LGBL_OB_19690414_30•Gesetz über die Anwendung weiterer bundesgesetzlicher Vorschriften dienstrechtlicher Art auf Landesbeamte (15. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)
LGBL_OB_19690414_30Gesetz über die Anwendung weiterer bundesgesetzlicher Vorschriften dienstrechtlicher Art auf Landesbeamte (15. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)Gazette14.04.1969
a) Art. I und II des Bundesgesetzes vom 15. De
zember 1966, BGB1. Nr. 17/1967, mit dem das
Gehaltsgesetz 1956 neuerlich abgeändert wird
(16. Gehaltsgesetz-Novelle), und zwar Art. II
dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß an Stelle
der Worte "30. Juni 1967" die Wortgruppe
"30. Juni 1969" tritt;
b) das Bundesgesetz vom 21. April 1967,
BGB1. Nr. 158, über eine Änderung der Reisege
bührenvorschrift 1955, BGB1. Nr. 133, und zwar
mit der Maßgabe, daß § 13 der Reisegebühren
vorschrift 1955 als landesgesetzliche Vorschrift
die aus der Anlage ersichtliche Fassung erhält;
c) Art. I und Art. II Abs. 1 und 2 des Bundesge
setzes vom 21. Juni 1967, BGB1. Nr. 236, mit dem
das Gehaltsgesetz 1956 neuerlich abgeändert
wird (17. Gehaltsgesetz-Novelle), und zwar Art. II
Abs. 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß an
Stelle der Worte "31. Dezember 1967" die Wort
gruppe "30. Juni 1969" tritt; die Beträge gemäß
Art. II Abs. 1 und 2 sind bis 30. September 1969
auszuzahlen;
d) Art. I Z. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 6. März
1968, BGB1. Nr. 125, mit dem das Bundesgesetz
über die Ersatzleistungen an öffentlich Be-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 10. Stück
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dienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft neuerlich abgeändert wird (3. Ersatzleistungsgesetznovelle);
e) Art. I bis III des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1968, BGB1. Nr. 259, mit dem das Gehaltsgesetz
1956 neuerlich geändert wird (18. Gehaltsgesetz-
Novelle);
f) Art. I des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1968,
BGB1. Nr. 281, mit dem das Mutterschutzgesetz
neuerlich abgeändert wird.
§ 2
(1) AN STELLE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER OBERSTEN
ORGANE DER VOLLZIEHUNG DES BUNDES TRITT DIE DER
LANDESREGIERUNG.
(2) Die im § 1 angeführten bundesgesetzlichen
Vorschriften treten als landesrechtliche Vorschriften
mit dem Tag in Kraft, mit dem sie als bundesrecht
liche Vorschriften in Kraft getreten sind.
Der Landeshauptmann: Dr. Gleißner
Anlage zu § 1 lit. b
"Reisezulage
§ 13 (1) Die Reisezulage beträgt:
Nächtigungsgebühr in Schilling
30 30
42 54 54
In der Gebührenstufe
1 2 3
4 5
Tagesgebühr in Schilling Tarif I""" Tarif II
54 63 69 81 102
69
81
90
105
135
(2)Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:
a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise,
Weiterreise, Rückreise);
b) für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in der
selben Ortsgemeinde.
(3) Die Tagesgebühr wird für die Zeit ab dem
meinde nach Tarif II berechnet.
(4) Führt eine Dienstreise innerhalb eines Zeit
raumes von vierzehn Tagen seit Beendigung eines
Aufenthaltes in einer Ortsgemeinde in dieselbe
Ortsgemeinde, so gilt für die Feststellung, nach
welchem Tarif die Tagesgebühr zu berechnen ist,
der neuerliche Aufenthalt als Fortsetzung des
früheren Aufenthaltes.
(5) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(e) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 v. H. der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Jahreszeitlich bedingte Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
(7) Für Dienstreisen in ein anderes Bundesland wird ein Zuschlag zur Tagesgebühr im Ausmaß von 30 v. H. gewährt, übersteigen bei einer Dienstreise in ein anderes Bundesland die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die zustehende Nächtigungsgebühr, so werden diese Auslagen auf Grund der vorgelegten Rechnungen erstattet."
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