Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Verordnung zur Durchführung des Oö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes abgeändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19680911_34•Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Verordnung zur Durchführung des Oö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes abgeändert wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Verordnung zur Durchführung des Oö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes abgeändert wird
LGBL_OB_19680911_34Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Verordnung zur Durchführung des Oö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes abgeändert wirdGazette11.09.1968
womit die Verordnung zur Durchführung des O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes abgeändert wird.
In Durchführung des O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGB1. Nr. 67/1955, wird verordnet:
§ 1.
Die Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Oö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGB1. Nr. 80/1955, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 31/1965 wird abgeändert wie folgt:
Die Anlage zur Verordnung hat zu lauten:
"Anlage
Tabelle zu § 1.
beträgt die Abgabe 10 Groschen 20 Groschen 30 Groschen 40 Groschen."
Bei einem Eintrittspreis bis 10 S über 10 bis 15 S über 15 bis 20 S über 20 S
§ 2.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1968 in Kraft.