungsverord
nungen;
c) Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer
der Vertrauensräte vom 1. April 1938, DRGB1. I
S. 358;
d) Anordnung über Bildung und Verfahren des so
zialen Ehrengerichtes im Lande Österreich vom
L. ö. Nr. 592/1938;
e) Anordnung über Bildung und Verfahren des so
zialen Ehrengerichtes in den Reichsgauen der
Ostmark vom 21. August 1940, DRGB1. I S. 1159;
§ 139.
(1)Die im Verfahren zur Registrierung, Kund
machung und Satzungserklärung von Kollektivver
trägen, ferner im Verfahren vor den Einigungskom
missionen als Schlichtungstellen und im1 Verkehr mit
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforder
lichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigun
gen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind
gemäß Art. III des Landarbeitsgesetzes von den
Stempeln und Rechtsgebühren befreit.
(2)Ebenso unterliegen gemäß Art. III des Landar
beitsgesetzes das Arbeitsbuch (§ 39) sowie Bestäti
gungen in demselben über Art und Dauer der Dienst
leistung, die Lehrverträge (§ 95) sowie nicht unter
schriebene Dienstscheine (§ 7) keiner Stempel- und
Rechtsgebühr.
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