LGBL_OB_19680327_16•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rainbach im Mühlkreis
LGBL_OB_19680327_16Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rainbach im MühlkreisGazette27.03.1968
der o. ö. Landesregierung vom 4. März 1968 betreffend die
Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes
1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Gemeinde St. Konrad wird zum Fremdenverkehrsgebiet
"St. Konrad" erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte
Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
der o. ö. Landesregierung vom 11. März 1968 betreffend das
Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen
Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958,
in der Fassung der Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr.49/1961, LGB1. Nr.34/1965, LGB1.Nr. 11/1966 und LGBL Nr. 21/1967 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGBL Nr. 35, wird verordnet:
§ 1.
(1) Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus
der Stadt Vöcklabruck wird als Anstaltsgebühr ein
Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in
der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der
zu entrichtenden Pflegegebühr.
(2) Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale
nicht abgegolten und neben dem Pauschale in Rech
nung zu stellen: Physikalische Behandlungen, Labor-
und nuclearmedizinische Untersuchungen, Röntgen-
leistungen sowie Kosten für fremde Untersuchungen.
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan
desregierung vom 29. Juni 1964, LGBL Nr. 23, womit
ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemei
nen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck
festgesetzt wird, außer Kraft.
der o. ö. Landesregierung vom 4. März 1968 über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Rainbach im Mühlkreis.
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,
Seite 56
Landesgesetzbiatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 10.
Stück. Nr. 14, 15 u. 16.
LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 4. März 1968 der Gemeinde Rainbach im Mühlkreis, politischer Bezirk Freistadt, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Rainbach im Mühlkreis:
In Grün auf goldener, erniedrigter Leiste ein goldenes, achtspeichiges Rad; darunter ein goldenes, gestürztes Hufeisen.
Für die o. ö. Landesregierung:
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