LGBL_OB_19681217_47•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge
LGBL_OB_19681217_47Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen FürsorgeGazette17.12.1968
der o. ö. Landesregierung vom 18. November 1968 betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge.
In Durchführung des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GB1. f. d. L. ö. Nr. 397/1938, in der Fassung des Gesetzes betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, wird verordnet:
§ 1. Richtsätze.
(i) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes mit Ausnahme des Bedarfes für Unterkunft werden im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge folgende Richtsätze festgesetzt:
AlleinstehendeHaushalts-vorständeHaushaltsangehörige, für die Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe
nicht bestehtbesteht
Allgemeine Fürsorge
Gehobene Fürsorge790.- 910.-720.- 830.-455.- 525.-
255.- 325.-
(2) Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege beträgt S 910.-. Bei Bezug der Familienbeihilfe vermindert sich der Richtsatz um den Betrag der Familienbeihilfe. Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Kleidung kann für Kinder in fremder Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungsbeitrag bis zu S 910.- zuerkannt werden.
(3) Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunterstützung gebührt vierzehnmal im Jahr.
§ 2. Mietbeihilfe.
Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.
§ 3. Wochenfürsorge.
(1) Als Einkommenssatz, bei dessen Nichterreichen
gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorge-Pflichtverordnung
Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt
werden, wird der zweifache Richtsatz der allgemeinen
Fürsorge für Alleinstehende zuzüglich der gesetz
lichen Familienbeihilfe und der Mietbeihilfe festge
setzt.
(2) Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, sofern
nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem Sozial
versicherungsrecht besteht, folgende Leistungen ge
währt:
a) im Falle der Entbindung sowie bei Schwanger
schaftsbeschwerden: Hebammenhilfe, Arzneimit
tel, Heilmittel sowie erforderlichenfalls ärztliche
Behandlung, und zwar jeweils im sinngemäß
gleichen Ausmaß, als derartige Leistungen nach
den einschlägigen Bestimmungen des ASVG. zu
gewähren sind;
b) ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Ent
bindung in Höhe von S 100.-; findet eine Ent
bindung nicht statt, so gebührt bei Schwanger
schaftsbeschwerden ein einmaliger Kostenbeitrag
von S 50.-;
c) für die Dauer von sechs Wochen vor und von
sechs zusammenhängenden Wochen unmittelbar
nach der Niederkunft ein Wochengeld von S 3.50
täglich;
d) solange die Wöchnerin das Neugeborene stillt
und dies von einem Arzt oder der Hebamme be
stätigt wird, ein Stillgeld in Höhe von S 2.50
Seite 102
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 28.
Stück. Nr. 47.
täglich bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.
§ 4. Anrechnung der Lehrlingsentschädigung.
Soweit Leistungen nach dem Fürsorgerecht nur gewährt werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht erreicht, wird bei Lehrlingen die Lehrlingsentschädigung zur Hälfte, mindestens bis zu einem Betrag von S 200.- auf das Einkommen in diesem Sinne nicht angerechnet.
§ 5. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1967, LGB1. Nr. 6/1968, betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge außer Kraft.
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