"(e) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die
Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder
auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung
treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen
und die Abgabe von
Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind
a) diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als
solche des übertragenen Wirkungsbereiches
bezeichnet sind,
b) die vom Magistrat zu besorgenden Aufgaben
der Bezirksverwaltung,
c) die Kundmachung von Verordnungen dei
Stadt in Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches (§§6 und 62) sowie
d) die Kundmachung einer Verordnung dei
Landesregierung gemäß § 66 Abs. 3."