- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 11. März 1968 betreffend das
Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen
Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958,
in der Fassung der Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr.49/1961, LGB1. Nr.34/1965, LGB1.Nr. 11/1966 und LGBL Nr. 21/1967 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGBL Nr. 35, wird verordnet:
§ 1.
(1) Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus
der Stadt Vöcklabruck wird als Anstaltsgebühr ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in
der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der
zu entrichtenden Pflegegebühr.
(2) Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale
nicht abgegolten und neben dem Pauschale in Rech
nung zu stellen: Physikalische Behandlungen, Labor- und nuclearmedizinische Untersuchungen, Röntgenleistungen sowie Kosten für fremde Untersuchungen.
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 29. Juni 1964, LGBL Nr. 23, womit
ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemei
nen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck
festgesetzt wird, außer Kraft.