- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juli 1968 betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich.
In Durchführung des § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGB1. Nr. 21/1949, wird verordnet:
§ 1.
Nachstehende Gebiete werden als Verbreitungsgebiete der Dasselbeulenkrankheit festgestellt:
§ 2.
Alle Rinder, die im Jahre 1967 auf Almen oder Weiden einschließlich der Hausweiden der festgestellten Verbreitungsgebiete geweidet wurden, sind. in der Zeit zwischen dem 1. November 1968 und dem 30. November 1968 oder in der Zeit zwischen dem 21. März 1969 und dem Beginn der Weidezeit 1969 einem Entdasselungsverfahren zu unterziehen.
]§ 3.
(1)Die Entdasselung hat zu erfolgen
a) in der Zeit zwischen dem 1. November 1968 und
dem 30. November 1968 mittels Injektion oder
Aufguß eines speziellen Phosphatesters oder
b) in der Zeit zwischen dem 21. März 1969 und dem
Beginn der Weidezeit 1969 mittels Aufguß eines
spezifischen Phosphatesters oder mittels Wa
schungen mit Derrispräparaten oder auf mechani-
schepi Wege.
(2)Die behandelten Rinder sind vom Tierhalter
vor dem Weideauftrieb einer Nachuntersuchung zu
unterziehen. Hiebei noch festgestellte Dassellarven
sind auf medikamentösem oder mechanischem Wege
zu vernichten.
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Ta
ges ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich betreffend die Be
kämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich, LGB1. Nr. 62/1967, außer Kraft.