Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weilbach | Omnilex
LGBL_OB_19690805_46•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weilbach
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weilbach
LGBL_OB_19690805_46Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde WeilbachGazette05.08.1969
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weilbach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45j mit Beschluß vom 14. Juli 1969 der Gemeinde Weilbach, politischer Bezirk Ried im Inn-kreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Weilbach:
In Gold ein schwarzes aufgerichtetes Eichhörnchen.