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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 4. Stück Nr.
11, 12, 13 u. 14
§ 1
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Aigen
im Mühlkreis, Haslach an der Mühl, Julbach, Klaffer,
Peilstein, St. Oswald bei Haslach, St. Stefan am
Walde, Schlägl, Schwarzenbergund Ulrichsberg zum
Fremdenverkehrsgebiet "Böhmerwald" (Verordnun
gen der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 15/1953,
LGB1. Nr. 55/1957,LGB1. Nr. 37/1959,
LGB1. Nr. 11/1965 und LGB1. Nr. 53/1965) wird widerrufen.
§ 2
(1) DAS GEBIET DER GEMEINDEN AIGEN IM MÜHLKREIS
UND SCHLÄGL WIRD ZUM FREMDENVERKEHRSGEBIET
"AIGEN-SCHLÄGL AM BÖHMERWALD" (SITZ AIGEN IM
MÜHLKREIS) ERKLÄRT.
(2) Das Gebiet der Gemeinden Klaffer, Schwarzen-
berg und Ulrichsberg wird zum Fremdenverkehrs
gebiet "Böhmerwald-Hochficht" (Sitz Ulrichsberg)
erklärt.
(3) Das Gebiet der Gemeinden Haslach an der Mühl
und St. Stefan am Walde wird zum Fremdenver
kehrsgebiet "Haslach-St. Stefan" (Sitz Haslach an der
Mühl) erklärt.
(4) Das Gebiet der Gemeinden Julbach und Peil
stein wird zum Fremdenverkehrsgebiet "Kleine
Mühl - Julbach-Peilstein" (Sitz Peilstein) erklärt.
§ 5
(1)Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver
ordnung vorhandene Vermögen des Fremdenver
kehrsverbandes "Böhmerwald" wird auf den neuen
Fremdenverkehrsverband "Aigen-Schlägl am Böh
merwald" übertragen.
(2)Der Fremdenverkehrsverband "Aigen-Schlägl
am Böhmerwald" ist verpflichtet, den neu gebildeten
Fremdenverkehrsverbänden "Haslach-St. Stefan"
26,09%, "Böhmerwald-Hochficht" 17,82%, "Kleine
Mühl-Julbach-Peilstein" 8,29% und der Gemeinde
St. Oswald bei Haslach 0,88% dieses Vermögens
ohne Verzug zu zahlen. Gemäß § 3 Abs. 4 des
O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 dürfen die aus
gezahlten Beträge nur für Fremdenverkehrszwecke
verwendet werden.