Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gurten | Omnilex
LGBL_OB_19690626_38•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gurten
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gurten
LGBL_OB_19690626_38Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde GurtenGazette26.06.1969
der o. ö. Landesregierung vom 2. Juni 1969 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gurten
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 2. Juni 1969 der Gemeinde Gurten, politischer Bezirk Ried im Innkreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Gurten:
In Rot schräg hintereinander drei silberne heraldische Rosen.