Das O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz: LGB1. Nr.
47/1961, wird abgeändert wie folgt:
Nach § 29 wird als neuer § 29a eingefügt:
"§ 29a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches:
a) Stellung eines Antrages auf Anerkennung
als Kurort (§ 8 Abs. 2);
b) Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde
im Zuge der Festsetzung des Kurbezirkes
(§ 19 Abs. 1) und der Erlassung der Kurord
nung (§ 24 Abs. 1);
c) Vereinbarungen über die Aufteilung des
Vermögens des Kurfonds bei dessen Auf
lösung (§ 20 Abs. 4);
d) Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmit
gliedern in die Kurkommission durch die
Gemeindevertretung sowie Abberufung die
ser Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 22
Abs. 3 lit. a und c in Verbindung mit § 22
Abs. 5 und 6);
e) Erlassung von Verordnungen gemäß § 25
Abs. 1;
f) Stellung eines Antrages auf Enteignung zu
Gunsten einer Gemeinde (§ 26 Abs. 1) und
damit im Zusammenhang die Einbringung
eines Begehrens auf Feststellung des Ent
schädigungsbetrages durch das zuständige
Bezirksgericht (§ 27 lit. c)."