Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kronstorf | Omnilex
LGBL_OB_19690825_47•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kronstorf
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kronstorf
LGBL_OB_19690825_47Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde KronstorfGazette25.08.1969
der o. ö. Landesregierung vom 28. Juli 1969 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kronstorf
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur O. ö. Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 28. Juli 1969 der Gemeinde Kronstorf, politischer Bezirk Linz-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung Kronstorf:
des Wappens der Gemeinde
Geteilt; oben in Rot eine silberne Hirschstange, unten drei rote aus dem Schildfuß aufsteigende Flammen.