der o. ö. Landesregierung vom 4. März 1968 betreffend die
Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes
1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Gemeinde St. Konrad wird zum Fremdenverkehrsgebiet
"St. Konrad" erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte
Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.