LGBL_OB_19681023_41•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (Oö . Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung)
LGBL_OB_19681023_41Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (Oö . Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung)Gazette23.10.1968
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 7. Oktober 1968 betreffend die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (O. ö. Landeslehrer-Personal-vertretungs-Geschäftsordnung).
Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personal-vertretungsgesetzes, BGB1. Nr. 133/1967, wird verordnet:
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse.
§ 1. Einberufung der Sitzungen.
(t) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse), in der Folge kurz "Aus: Schüsse" genannt, sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder der Ausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind vom Ob
mann und im Falle seiner Verhinderung von seinem
Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er
hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzu
berufen, wenn es unter Angabe des Grundes von
einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von
zwei Mitgliedern, verlangt wird. Im Falle der Ver
hinderung des Obmannes und seines Stellvertreters
oder im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen
von dem jeweils an Lebensjahren ältesten Mitglied
einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Ohne Einhaltung der in den Abs. 1 und 2 ge
nannten Fristen oder mündlich (telefonisch) einbe
rufene Sitzungen gelten als ordnungsgemäß einbe
rufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschuß
mitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die
Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar
erklärt haben.
(4) Das Verlangen der Mitglieder eines Aus
schusses, diesen Ausschuß einzuberufen (Abs. 2), ist
schriftlich an den Obmann des Ausschusses zu
richten.
(5) Das zu einer Sitzung des Ausschusses einbe
rufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzu
nehmen. Ein Mitglied des Ausschusses, das durch
Krankheit oder Dienstzuteilung verhindert ist, seine
Funktion auszuüben, kann sich durch einen Ersatz
mann im Sinne des § 21 Abs. 4 des Bundes-Personal-
vertretungsgesetzes vertreten lassen.
§ 2. Beschlußfähigkeit.
(1) Ein Ausschuß ist beschlußfähig, wenn minde
stens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung über den Rücktritt eines Aus
schusses ist die Anwesenheit von mindestens drei
Vierteln seiner Mitglieder erforderlich.
(2) Ist ein Ausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der fest
gesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeit
punkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche An
zahl von Mitgliedern anwesend ist.
§ 3. Vorsitz.
In Sitzungen des Ausschusses führt der Obmann desselben und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Obmann und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
§ 4. Tagesordnung.
(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Ausschus
ses ist von dem die Sitzung Einberufenden (§ 1
Abs. 2) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt,
Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach
Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschluß
fähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ab-
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änderung und Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
(3) Nach der Verlesung und eventuellen Abände
rung oder Ergänzung der Tagesordnung im Sinne
des Abs. 2 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 7 Abs. 8) sind die seit
der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und
die vom Ausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zu verlesen.
(4) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind
vom Vorsitzenden oder von jenem Mitglied des
Ausschusses, auf dessen Antrag sie in die Tages
ordnung aufgenommen wurden, zu erläutern; sodann
ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt
die Debatte zu eröffnen, Erst nach Abschluß der
Debatte kann über den Gegenstand des Tagesord
nungspunktes Beschluß gefaßt werden.
§ 5. Debatte.
(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt,
sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu
Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes
durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu
sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern
in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort
zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmel
dungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich
um die Debatte über einen Antrag eines Mitgliedes,
so steht das Schlußwort dem Antragsteller zu.
(3) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungs
gemäße und erschöpfende Erledigung der Tages
ordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom
Thema abschweifende Debatten zu verhindern.
(4) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und
Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende be
rechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den
Ruf "Zur Ordnung" die Mißbilligung des Verhaltens
auszusprechen. Der Vorsitzende kann ein Mitglied
des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom
Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend ab
weicht, mit dem Ruf "Zur Sache" ermahnen, beim
Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende in einer
Sitzung einen Redner bereits zweimal "Zur Sache"
oder "Zur Ordnung" ermahnt, so ist er berechtigt,
dem Redner das Wort zu entziehen.
(5) Der Ausschuß kann beschließen, zu einem
Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten
Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen
(Schluß der Rednerliste), wenn durch die Beschrän
kung der Rednerzahl die schnellere Erledigung des
Tagesordnungspunktes erreicht werden kann und
anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt durch
die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner
genügend erörtert sein wird.
(«) über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechnung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.
§ 6. Abstimmung.
(1) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Mehr
heit der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschluß
fassung über den Ausschluß eines Ausschußmitglie
des und über den Rücktritt des Ausschusses ist eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen er
forderlich.
(2) Die Abstimmung kann durch Handerheben
oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchge
führt werden. Beschließt der Ausschuß keine ge
heime Abstimmung, so ist durch Handerheben ab
zustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß
eines Mitgliedes des Ausschusses hat jedenfalls
geheim zu erfolgen.
(3) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm
nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder
gegen den Antrag ausgesprochen hat. über die
Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zwei
felsfalle der Ausschuß.
(4) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied des Ausschusses ist unzulässig.
(5) Bei der Abstimmung ist über Anträge allge
meiner Art vor den speziellen und über weiter
gehende vor den enger gefaßten zu entscheiden, über
Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über
Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem
Hauptantrag abzustimmen, über die Reihenfolge der
Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.
(e) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
(7) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(s) Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustandegekommen.
(9) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
§ 7. Protokoll.
(1) über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, in das die Mitglieder des Aus
schusses über Verlangen Einsicht nehmen können.
(2) Die Führung des Protokolles obliegt dem
Schriftführer, wurden mehrere Schriftführer gewählt,
dem ersten Schriftführer. Ist der erste Schriftführer
an der Führung des Protokolles verhindert, so obliegt
die Führung des Protokolles dem jeweils nächsten
Schriftführer. Steht kein Schriftführer zur Verfügung,
so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung
einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Proto
kollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn
der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer
hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil
der Sitzung Protokoll zu führen.
(3) Das Protokoll hat zu enthalten:
a) Ort, Tag und Dauer der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden sowie die Namen der
entschuldigten Mitglieder des Ausschusses unter
Anführung des Entschuldigungsgrundes;
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c) die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese
abgeändert oder ergänzt wurde, die endgültige
Tagesordnung (§ 4 Abs. 2);
d) sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeich
nungen geführt werden, den Ein- und Auslauf
(§ 4 Abs. 3);
e) die Anträge in wörtlicher Fassung;
f) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
g)das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen
x und Wahlen;
(4) Der Ausschuß kann beschließen, daß Gegen
stände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen
sind.
(5) Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß
kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch geson
dert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
(e) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 4 Abs. 3) zu verlesen.
(7) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Hierüber hat der Ausschuß sogleich abzustimmen.
(3)Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch
den Ausschuß. Es ist vom Schriftführer und vom
Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt
wurde, zu unterfertigen.
§ 8-Ausfertigungen.
(1) Schriftstücke, die namens des Ausschusses aus
gefertigt werden, sind vom Obmann und im Falle
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Ausschusses können vor der
Genehmigung (§ 7 Abs. 8) des den Beschluß ent
haltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es
der Ausschuß ausdrücklich beschließt.
(s) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
(4)Besitzt der Ausschuß einen Flach- oder Rund
stempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit
diesem zu versehen.
§ 9. Unterausschüsse.
(1) Der Ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß des Ausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Ausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Ausschuß aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Ausschusses zu bilden.
(2) Unterausschüsse des Ausschusses haben aus
mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern
zu bestehen. In dem Beschluß des Ausschusses über
die Bildung eines Unterausschusses sind die Auf
gaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und
Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben.
Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen
mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse ent
stehen.
(3) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von
seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle
seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils
nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen
nach der Bildung des Unterausschusses einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unter
ausschusses hat das Mitglied zu führen, das die
Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung
dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied.
Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach
seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzen
den (Stellvertreter) und einen Schriftführer zu
wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzen
den hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und
Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat im Falle der
Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben
wahrzunehmen. Der Schriftführer hat über die
Sitzungen des Unterausschusses die erforderlichen ¦
Aufzeichnungen zu führen.
(6) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-
mehrheiti
(7) Der Unterausschuß kann dem Ausschuß, wenn
dieser nicht ausdrücklich einen schriftlichen Bericht
gefordert hat, seinen Bericht schriftlich übermitteln
oder von einem von ihm bestellten Berichterstatter
mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des
Unterausschusses, die mit ihrer Meinung in der
Minderheit geblieben sind, steht es frei, die von
ihnen vorgeschlagene Fassung des Berichtes dem
Ausschuß als Minderheitsbericht zu übermitteln oder
vorzutragen.
§ 10. Konstituierende Sitzung.
(1) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von
seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle
seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils
nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach
der Verlautbarung des Wahlergebnisses so einzu
berufen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des
Ausschusses teilnehmen können.
(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Aus
schusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied.
(3) In der ersten Sitzung hat der Ausschuß aus
seiner Mitte einen Obmann und seinen Stellvertreter
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sowie den (die) Schriftführer zu wählen. Gehören zwei Drittel des Ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.
(4) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat
dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Vorgänge bis
zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzu
halten.
(e) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach
seiner Wahl aufzunehmen.
§ 11. Wechsel der Ausschußfunktionäre.
(1) Erfüllt der Obmann, der Stellvertreter des
Obmannes oder der Schriftführer eines Ausschusses
die ihm obliegenden Aufgaben durch länger als zwei
Monate nicht, so kann er von jenem Ausschuß, von
dem er gewählt wurde, seiner Funktion im Ausschuß
enthoben werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 und in den anderen Fällen
der Beendigung der Ausschußfunktion (Verzicht,
Rücktritt usw.) hat der Ausschuß unverzüglich durch
Wahl aus seiner Mitte für die Neubesetzung der
Funktion zu sorgen.
II. HAUPT STÜCK.
Geschäftsführung der Vertrauenspersonen.
§ 12. Personalvertretung durch eine Vertrauensperson.
(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalver
tretung nur einer Vertrauensperson, so sind die
schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauens
person persönlich zu zeichnen.
(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen
dem zuständigen Zentralausschuß Meldung zu
machen:
a) wenn ein Tatbestand eintritt, der das Ruhen oder
Erlöschen der Funktion der Vertrauensperson
zur Folge hat,
b) wenn die Tätigkeit der Vertrauensperson vor der
gesetzlichen Tätigkeitsdauer endet.
(3)Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über
die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie
den Posteinlauf und die Durchschriften der schrift
lichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzube
wahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in
der Funktion zu übergeben; sie dürfen nach zehn
Jahren vernichtet werden.
§ 13. Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen.
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Obmann des Ausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so obliegen diese Aufgaben der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstim
mung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 3 finden
auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwen
dung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem Obmann des
Ausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen
hat.
III, HAUPT STUCK.
Geschäftsführung der Dienststellen-Versammlung.
§ 14. Einberufung.
(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienst
stellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfs
falle einzuberufen.
(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei
Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte
der Landeslehrer der Dienststelle oder die Hälfte
der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch
mindestens zwei, unter Angabe des Grundes die Ein
berufung verlangen. Das Verlangen, die Dienst
stellenversammlung einzuberufen, ist schriftlich an
den Obmann des Dienststellenausschusses zu richten.
(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienst
stellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn
ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch
nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von
dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten
Landeslehrer der Dienststelle einzuberufen. Unter
läßt, dieser die Einberufung, so obliegt die Einbe
rufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten
Landeslehrer der Dienststelle.
(4) Die Einberufung der Dienststellenversammlung
ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine
Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls
durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung
einer solchen an einer anderen Stelle der Dienst
stelle sowie in allen in Betracht kommenden Schulen,
erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen
so bekannt zu machen, daß sie alle Landeslehrer der
Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der
Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellen
leiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einbe
rufung mitzuteilen.
(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.
§ 15. Beschlußfähigkeit und Abstimmung.
(1) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenver
sammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte
der Landeslehrer der Dienststelle erforderlich.
(2) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung
werden, soweit im folgenden nichts anderes be
stimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abge
gebenen Stimmen gefaßt.
(3)Die Beschlußfassung über die Enthebung des
Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) be
darf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen
der wahlberechtigten Landeslehrer der Dienststelle.
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(4) Ist eine Dienststellenversammlung beschluß
unfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine
Dienststellenversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Landeslehrer
beschlußfähig ist.
(5) In der Dienststellenversammlung ist jeder
wahlberechtigte Landeslehrer der Dienststelle stimm
berechtigt.
§ 16. Vorsitz.
(1) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung
führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder
im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter,
in Dienststellen, in denen keine Dienststellenaus
schüsse zu bilden sind, die Vertrauensperson und,
wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an
Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Ist die von
zwei Vertrauenspersonen an Lebensjahren ältere
Vertrauensperson verhindert, den Vorsitz in der
Dienststellenversammlung zu führen, so hat die
andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen.
(2) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienst stellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn
ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellen-Versammlung der an Lebensjahren älteste stimmbe
rechtigte anwesende Landeslehrer der Dienststelle.
(3) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenver
sammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist
berechtigt, Landeslehrer, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger
Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.
(4) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versamm
lung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen,
wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.
§ 17. Verlauf der Sitzung.
Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen, ihre Beschlußfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu verlesen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und der §§5 und 6 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) jedenfalls geheim zu erfolgen hat.
§ 18. Protokoll.
(1) über den Verlauf der Dienststellenversammiung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienst stellenausschusses (§ 7 Abs. 2).
(2) In das Protokoll sind insbesondere aufzu nehmen:
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch
den Dienststellenausschuß. Es ist vom Schriftführer
und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es ge
nehmigt wurde, zu unterfertigen.
(4) Jedem stimmberechtigten Landeslehrer der
Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das
Protokoll zu gewähren.
IV. HAUPT STÜCK. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. Tätigkeit der Personalvertreter.
(1) Die Landeslehrer sind berechtigt, Anfragen,
Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen
bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Aus
schusses vorzubringen.
(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Lan
deslehrer zu beantworten oder seinem Ausschuß
weiterzugeben, über Wünsche, Beschwerden, An
zeigen und Anregungen der Landeslehrer hat der
Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er
angehört, zu berichten, sofern dies von den Landes
lehrern verlangt wird.
(3) Der Ausschuß kann die Erfüllung einzelner,
von ihm genau zu umschreibenden Aufgaben einem
seiner Mitglieder übertragen. Das so betraute Mit
glied hat den Ausschuß über seine Tätigkeit laufend
zu unterrichten.
§ 20. Verkehr der Ausschüsse untereinander.
(1) Fällt eine beim Ausschuß (Vertrauenspersonen)
anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungs
bereich der Dienststelle, bei der der Ausschuß (Ver
trauenspersonen) errichtet ist, so hat der Ausschuß
die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher
Unterlagen dem zuständigen Ausschuß mitzuteilen.
(2) Der die Geschäfte weiterführende Ausschuß
hat dem zuständigen Zentralwahlausschuß unver
züglich seinen Rücktritt oder seine Enthebung mit
zuteilen.
§ 21.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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